Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2020, Az. 2 StR 226/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11450

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:020720B2STR226.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 226/18
vom
2. Juli 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Fälschens von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des
Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. Juli 2020
gemäß §
154 Abs.
2, Abs.
1 Nr.
1, §
154a Abs.
2, Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9.
November 2017, wird
a) das Verfahren hinsichtlich Fall 13 der Urteilsgründe einge-stellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des [X.] und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) die Strafverfolgung, soweit sie den Angeklagten betrifft,
aa) in den [X.] und 3 der Urteilsgründe jeweils auf den Vorwurf der gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungs-karten mit Garantiefunktion und
[X.]) in den [X.], 4, 5, 6a, 7 und 8 der [X.] auf den Vorwurf des versuchten [X.] beschränkt,
c) das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft,
aa) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Ange-klagte der gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskar-ten mit Garantiefunktion in drei tateinheitlichen Fällen sowie des versuchten [X.] in zehn Fällen schuldig ist,
-
3
-
[X.]) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststel-lungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts

Wirtschaftsstrafkammer

zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Fälschens von Zahlungs-karten mit Garantiefunktion in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen Betrugs in drei Fällen und in einem weiteren Fall wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt sowie [X.] getroffen. Die auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des [X.] hat nach [X.] und Verfahrensbeschränkungen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.

1
-
4
-
II.
Die Verfahrensbeanstandung hat aus den zutreffenden Gründen der [X.] keinen
Erfolg.

III.
1. Soweit der Angeklagte in Fall
13 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des [X.] aus prozessökonomischen Gründen gemäß §
154 Abs.
2, Abs.
1 Nr.
1 StPO
ein.
2.
Zur Verfahrensvereinfachung nimmt der Senat mit Zustimmung des [X.] den Vorwurf des vollendeten Betrugs bzw. Computerbe-trugs in den [X.], 2, 3, 4, 5, 6a, 7 und 8 der Urteilsgründe von der Strafver-folgung aus (§
154a Abs.
2, Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 StPO).
3. [X.] erfolgte umfassende Überprüfung des angefoch-tenen Urteils führt unter Berücksichtigung der Verfahrensbeschränkungen
und der [X.]
zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
a) Die konkurrenzrechtliche Einordnung der Fälle 2, 3 und 15 als drei tatmehrheitlich begangene Delikte der Fälschung von Zahlungskarten mit [X.] hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Den Urteilsgründen lässt sich nicht ausreichend entnehmen, wie und durch wie viele Handlungen der Angeklagte die verwendeten Kreditkartenfalsifi-kate erlangt hat. Wenn sich

was im Hinblick auf die verwendeten Daten und den kurzen
zeitlichen Abstand ihres Einsatzes naheliegt

der Angeklagte alle 2
3
4
5
6
7
-
5
-
verwendeten Kreditkartenfälschungen
in einem Akt verschafft hätte, wäre sein gesamtes Tathandeln lediglich als eine Tat im Rechtssinne zu bewerten, da das Sich-Verschaffen einer gefälschten Kreditkarte (als Vorbereitungsakt) mit dem Gebrauch (als Ausführungsakt) nur eine einzige Tat bildet, wenn der Täter die Karte in der Absicht erwirbt, diese alsbald einzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn er sich mehrere gefälschte Zahlungskarten in einem Vorbereitungsakt verschafft hat (Senat, Beschluss vom 26.
Januar 2005

2
StR 516/04, [X.], 329; Beschluss vom 7.
März 2008

2
StR 44/08, [X.], 568). Dann wären alle nachfolgenden Einsätze als Folgehandlungen des [X.] im Sinne einer deliktischen Einheit Teil einer Tat im Rechtssinne (Senat, Be-schluss
vom 23.
Juni 2010

2
StR 243/10, StraFo 2010, 391). Ebenso würde das Herstellen der Falsifikate nur eine Tat im Sinne der §§
152a, 152b StGB darstellen, wenn es jeweils in einem durchgehenden Arbeitsgang in einem [X.] räumlichen und zeitlichen Zusammenhang erfolgt ([X.], Urteil vom 10.
Mai 2005

3
StR 425/04, [X.], 566;
Senat,
Beschluss vom 11.
August 2011

2
StR 91/11, [X.], 367, 368). Werden Dubletten in der Absicht [X.], sie später zu gebrauchen, werden das Nachmachen und das [X.] zu einer deliktischen Einheit verbunden.
Da konkrete Feststellungen zur Erlangung der Kreditkartenfalsifikate nicht möglich erscheinen, ändert der Senat den Schuldspruch in den [X.], 3 und 15 unter Berücksichtigung der vom [X.] zutreffend getroffenen rechtlichen Einordnung als gewerbsmäßig auf tateinheitliche Begehung ab. §
265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als [X.] hätte verteidigen können.
b) Der Schuldspruch wegen jeweils tateinheitlichen vollendeten Betruges in den [X.], 4/5 und 6a/7/8
sowie wegen tateinheitlichen versuchten [X.] in den Fällen 9 bis 12 hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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9
-
6
-
Nach den Feststellungen des [X.]s hat der Angeklagte im Fall
1 sowie in den Fällen 4 bis 12 jeweils unter fingiertem
Namen im [X.] bestellt. Dabei nutzte er zur Zahlung entweder zuvor ausgespähte Konto-
oder Kreditkartendaten Dritter (Fälle 5, 6a, 9, 10 und 13) oder PayPal-Konten, die zuvor unter Verwendung solcher ausgespähten Daten (Fälle 1, 4, 7, 8, 11 und 12) auf die Namen der [X.] registriert worden waren. Für die [X.] war der Mitangeklagte G.

zuständig, der sich
entsprechend der Abrede mit dem Angeklagten dabei entweder gegenüber dem Paketzusteller jeweils als der Adressat ausgab oder die Pakete unter Vorlage eines falschen Passes und einer gefälschten Vollmacht des fingierten Adressa-ten von dem gesondert verfolgten O.

in einem [X.] abholen
ließ.
Die [X.] hat den Tatbestand eines Betruges jeweils dadurch als erfüllt angesehen, dass der Paketzusteller durch eine Täuschung des [X.] G.

über seine Identität bzw. die Betreiberin des Paketshops
durch eine Täuschung des von ihm mit der Abholung beauftragten O.

dazu
veranlasst wurden, die Pakete auszuhändigen. Dabei ist sie in den Fällen, in denen die Pakete übergeben wurden, von vollendeten Betrugstaten und im Üb-rigen von einem versuchten Betrug ausgegangen, wobei sie die (versuchte) gleichzeitige Abholung mehrerer Lieferungen im Paketshop (Fälle 4/5, 6a/7/8 und 9 bis 12) jeweils nur als eine Tat angesehen hat.
Diese rechtliche Wertung
begegnet bereits deshalb durchgreifenden Be-denken, da der eigentliche und für die rechtliche Bewertung entscheidende [X.], für den der Angeklagte unberechtigt fremde Kreditkartendaten (Fälle 1, 4, 6a, 7, 8, 9, 11, 12) oder fremde IBAN-Daten (Fälle 5 und 10) ver-wendete, ausschließlich computergestützt abgewickelt wurde. Somit fehlt es an 10
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7
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einer für die Annahme eines Betruges erforderlichen Täuschungshandlung ge-genüber einer bestimmten Person.
Die Feststellungen tragen jedoch

wie der [X.] in [X.] Antragsschrift zutreffend
ausführt

eine Verurteilung wegen Computerbe-trugs nach §
263a StGB, wobei sämtliche Taten im Verhältnis der Tatmehrheit stehen. Um jedwede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, ändert der Senat im Hinblick auf die im Revisionsverfahren erfolgte Verfolgungsbeschrän-kung in den [X.], 4, 5, 6a, 7 und 8 der Urteilsgründe und auf die bereits vom [X.] vorgenommene Beschränkung in den Fällen 9 bis 12 der Urteils-gründe den Schuldspruch auf versuchten Computerbetrug in zehn Fällen ab. §
265 StPO steht
hier ebenfalls nicht entgegen.
c) Die Schuldspruchänderung entzieht dem Rechtsfolgenausspruch die Grundlage. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
13
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-
8
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d) Das Schreiben des Angeklagten vom 2.
Juni 2020 hat der Senat zur Kenntnis genommen.

Franke

Ri[X.] Zeng ist

Grube

wegen Urlaubs an
der

Unterschrift gehindert.

Franke

Schmidt

Wenske

Vorinstanz:
[X.]), [X.], 09.11.2017 -
3630 [X.]/17
15

Meta

2 StR 226/18

02.07.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2020, Az. 2 StR 226/18 (REWIS RS 2020, 11450)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11450

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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