Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2014, Az. 3 AZR 362/11

3. Senat | REWIS RS 2014, 8594

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Gegenstand

Berechnung einer Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung - Berücksichtigung bestimmter Vergütungsbestandteile - Gleichbehandlung - Anspruch auf Rückerstattung von Aufwendungen für die Sonderausstattung eines Dienstwagens


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8. April 2011 - 10 [X.]/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die Berechnung der künftigen Bankrente des [X.] sowie über die Rückzahlung von Mehraufwendungen für die Sonderausstattung eines [X.]ienstwagens.

2

[X.]er im Febr[X.]r 1963 geborene Kläger stand vom 1. April 1990 bis zum 31. [X.]ezember 2008 mit der [X.], einer Leasinggesellschaft und Spezialbank für Objektfinanzierung, und ihrer Rechtsvorgängerin - der [X.] - in einem Arbeitsverhältnis. Nach Ziff. 4 seines Arbeitsvertrags vom 29. März/5. April 1990 sind [X.]. die Versorgungsordnung und die Betriebsvereinbarungen der Bank in ihren jeweils geltenden Fassungen Bestandteile dieses Vertrags.

3

Bei der [X.] galt seit dem 1. Jan[X.]r 1989 eine im Jan[X.]r 1990 geschlossene Betriebsvereinbarung über die Einführung einer Versorgungsordnung ([X.]). In dieser war [X.]. Folgendes geregelt:

        

1.1   

[X.]eltungsbereich

        

1.1.1 

[X.]ie [X.] A[X.] gibt ihren Betriebsangehörigen sowie deren Hinterbliebenen Versorgungszusagen gemäß den Bestimmungen dieser Versorgungsordnung.

        

…       

        
        

1.3     

Leistungsvoraussetzungen

        

1.3.1 

[X.]ie/der Betriebszugehörige erhält mit Versetzung in den Ruhestand eine Bankrente; …

        

…       

        
                          
        

1.4     

Pensionsfähiges Jahresgehalt

        

1.4.1 

[X.]rundlage für die Berechnung der [X.] ist das 12-fache des durchschnittlich in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des [X.] bezogenen tariflichen oder außertariflichen Bruttomonatsgehaltes einschließlich Funktions- und übertariflicher Zulagen, nachstehend pensionsfähiges Jahresgehalt genannt. Kinderzulagen und sonstige Zulagen/Vergütungen bleiben unberücksichtigt.

        

…       

        
        

1.7.   

Limitierung und Mindestbankrente

        

1.7.1 

[X.] … werden nur insoweit gewährt, als die Bruttogesamtversorgung bei Eintritt des [X.] bei 10 anrechnungsfähigen [X.]ienstjahren 85 % des fiktiven jährlichen Nettoarbeitseinkommens nicht übersteigt. [X.]ieser Satz erhöht sich mit jedem weiteren anrechnungsfähigen [X.]ienstjahr um 0,5 % auf maximal 100 %.

        

…       

        
        

1.7.3 

[X.]ie Bruttogesamtversorgung setzt sich zusammen aus nachstehenden jährlichen Ansprüchen aus eigenen Anwartschaften:

                 

a)    

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. …

                 

b)    

Versorgungsleistungen des [X.] aus der Pflichtversicherung.

                 

…       

        
                 

e)    

Bankrente nach dieser Versorgungsordnung.

        

…       

                 
        

1.7.7 

Für die Berechnung des fiktiven jährlichen Nettoarbeitseinkommens wird das pensionsfähige Jahresgehalt gemäß Ziffer 1.4 sowie die zuletzt vor Eintritt des [X.] bezogene tarifliche Sonderzahlung (bei [X.]arifgehältern) bzw. die von der Bank garantierte Abschluß- und Weihnachtsgratifikation (bei außertariflichen [X.]ehältern) zugrunde gelegt.

        

…“    

        

4

[X.]er Kläger wurde ab dem [X.] von der [X.] außertariflich vergütet. Er erhielt - wie sämtliche Vertriebsmitarbeiter - jährlich eine Abschluss- und eine Weihnachtsgratifikation. [X.]ie [X.] bestand aus einem garantierten Betrag in Höhe eines Monatsgehalts und einer zusätzlichen Vergütung, die unter Berücksichtigung der Ertragslage der Bank individuell nach [X.] jährlich neu festgesetzt wurde. [X.]ie Weihnachtsgratifikation betrug ein Monatsgehalt.

5

[X.]ie [X.] schloss am 30. Oktober 1998 mit ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über ein neues Vergütungssystem für die Mitarbeiter im Vertrieb ([X.]). In dieser heißt es auszugsweise:

        

Persönlicher/räumlicher [X.]eltungsbereich

        

[X.]as neue Vergütungssystem findet ab 01. Jan[X.]r 1998 Anwendung auf die Mitarbeiter im Vertrieb (Betreuer und Filialleiter), …

        

1.    

Funktionen und Zielgrößen

        

1.1     

Für Mitarbeiter im Vertrieb mit gleichem Anforderungsprofil werden Zielgehälter gebildet. …

        

1.2     

[X.]as Zielgehalt setzt sich aus einem fixen und einem variablen Bestandteil zusammen. [X.]as fixe [X.]rundgehalt beträgt 80 % des [X.], der variable [X.] (Bonus bei Erreichen der Zielvereinbarung …) 20 % des [X.].

        

…       

        
        

7.    

Berichtswesen und [X.]

        

…       

        
        

7.3     

Ein nach dem neuen System entlohnter Mitarbeiter erhält das [X.]rundgehalt in 12 [X.]eilbeträgen. Zusätzlich zum [X.]rundgehalt werden im gleichen [X.] 50 % des [X.] über das Jahr verteilt als monatliche Abschlagszahlung geleistet. …

        

7.4     

[X.]ie Endabrechnung erfolgt einmal jährlich im April des Folgejahres.“

6

[X.]er Kläger schloss mit der [X.] am 26. März/29. April 2008 einen neuen Arbeitsvertrag sowie eine Vereinbarung „Incentive 2008“. [X.]er Arbeitsvertrag hat [X.]. folgenden Inhalt:

        

1.    

Vertragsbeginn/[X.]ätigkeit

                 

[X.]er Mitarbeiter wird mit Wirkung vom 1. Jan[X.]r 2008 als Filialleiter weiterbeschäftigt.

                 

…       

        

2.    

Bezüge

                 

a.)     

[X.]ehalt

                 

[X.]er Mitarbeiter erhält für seine [X.]ätigkeit ein Bruttojahresgrundgehalt in Höhe von

                 

75.000,00 Euro.

                 

[X.]arüber hinaus wird dem Mitarbeiter derzeit ein Zuschlag für die jeweils gültige Filialstruktur gezahlt (Anlage A). …

                 

[X.]as [X.] wird in zwölf gleichen monatlichen Zahlungen jeweils zum 15. eines Monats bargeldlos gezahlt.

                 

…       

                 

b.)     

Variable Vergütung

                 

[X.]er Mitarbeiter nimmt darüber hinaus am variablen Vergütungssystem teil. …

                 

c.)     

Vermögensbildende Leistung

                 

Eine vermögensbildende Leistung, die in ihrer Höhe den vermögenswirksamen Leistungen des für das private Bankgewerbe geltenden [X.]arifvertrages entspricht.“

7

In der Vereinbarung „Incentive 2008“ ist [X.]. Folgendes bestimmt:

        

2.    

[X.] 3 Incentive 2008

                 

Um die Einführung der neuen Karrierestufe [X.] 3 zu unterstützen, wird dem Filialleiter in 2008 ein Zuschlag in Höhe von 4.000,00 € Brutto p.a. pro [X.] 3 gezahlt.

                 

[X.]er Zuschlag ist ein Bruttozuschlag und wird in zwölf gleichen monatlichen Zahlungen jeweils zum 15. eines Monats bargeldlos gezahlt. [X.]er Zuschlag wird spätestens im März des [X.]eschäftsjahres in dem der Incentive gültig ist errechnet und rückwirkend zum 1. Jan[X.]r des [X.]eschäftsjahres umgesetzt.“

8

[X.]ie Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin stellte Mitarbeitern in Führungspositionen oder solchen Mitarbeitern, die zur Ausübung ihrer [X.]ätigkeit ein Fahrzeug benötigten, auf der [X.]rundlage einer „Autoordnung“ einen [X.]ienstwagen zur Verfügung, den sie auch privat nutzen durften. [X.]ie [X.] für den [X.]ienstwagen wurden bis zur Höhe einer festgelegten Referenzrate von der [X.] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin übernommen. Überstiegen die monatlichen Leasingraten aufgrund der zusätzlichen Sonderausstattung des von den Mitarbeitern bestellten Wagens die festgelegte Referenzrate, hatten die Mitarbeiter die sich ergebende Kostendifferenz durch Zahlung eines Einmalbetrags zu Beginn der Überlassung zu tragen.

9

[X.]em Kläger stand ab Jan[X.]r 2008 ein - auch privat nutzbarer - [X.]ienstwagen zur Verfügung. [X.]er Leasingvertrag für den vom Kläger bestellten [X.]ienstwagen hatte eine Laufzeit von drei Jahren und sah die Zahlung von insgesamt 36 Monatsraten vor. Aufgrund der zusätzlichen Sonderausstattung des Wagens überstiegen die monatlichen Leasingraten die festgelegte Referenzrate. [X.]er Kläger zahlte der [X.] am 1. Febr[X.]r 2008 die sich ergebende [X.]esamtdifferenz zwischen den monatlichen Leasingraten und den Referenzraten iHv. 5.591,05 Euro.

[X.]er Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 19. Mai 2008 zum 31. [X.]ezember 2008. Mit Schreiben vom 27. August 2008 kündigte die [X.] das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich. Im Rahmen der hiergegen vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage schlossen der Kläger und die [X.] einen Vergleich, der durch Beschluss des Arbeitsgerichts nach § 278 Abs. 6 ZPO am 10. Febr[X.]r 2009 festgestellt wurde. [X.]er Vergleich lautet auszugsweise:

        

„1.     

[X.]as Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien hat am 31.12.2008 (‚Rechtlicher Beendigungszeitpunkt‘) aufgrund arbeitnehmerseitiger Kündigung geendet. ...

        

2.    

[X.]ie Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Vergleich, soweit noch nicht geschehen, bis zum 17.11.2008, 24:00 Uhr (‚[X.]atsächlicher Beendigungszeitpunkt‘), ab. Weitere Vergütungsansprüche bestehen mit Ausnahme des in Ziffer 4 dieses Vergleiches geregelten Anspruchs auf variable Vergütung nicht.

                 

...     

        

3.    

[X.]er Kläger hat für die Nutzung eines [X.]ienstwagens entsprechend der einschlägigen [X.] der [X.] und zur Abgeltung eines durch die Nutzung über seine vertraglichen Rechte hinaus entstandenen Mehraufwandes eine Einmalzahlung an die Beklagte in Höhe von 5.591,05 [X.] (…) geleistet. [X.]er Kläger hat den [X.]ienstwagen am 17.11.2008 zurückgegeben. [X.]ie Beklagte erstattet an den Kläger den anteiligen seitens des Klägers gezahlten Mehrbetrag für den [X.]raum zwischen tatsächlicher Rückgabe des [X.]ienstwagens und dem Rechtlichen Beendigungszeitpunkt.

        

...     

        
        

5.    

Für die Zwecke der betrieblichen Altersversorgung ist der Rechtliche Beendigungszeitpunkt maßgeblich.

        

…“    

        

[X.]as Arbeitsverhältnis des [X.] war aufgrund eines Betriebsübergangs zum 31. August 2008 auf die Beklagte übergegangen. [X.]iese zahlte auf der [X.]rundlage von Nr. 3 Satz 3 des Vergleichs an den Kläger 698,88 Euro.

[X.]er Kläger erhielt von der [X.] neben seinem [X.]rundgehalt zuletzt monatlich einen Abschlag auf den [X.] nach der [X.] iHv. 830,00 Euro brutto, einen Zuschlag für die gültige Filialstruktur 2008 iHv. 1.250,00 Euro brutto, einen Zuschlag „[X.] 3 Incentive 2008“ iHv. 1.000,00 Euro brutto sowie vermögenswirksame Leistungen iHv. 39,88 Euro. Für die Versteuerung des geldwerten Vorteils der privaten Nutzung des [X.]ienstwagens setzte die Beklagte monatlich 915,20 Euro brutto an. [X.]arüber hinaus gewährte die Beklagte dem Kläger für das Kalenderjahr 2008 - zuzüglich zu den schon erfolgten Abschlagszahlungen - einen [X.] iHv. 73.758,88 Euro.

Im März 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich seine Bankrente bei einem Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres auf 438,00 Euro belaufe. [X.]er Berechnung legte die Beklagte lediglich das Bruttojahresgrundgehalt des [X.] iHv. 75.000,00 Euro zugrunde.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass bei dem für die Berechnung seiner künftigen Bankrente maßgeblichen pensionsfähigen Jahresgehalt weitere Vergütungsbestandteile sowie Sachbezüge zu berücksichtigen sind. Zudem hat er von der [X.] eine weitergehende Rückzahlung des vom ihm getragenen [X.] für die Sonderausstattung seines [X.]ienstwagens verlangt.

[X.]er Kläger hat die Auffassung vertreten, zu dem pensionsfähigen Jahresgehalt zählten nicht nur sein [X.]rundgehalt, sondern auch der Zuschlag für die gültige Filialstruktur, die Abschlagszahlungen auf den [X.], der [X.], der Zuschlag „[X.] 3 Incentive 2008“, der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung des [X.]ienstwagens sowie die vermögenswirksamen Leistungen. [X.]er Begriff „Bruttomonatsgehalt“ iSd. [X.] erfasse alle innerhalb des letzten Jahres vor dem Ausscheiden bezogenen Entgeltbestandteile. Nach einer Auskunft des ehemaligen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden [X.] seien bis zur Einführung des neuen Vergütungssystems bei der Berechnung der Betriebsrenten das als garantierter [X.]eil der [X.] gezahlte 13. Monatsgehalt und das als Weihnachtsgratifikation geleistete 14. Monatsgehalt sowie die Sachbezüge und die vermögenswirksamen Leistungen von der [X.] stets berücksichtigt worden. [X.]urch die vorbehaltlose Auszahlung des Abschlags auf den [X.] seit der Einführung des neuen Vergütungssystems im Jahr 1998 sei für ihn ein Anspruch auf diesen Vergütungsbestandteil aus betrieblicher Übung entstanden. Bereits deshalb zähle dieser zum Bruttomonatsgehalt iSd. [X.] Versorgung. Bei dem Zuschlag „[X.] 3 Incentive 2008“ und dem geldwerten Vorteil für die private Nutzung des [X.]ienstwagens handle es sich um [X.] iSv. Nr. 1.4.1 [X.] Versorgung. Ein Anspruch auf Berücksichtigung aller Vergütungsbestandteile ergebe sich zudem aus dem arbeitsrechtlichen [X.]leichbehandlungsgrundsatz. [X.]ie Beklagte berücksichtige bei der Berechnung der Betriebsrenten der ehemaligen Arbeitnehmer [X.] und [X.] auch die variablen Vergütungsbestandteile und die Sachbezüge. Es bestehe kein sachlicher [X.]rund, in seinem Fall eine andere Berechnung vorzunehmen. [X.]ie Beklagte habe nicht in ausreichendem Maße dargelegt, dass mit den Arbeitnehmern [X.] und [X.] individuelle Sondervereinbarungen getroffen wurden.

[X.]ie Beklagte sei verpflichtet, den von ihm geleisteten Mehraufwand für die Sonderausstattung seines [X.]ienstwagens für die gesamte Laufzeit des Leasingvertrags, in der er den [X.]ienstwagen nicht habe nutzen können, zurückzuzahlen. [X.]ie Beklagte sei insoweit ungerechtfertigt bereichert. [X.]er Vergleich vom 10. Febr[X.]r 2009 stehe dem nicht entgegen. [X.]ieser beziehe sich nur auf die [X.] bis zu seinem Ausscheiden am 31. [X.]ezember 2008.

[X.]er Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das entsprechend Ziff. 1.4.1 der bei der [X.] geltenden Versorgungsordnung für die Betriebsangehörigen der [X.] A[X.] in der Fassung von Jan[X.]r 1990 (rückwirkend in [X.] getreten am 1. Jan[X.]r 1989) als [X.]rundlage für die Berechnung der Bankrente des Klägers dienende „pensionsfähige Jahresgehalt“ insgesamt 197.179,84 Euro beträgt und neben dem „[X.]rundgehalt“ in Höhe von 75.000,00 Euro auch den Zuschlag für die Einordnung seiner Filiale in die Filialstufe [X.] in Höhe von 15.000,00 Euro, den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung des [X.]ienstwagens in Höhe von 10.982,40 Euro, vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 478,56 Euro, Abschlagszahlungen auf den [X.] in Höhe von 9.960,00 Euro, den variablen Bonus im Sinne der Betriebsvereinbarung „Vergütungssystem des Vertriebs der [X.]“ vom 30. Oktober 1998 in Höhe von 73.758,88 Euro sowie die vom Kläger erhaltene „[X.] 3 Incentive Zulage“ in Höhe von 12.000,00 Euro einschließt,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.183,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. April 2009 zu zahlen.

[X.]ie Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

[X.]as Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das als [X.]rundlage für die Berechnung der Bankrente des [X.] dienende „pensionsfähige Jahresgehalt“ neben dem „[X.]rundgehalt“ den Zuschlag für die Einordnung seiner Filiale in die Filialstufe „[X.]“ einschließt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. [X.]er Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt. Im [X.]ermin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] haben die Parteien am 11. Febr[X.]r 2011 folgenden [X.]eilvergleich geschlossen:

        

I.    

        

[X.]ie Parteien sind sich einig, dass in das entsprechend Ziffer 1.4.1 der bei der [X.] geltenden Versorgungsordnung für die Betriebsangehörigen der [X.] A[X.] in der Fassung von Jan[X.]r 1990 (rückwirkend in [X.] getreten am 01.01.1989) als [X.]rundlage für die Berechnung der Bankrente des Klägers dienende ‚pensionsfähige Jahresgehalt‘ das ‚[X.]rundgehalt‘ mit € 75.000,-- (…) und der Zuschlag für die Einordnung der Filiale des Klägers in die Filialstufe ‚[X.]‘ mit einem Betrag von € 13.125,-- (...) einfließt.

        

…“    

[X.]as [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter. [X.]ie Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage - soweit sie in die Revision gelangt ist - zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die [X.] ist nicht verpflichtet, bei der Berechnung der künftigen [X.] des [X.] ein pensionsfähiges Jahresgehalt von mehr als [X.] Euro zugrunde zu legen. Der Kläger kann von der [X.]n auch keine weitere Rückzahlung des von ihm geleisteten [X.] für die Sonderausstattung seines Dienstwagens [X.]. 3.183,89 Euro verlangen.

I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag.

1. Der Feststellungsantrag bedarf allerdings der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der [X.]n begehrt, bei der Berechnung der Höhe seiner [X.] nicht lediglich ein pensionsfähiges Jahresgehalt [X.]. [X.] Euro, sondern in Höhe weiterer 109.054,84 Euro, mithin insgesamt 197.179,84 Euro zugrunde zu legen. Die [X.]en haben in dem am 11. Februar 2011 vor dem [X.] geschlossenen [X.]eilvergleich Einigkeit erzielt, dass jedenfalls das [X.]rundgehalt des [X.] [X.]. 75.000,00 Euro und der Zuschlag für die [X.] 2008 [X.]. 13.125,00 Euro in die Berechnung des pensionsfähigen [X.] einfließen. Damit steht zwischen den [X.]en außer Streit, dass das für die Berechnung der Höhe der [X.] des [X.] maßgebliche pensionsfähige Jahresgehalt zumindest [X.] Euro beträgt. Der Antrag zu 1. zielt daher ersichtlich nur noch auf die Feststellung ab, dass als pensionsfähiges Jahresgehalt des [X.] nicht lediglich ein Betrag [X.]. [X.] Euro, sondern ein weiterer Betrag [X.]. 109.054,84 Euro, mithin insgesamt ein Betrag [X.]. 197.179,84 Euro zugrunde zu legen ist.

2. Der so verstandene Feststellungsantrag ist zulässig.

a) Der Antrag richtet sich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht [X.]egenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 17; 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 19). Dies ist vorliegend gegeben. Der Feststellungsantrag betrifft die Berechnung der [X.] des [X.]. Damit geht es um die Klärung des Umfangs der Leistungspflicht der [X.]n.

b) An der Feststellung besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. Es ist unerheblich, dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. Da die [X.] die vom Kläger geltend gemachte Berechnungsgrundlage für die [X.] bestreitet, ist das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, erst nach Eintritt des [X.] einen Rechtsstreit gegen seinen Arbeitgeber über Inhalt und Umfang seiner Versorgungsrechte zu führen. Die [X.]en haben ein rechtliches Interesse daran, Meinungsverschiedenheiten über den Bestand und die Ausgestaltung der Versorgungsrechte möglichst vor Eintritt des [X.] klären zu lassen (vgl. etwa [X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 18).

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die [X.] bei der Berechnung seiner [X.] nicht lediglich ein pensionsfähiges Jahresgehalt [X.]. [X.] Euro, sondern in Höhe weiterer 109.054,84 Euro, mithin insgesamt 197.179,84 Euro zugrunde legt. Die [X.] ist auch nicht verpflichtet, an den Kläger eine weitere Rückzahlung des von ihm getragenen [X.] für die Sonderausstattung seines Dienstwagens [X.]. 3.183,89 Euro zu leisten.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die [X.] bei der Berechnung seiner künftigen [X.] ein pensionsfähiges Jahresgehalt von mehr als [X.] Euro zugrunde legt. Nach Nr. 1.4.1 [X.] Versorgung fließen der variable Bonus - [X.] - iSd. [X.] Vergütung, die Abschlagszahlungen auf den [X.], der Zuschlag „[X.] 3 Incentive 2008“ sowie die vermögenswirksamen Leistungen und der geldwerte Vorteil der Privatnutzung des Dienstwagens nicht in die Berechnung des pensionsfähigen [X.] ein. Die [X.] ist auch nicht gehalten, den Zuschlag [X.] 2008 bei der Berechnung des pensionsfähigen [X.] mit einem über den im [X.]eilvergleich vom 11. Februar 2011 vereinbarten Betrag hinausgehenden Wert zu berücksichtigen.

a) Die Auslegung von Nr. 1.4.1 [X.] Versorgung ergibt, dass der [X.] einschließlich der darauf geleisteten Abschläge, der Zuschlag „[X.] 3 Incentive 2008“, die vermögenswirksamen Leistungen und der geldwerte Vorteil der Privatnutzung des Dienstwagens bei der Berechnung des pensionsfähigen [X.] außer Ansatz bleiben.

aa) Die [X.] Versorgung ist als Betriebsvereinbarung nach den für [X.]esetze und für [X.]arifverträge geltenden [X.]rundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im [X.]ext ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den [X.]esamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. etwa [X.] 9. Oktober 2012 - 3 [X.] - Rn. 21; 14. Dezember 2010 - 3 [X.] - Rn. 18 mwN).

bb) Bereits der Wortlaut von Nr. 1.4.1 [X.] Versorgung spricht dafür, dass nicht alle innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden vom Kläger bezogenen Vergütungsbestandteile in die Berechnung des pensionsfähigen [X.] einfließen.

Nach Nr. 1.4.1 [X.] Versorgung dient als [X.]rundlage für die Berechnung der [X.] das Zwölffache des durchschnittlich in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des [X.] bezogenen tariflichen oder außertariflichen [X.] einschließlich etwaiger Funktions- und übertariflicher Zulagen. Die [X.] Versorgung definiert nicht ausdrücklich, was unter dem „Bruttomonatsgehalt“ zu verstehen ist. Sie bestimmt lediglich, dass zum Bruttomonatsgehalt Funktions- und übertarifliche Zulagen gehören, während Kinderzulagen sowie „sonstige Zulagen/Vergütungen“ nicht zu berücksichtigen sind. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch umfasst das Bruttomonatsgehalt nur [X.]eldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen ([X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 22; 14. August 1990 - 3 [X.] - zu 5 a der [X.]ründe). Auch aus dem Wortbestandteil „Brutto“ folgt nicht, dass alle zu versteuernden Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen sind. Damit wird vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass beim ruhegeldfähigen Monatsgehalt die Steuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abgezogen werden ([X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 22 mwN). Die Verknüpfung des [X.] „Brutto“ mit dem weiteren Wortbestandteil „Monatsgehalt“ lässt zudem den Schluss darauf zu, dass mit Bruttomonatsgehalt nicht alle Einnahmen des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis gemeint sind. Der Begriff Bruttomonatsgehalt bezieht sich auf die Zahlungsweise und den Abrechnungszeitraum (vgl. [X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 23; 19. November 2002 - 3 [X.] - zu I 1 der [X.]ründe). Zwar ist für die Berechnung der [X.] nicht das zuletzt vor Eintritt des [X.] bezogene Monatsgehalt maßgeblich; vielmehr kommt es nach Nr. 1.4.1 [X.] Versorgung auf das durchschnittlich in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des [X.] erzielte Bruttomonatsgehalt einschließlich bestimmter Zulagen an. Entgegen der Ansicht des [X.] lässt sich aus der erforderlichen Durchschnittsberechnung allerdings nicht ableiten, dass damit auch alle im Referenzzeitraum gezahlten sonstigen Entgeltbestandteile vom Begriff des [X.] erfasst werden. Hätte dies geregelt werden sollen, hätte es nahegelegen, nicht auf den zwölffachen Betrag des durchschnittlichen [X.] in den letzten zwölf Monaten abzustellen, sondern auf das in den letzten zwölf Monaten erzielte Entgelt. Mit der Anknüpfung an das Bruttomonatsgehalt haben die Betriebspartner daher zum Ausdruck gebracht, dass lediglich die monatsbezogenen Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen sind.

cc) Auch aus dem [X.] und der Systematik der [X.] ergibt sich, dass das „Bruttomonatsgehalt“ nicht dasjenige Arbeitsentgelt meint, das dem Mitarbeiter im Durchschnitt monatlich im Referenzzeitraum gezahlt wurde. Vielmehr muss es sich um Arbeitsentgelt handeln, das der Mitarbeiter für einen Monat und damit bezogen auf den Abrechnungszeitraum eines Monats erhalten hat.

(1) Die Betriebsparteien haben in der [X.] Versorgung zwischen dem pensionsfähigen Jahresgehalt (Nr. 1.4.1) und dem fiktiven jährlichen Nettoarbeitseinkommen (Nr. 1.7.1) unterschieden. Aus dem fiktiven jährlichen Nettoarbeitseinkommen leitet sich die [X.] ab. Für die Berechnung des fiktiven jährlichen Nettoarbeitseinkommens sind nach Nr. 1.7.7 [X.] Versorgung das pensionsfähige Jahresgehalt gemäß Nr. 1.4 und die zuletzt vor Eintritt des [X.] bezogene tarifliche Sonderzahlung (bei [X.]) bzw. die von der Bank garantierte Abschluss- und Weihnachtsgratifikation (bei außertariflichen [X.]ehältern) zugrunde zu legen. Hieraus folgt, dass die Vergütungsbestandteile Sonderzahlung sowie garantierte Abschluss- und Weihnachtsgratifikation nicht zum pensionsfähigen Jahresgehalt und damit auch nicht zum Bruttomonatsgehalt iSd. Nr. 1.4.1 [X.] Versorgung gehören. Bei der von der Rechtsvorgängerin der [X.]n vor Inkrafttreten der [X.] Vergütung gezahlten Abschluss- und Weihnachtsgratifikation handelte es sich um Einmalzahlungen, die nicht auf den Monat, sondern auf das Jahr bezogen zu zahlen waren. [X.]leiches galt für die tarifliche Sonderzahlung. Nach § 10 Abs. 1 des bei Abschluss der [X.] Versorgung geltenden Manteltarifvertrags für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken vom 24. August 1978 (idF des am 15. November 1989 in [X.] getretenen [X.] vom 15. November 1989) hatten die Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass die betrieblichen Sonderzahlungen in einem Kalenderjahr 100 % des monatlichen [X.] zuzüglich aller tariflichen Zulagen und [X.] nicht unterschreiten. Auch diese Vorgaben bezogen sich damit auf das gesamte Jahr und nicht auf den Monat. Nach der Regelungssystematik der [X.] Versorgung sind die Betriebsparteien daher ersichtlich davon ausgegangen, dass diese [X.]en Vergütungsbestandteile nicht unter den Begriff des [X.] iSv. Nr. 1.4.1 [X.] Versorgung fallen, sondern dass es sich beim Bruttomonatsgehalt nur um solche Zahlungen handelt, die der Arbeitnehmer bezogen auf den Abrechnungszeitraum eines Monats erhält. Die [X.] Versorgung geht damit nicht von einem Jahresgesamtverdienst aus, um einen Durchschnittsverdienst im Monat zu berechnen. Dadurch unterscheidet sich die vorliegende Versorgungsordnung von den [X.], die den vom Kläger angezogenen Entscheidungen des Senats vom 19. Januar 2011 (- 3 [X.] -) und vom 21. August 2001 (- 3 [X.]) zugrunde lagen. Dort stellten die Versorgungsregelungen für die Berechnung der Betriebsrenten auf das im Durchschnitt innerhalb eines festgelegten [X.] monatlich verdiente Entgelt ab. Deshalb waren alle in den Referenzzeitraum fallenden Entgeltbestandteile zu berücksichtigen.

(2) Auch die Regelung in Nr. 1.4.1 Satz 2 [X.] Versorgung zeigt, dass nicht alle Vergütungsbestandteile zum pensionsfähigen Jahresgehalt zählen. Nach dieser Bestimmung bleiben mit Ausnahme der Funktionszulagen und der übertariflichen Zulagen „sonstige Zulagen/Vergütungen“ bei der Bemessung des pensionsfähigen [X.] unberücksichtigt. Die mit dem weiten Begriff der „sonstigen Vergütungen“ zum Ausdruck gebrachte ausdrückliche Herausnahme aller nicht in Nr. 1.4.1 Satz 1 [X.] Versorgung aufgeführten Entgeltbestandteile verdeutlicht, dass trotz des [X.] auf einen Referenzzeitraum nach den Vorstellungen der Betriebsparteien gerade nicht alle während dieses Zeitraums anfallenden variablen oder einmalig gezahlten Vergütungsbestandteile unter den Begriff des „[X.]“ fallen.

dd) Entgegen der Ansicht des [X.] rechtfertigt auch der Zweck der mit der [X.] Versorgung zugesagten betrieblichen Altersversorgung kein weitergehendes Verständnis des „[X.]“. Die Frage, inwieweit eine Versorgungszusage den bisherigen Lebensstandard sichern will, hängt vor allem davon ab, welche Vergütungsbestandteile nach der konkreten Versorgungsordnung als versorgungsfähig bezeichnet werden. Das Versorgungsziel ist keine vorgegebene [X.]röße, sondern ergibt sich erst durch Auslegung, bei der Wortlaut und Systematik im Vordergrund stehen ([X.] 19. November 2002 - 3 [X.] - zu I 3 a der [X.]ründe).

b) Danach bleiben der [X.] einschließlich der darauf geleisteten Abschläge sowie der Zuschlag „[X.] 3 Incentive 2008“ außer Ansatz. Auch die monatlichen vermögenswirksamen Leistungen und der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens zählen nicht zum Bruttomonatsgehalt iSd. [X.] Versorgung.

aa) Der variable [X.] nach Nr. 1.2 [X.] Vergütung ist kein monatlich zu zahlender [X.]. Er wird vielmehr auf das Jahr bezogen ermittelt (vgl. Nr. 7.4 [X.] Vergütung). Entgegen der Auffassung des [X.] ist wegen des Inkrafttretens der [X.] Vergütung keine andere Beurteilung geboten. Auch die früher von der Rechtsvorgängerin der [X.]n gewährten [X.]ratifikationen, die durch den [X.] ersetzt wurden, waren - wie Nr. 1.7.7 [X.] Versorgung zeigt - nicht [X.]eil des [X.] iSd. Nr. 1.4.1 [X.] Versorgung, da sie nicht auf den Monat, sondern auf das Jahr bezogen zu zahlen waren (vgl. [X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 27).

bb) Die auf den [X.] gewährte monatliche Abschlagszahlung ist ebenfalls nicht [X.]eil des [X.]. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die [X.] berechtigt ist, ggf. zu viel geleistete Abschlagszahlungen zurückzufordern. Die Abschlagszahlungen erfolgen zwar monatlich. Es handelt sich aber um Abschläge auf den [X.], der [X.] gewährt wird. Damit sind auch die Abschlagszahlungen [X.]eil einer [X.]en Leistung (vgl. [X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 27). Die Zahlung der Abschläge auf den [X.] wurde auch durch die wiederholte monatliche [X.]ewährung nicht im Wege der betrieblichen Übung zum [X.]eil des [X.] iSd. Versorgungsordnung. Die Zahlung der Abschläge erfolgte auf der [X.]rundlage von Nr. 7.3 Satz 2 [X.] Vergütung. Dies steht der Entstehung eines Anspruchs aus betrieblicher Übung entgegen. Eine betriebliche Übung scheidet als Anspruchsgrundlage aus, wenn für den Anspruch eine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage besteht (vgl. etwa [X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - aaO; 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 62; 24. November 2004 - 10 [X.]/04 - zu II 3 [X.] (3) der [X.]ründe, [X.]E 113, 29).

cc) Der Zuschlag „[X.] 3 Incentive 2008“ bleibt gleichfalls außer Ansatz. Nach Nr. 2 der Vereinbarung „Incentive 2008“ wird der Zuschlag auf das Jahr bezogen ermittelt. Damit zählt er nicht zum Bruttomonatsgehalt iSd. Nr. 1.4.1 [X.] Versorgung. Dass der Zuschlag in zwölf gleichen monatlichen Beträgen gezahlt wird, ist unerheblich. Der Zuschlag ist damit kein monatlich zu zahlender [X.]. Es handelt sich lediglich um [X.]eilbeträge, die auf den [X.] gewährten Zuschlag geleistet werden.

Der Zuschlag „[X.] 3 Incentive 2008“ ist entgegen der Ansicht des [X.] auch keine Funktionszulage iSv. Nr. 1.4.1 [X.] Versorgung. Eine Funktionszulage ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Arbeitsentgelt für die Verrichtung einer Arbeit in einer bestimmten Funktion ([X.] 17. April 1996 - 10 [X.] - zu II 1 der [X.]ründe; 18. März 2009 - 10 [X.] - Rn. 15 für die tarifliche Funktionszulage). Der Zuschlag knüpft nicht an die Funktion des [X.], sondern an den Umstand an, dass in seiner Filiale Mitarbeiter der Hierarchiestufe [X.] 3 beschäftigt waren. Nach Nr. 2 der Vereinbarung „Incentive 2008“ sollte die Beschäftigung solcher Mitarbeiter gefördert werden. Dies zeigt auch das [X.] Wort „Incentive“ (deutsch: Anreiz, Ansporn, vgl. Wörterbuch für Recht, Wirtschaft und Politik 6. Aufl. [X.]eil I S. 391). Der Zuschlag sollte daher einen Anreiz dafür bieten, Mitarbeiter der Hierarchiestufe [X.] 3 in der Filiale zu beschäftigen.

dd) Auch die „vermögensbildenden Leistungen“ nach Nr. 2 Buchst. c des Arbeitsvertrags vom 26. März/29. April 2008 zählen nicht zum Bruttomonatsgehalt iSd. [X.] Versorgung. Zwar werden solche Leistungen typischerweise monatlich gewährt. Vermögenswirksame Leistungen werden jedoch nicht als Bestandteil des [X.] verstanden, sondern stellen einen weiteren Vergütungsbestandteil dar, der durch das Fünfte Vermögensbildungsgesetz Einschränkungen in seiner konkreten Verwendung unterliegt (vgl. [X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 28), insbesondere muss die Anlage der Beträge durch den Arbeitgeber erfolgen (vgl. § 2 Fünftes Vermögensbildungsgesetz).

ee) Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens bleibt bei der Berechnung der [X.] ebenfalls außer Ansatz. Der geldwerte Vorteil ist nicht Bestandteil des [X.] iSd. [X.] Versorgung. Die Überlassung eines [X.]fahrzeugs zur Privatnutzung ist ein Sachbezug und wird deshalb nicht vom Begriff des [X.] umfasst ([X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 29 mwN).

Die Überlassung des Dienstwagens zur Privatnutzung ist auch keine Funktionszulage iSv. Nr. 1.4.1 [X.] Versorgung. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter einer Zulage eine [X.]eldzahlung verstanden, die zweckgebunden zum Ausgleich besonderer Belastungen oder Leistungen dient ([X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 30). Die Überlassung des Dienstwagens zur Privatnutzung fällt hierunter nicht.

c) Die [X.] ist auch nicht aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet, über den im [X.]eilvergleich vom 11. Februar 2011 vereinbarten Betrag [X.]. [X.] Euro hinaus weitere Vergütungsbestandteile bei der Berechnung der künftigen [X.] zu berücksichtigen. Der Kläger hat die Voraussetzungen für eine betriebliche Übung nicht hinreichend dargetan; er hätte dazu eine diese Vergütungsbestandteile einbeziehende Handhabung konkret darlegen müssen. Das [X.] war nicht verpflichtet, zur Behauptung des [X.], es habe eine entsprechende betriebliche Übung gegeben, wonach auch jährlich gezahlte Vergütungsbestandteile sowie Sachbezüge und vermögenswirksame Leistungen bei der Berechnung der [X.] berücksichtigt wurden, Beweis zu erheben. Die insoweit von der Revision erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch.

aa) Eine Verfahrensrüge muss nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO im Einzelnen die Bezeichnung des Mangels enthalten, den die Revision geltend macht. Bei der Rüge einer unterlassenen Beweiserhebung muss bestimmt angegeben werden, über welches [X.]hema Beweis hätte erhoben werden müssen, in welchem Schriftsatz das entsprechende Beweisangebot gemacht worden ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann ([X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 32 mwN). Der angeblich übergangene Beweisantritt muss zudem zulässig sein. Wird ein Beweis angeboten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden [X.]atsachen fehlt, und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die [X.]rundlagen für substantiierte [X.]atsachenbehauptungen gewonnen werden, ist der Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich ([X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - aaO). [X.]egenüber einem vom [X.] als unschlüssig oder als nicht hinreichend konkretisiert gewerteten Sachvortrag kann nicht schlicht gerügt werden, es habe einen angebotenen Beweis für diesen nicht erhoben. Ein Beweisantritt kann nicht den Vortrag von [X.]atsachen ersetzen oder ergänzen ([X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - aaO). [X.]emäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige [X.] diejenigen [X.]atsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. [X.]atsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der [X.]egenwart angehörige [X.]eschehnisse oder Zustände. Entsprechen die unter Beweis gestellten [X.]atsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben ([X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - aaO).

bb) Danach hat das [X.] zu Recht angenommen, dass die unter Beweis gestellten Behauptungen des [X.] nicht ausreichend konkretisiert sind. Der Kläger hat keine dem Beweis zugänglichen [X.]atsachen nach Ort, Zeit und [X.] vorgetragen, zu denen der von ihm benannte Zeuge [X.] hätte befragt werden können. Es ist nicht Aufgabe des [X.]erichts, die [X.]atsachen zu erforschen, sondern die von der [X.] behaupteten [X.]atsachen durch eine Beweisaufnahme zu überprüfen. Die Behauptung des [X.], der Zeuge [X.] könne bezeugen, dass bis zur Einführung des neuen Vergütungssystems bei der Berechnung der Betriebsrenten das - als garantierter [X.]eil der [X.] gezahlte - 13. Monatsgehalt und das als Weihnachtsgratifikation geleistete 14. Monatsgehalt sowie die Sachbezüge und die vermögenswirksamen Leistungen stets zur Berechnung der Betriebsrente herangezogen wurden, stellt keinen substantiierten [X.]atsachenvortrag dar. Der Kläger hätte vielmehr darlegen müssen, bei welchem namentlich bezeichneten Versorgungsempfänger so verfahren worden sein soll. Daran fehlt es. Eine unsubstantiierte, nicht durch [X.] belegte allgemeine Behauptung einer Verfahrensweise wird nicht durch einen Beweisantritt zu einem schlüssigen Vortrag (vgl. [X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 33).

Soweit der Kläger vorträgt, der Betriebsrat sei - ohne es jedoch besser zu wissen - davon ausgegangen, dass auch nach der Umstellung des Vergütungssystems im Jahre 1998 die Abschlagszahlungen auf den [X.] sowie sämtliche Sachbezüge und vermögenswirksamen Leistungen bei der Berechnung der Betriebsrenten berücksichtigt werden würden, ergibt sich aus dieser Behauptung nicht, dass die [X.] tatsächlich so verfahren ist, sondern nur, dass der Betriebsrat hiervon ausgegangen ist, ohne von dieser Vorgehensweise genaue Kenntnis zu haben. Eine Spekulation des Betriebsrats ist nicht geeignet, die Entstehung einer betrieblichen Übung unter Beweis zu stellen. Deshalb hat das [X.] zu Recht auch insoweit von einer Beweisaufnahme abgesehen.

d) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf [X.]leichbehandlung mit den ehemaligen Arbeitnehmern [X.] und [X.].

aa) Der arbeitsrechtliche [X.]leichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des [X.]leichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 [X.][X.]. [X.]emäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAV[X.] können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem [X.]rundsatz der [X.]leichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der allgemeine arbeitsrechtliche [X.]leichbehandlungsgrundsatz damit kraft [X.]esetzes anspruchsbegründende Wirkung ([X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 36 mwN). Der [X.]leichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine sachfremde [X.]ruppenbildung ([X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - aaO).

Der [X.]leichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder [X.]ruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer [X.]ruppe, sondern auch eine sachfremde [X.]ruppenbildung (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 37 mwN). Stellt der Arbeitgeber hingegen nur einzelne Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten [X.] in Einzelfällen besser, können sich andere Arbeitnehmer hierauf zur Begründung gleichartiger Ansprüche nicht berufen (vgl. [X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - aaO).

bb) Danach liegt ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen [X.]leichbehandlungsgrundsatz nicht vor. Die [X.] hat lediglich hinsichtlich der Mitarbeiter [X.] und [X.] eine von der [X.] Versorgung abweichende Berechnung der Ruhestandsbezüge vorgenommen. Nach der Darstellung der [X.]n beruht dies auf individuellen Vereinbarungen, die anlässlich des Ausscheidens mit diesen Arbeitnehmern getroffen wurden. Danach hat die [X.] lediglich zwei einzelne Arbeitnehmer besser gestellt als die Versorgungsordnung dies vorsieht. Der Kläger hat die Darstellung der [X.]n zwar bestritten. Das [X.] hat jedoch rechtsfehlerfrei von einer Beweisaufnahme abgesehen. Der Kläger hat einen Verstoß gegen den [X.]leichbehandlungsgrundsatz nicht hinreichend dargelegt. Nach dem Vortrag der [X.]n erfolgt die Berechnung der [X.] für nahezu 250 Arbeitnehmer, die entweder aktiv beschäftigt oder mit unverfallbaren Anwartschaften ausgeschieden sind oder sich bereits im Ruhestand befinden, auf der [X.]rundlage des [X.]rundgehalts und etwaig gewährter Funktions- und übertariflicher Zulagen. Der Kläger hat aus dieser [X.]esamtgruppe von Arbeitnehmern lediglich zwei Personen benannt, mit denen andere Regelungen getroffen wurden. Dabei hat der Kläger bereits keinen Vortrag dazu gehalten, dass die [X.] eine selbst gegebene Regel umgesetzt hat. Er hat letztlich nur darauf abgestellt, dass bei zwei Mitarbeitern eine abweichende Berechnungsweise vorgenommen wurde. Ein abstraktes Differenzierungsmerkmal ist damit nicht erkennbar (vgl. [X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 38 mwN).

e) Die [X.] ist auch nicht verpflichtet, den Zuschlag [X.] 2008 über den im [X.]eilvergleich vom 11. Februar 2011 vereinbarten Betrag von 13.125,00 Euro hinaus [X.]. weiteren 1.875,00 Euro bei der Bemessung des pensionsfähigen [X.] zu berücksichtigen. Aufgrund der materiellrechtlichen Folgen des Vergleichs iSv. § 779 B[X.]B ist es dem Kläger verwehrt, eine über den vereinbarten Betrag hinausgehende Einbeziehung des Zuschlags bei der Berechnung des pensionsfähigen [X.] von der [X.]n zu verlangen. Bedenken an der Wirksamkeit des [X.]eilvergleichs vom 11. Februar 2011 sind weder ersichtlich noch von der Revision geltend gemacht. Nach Nr. 1.4.1 [X.] Versorgung ist für die Berechnung des pensionsfähigen [X.] auf das in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des [X.] „bezogene“ Bruttomonatsgehalt einschließlich der Funktions- und übertariflichen Zulagen abzustellen. Angesichts der Regelungen in Nr. 2 Satz 2 und Nr. 5 des Vergleichs vom 10. Februar 2009, wonach Vergütungsansprüche des [X.] trotz des bis zum 31. Dezember 2008 fortbestehenden Arbeitsverhältnisses lediglich bis zum 17. November 2008 bestanden, haben die [X.]en damit in zulässiger Weise den Streit über die Frage, in welcher Höhe der Zuschlag bei der Berechnung des pensionsfähigen [X.] in Ansatz zu bringen ist, beigelegt. Ob der Zuschlag [X.] 2008 eine Funktionszulage iSd. Nr. 1.4.1 [X.] Versorgung ist, kann daher dahinstehen.

2. Die [X.] schuldet dem Kläger auch nicht die weitere Rückzahlung des vom ihm geleisteten [X.] für die Sonderausstattung des ihm überlassenen Dienstwagens [X.]. 3.183,89 Euro. Nach Nr. 3 Satz 3 des Vergleichs vom 10. Februar 2009 war die Rechtsvorgängerin der [X.]n verpflichtet, dem Kläger den anteilig gezahlten Mehrbetrag für den Zeitraum zwischen der Rückgabe seines Dienstwagens am 17. November 2008 und dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2008 zu erstatten. Diesen Anspruch hat die [X.] durch die Zahlung von 698,88 Euro an den Kläger unstreitig erfüllt. Ein weitergehender Rückzahlungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Das [X.] hat Nr. 3 des Vergleichs vom 10. Februar 2009 rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass der Kläger und die Rechtsvorgängerin der [X.]n in Satz 3 der Regelung etwaige sich aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 ergebende Rückzahlungsansprüche des [X.] wegen des [X.] für die Sonderausstattung des Dienstwagens abschließend geregelt haben. Da das Arbeitsverhältnis des [X.] nach § 613a Abs. 1 Satz 1 B[X.]B mit seinen Rechten und Pflichten auf die [X.] übergegangen ist, gilt diese Regelung auch zugunsten der [X.]n.

a) Dem Vergleich vom 10. Februar 2009 liegen atypische, individuelle Willenserklärungen zugrunde, deren Auslegung durch das [X.] vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche [X.]atsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (vgl. [X.] 25. April 2013 - 8 [X.] - Rn. 23; 22. Juli 2010 - 8 [X.] - Rn. 18; 9. Dezember 2008 - 3 [X.] - Rn. 14; 9. Dezember 2008 - 3 [X.] - Rn. 18). Das gilt auch für die Auslegung des materiellrechtlichen Inhalts eines als Prozessvergleich geschlossenen Vergleichs (vgl. [X.] 15. September 2004 - 4 [X.] - zu I 1 b bb (1) der [X.]ründe, [X.]E 112, 50).

b) Danach ist die Auslegung von Nr. 3 des Vergleichs vom 10. Februar 2009 durch das [X.] revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Nach § 157 B[X.]B sind Verträge so auszulegen, wie die [X.]en sie nach [X.]reu und [X.]lauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Willens der [X.]en sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt ([X.] 25. April 2013 - 8 [X.] - Rn. 22; 9. Dezember 2008 - 3 [X.] - Rn. 15; 9. Dezember 2008 - 3 [X.] - Rn. 19).

bb) Das [X.] hat angenommen, in Nr. 3 des Vergleichs vom 10. Februar 2009 sei der Komplex „Einmalzahlung des [X.] für Sonderausstattungen“ vollständig und abschließend geregelt. Dies ergebe sich eindeutig daraus, dass Nr. 3 des Vergleichs ausdrücklich die volle Summe des seinerzeit vom Kläger wegen der von ihm gewünschten Sonderausstattung geleisteten Betrags von 5.591,05 Euro nenne und für diesen Betrag eine in sich abschließende Erstattungsregelung treffe, so dass kein Raum für weitergehende Erstattungsansprüche des [X.] bleibe.

cc) Diese Auslegung des [X.]s hält einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle stand. Es ist weder ersichtlich noch macht die Revision geltend, dass das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Das [X.] hat auch keine wesentlichen [X.]atsachen unberücksichtigt gelassen. Soweit der Kläger eingewendet hat, der Vergleich beinhalte keinen Verzicht auf die Rückerstattung weitergehender Beträge, liegt dieser rechtlichen Schlussfolgerung kein [X.]atsachenvortrag zugrunde, den das [X.] hätte berücksichtigen können. Das [X.] war deshalb nicht verpflichtet, hierüber Beweis zu erheben. Die insoweit von der Revision erhobene Verfahrensrüge greift daher nicht durch.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    [X.]räfl    

        

    Schlewing    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Schultz    

                 

Meta

3 AZR 362/11

21.01.2014

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 28. Mai 2010, Az: 1 Ca 6322/09, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 1b Abs 1 S 4 BetrAVG, § 157 BGB, § 779 BGB, § 256 ZPO, § 373 ZPO, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst b ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2014, Az. 3 AZR 362/11 (REWIS RS 2014, 8594)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8594


Verfahrensgang

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Az. 3 AZR 362/11

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 362/11, 21.01.2014.


Az. 1 Ca 6322/09

Arbeitsgericht Düsseldorf, 1 Ca 6322/09, 28.05.2010.


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