Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2022, Az. 3 AZR 406/21

3. Senat | REWIS RS 2022, 1787

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Auslegung - ruhegeldfähiges Einkommen


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 25. März 2021 - 3 [X.]/20 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die [X.]emessungsgrundlage für die [X.]erechnung des [X.]es des [X.].

2

Der im Juli 1953 geborene Kläger war seit dem 1. Oktober 1986, zuletzt als außertariflich vergüteter Arbeitnehmer, bei der [X.]eklagten beschäftigt.

3

Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 22. Febr[X.]r 1999 ist [X.]. geregelt:

        

„3.     

Als Vergütung erhalten Sie ab 01.03.1999 ein außertarifliches Monatsgehalt von brutto 7.400,-- [X.] und eine jährlich festzusetzende Jahressonderzahlung von mindestens brutto 9.000,-- [X.].

                 

…       

                 

Die Jahressonderzahlung tritt an die Stelle der Jahressonderzahlung nach der allgemeinen Regelung für die Mitarbeiter der Firma; mit ihr ist gleichzeitig der tarifvertragliche Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen abgegolten. Mit der Zahlung des Monatsgehaltes und der Jahressonderzahlung ist Mehrarbeit entsprechend der jeweils gültigen [X.]etriebsvereinbarung für AT-Angestellte abgegolten.

                 

Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen erhalten Sie nach den dafür geltenden allgemeinen betrieblichen Regelungen.

        

…       

        
        

6.    

Ihre Versorgung im Falle vorzeitiger Invalidität bzw. nach Eintritt in den Ruhestand, sowie Ihrer [X.]interbliebenen im Falle Ihres Ablebens, richtet sich nach der Satzung der [X.], Alters- und [X.]interbliebenenstiftung für Mitarbeiter der [X.] AG, [X.], und der dazugehörigen Leistungsordnung.

        

…       

        
        

10.     

Die [X.]estimmungen der jeweils gültigen Tarifverträge für die Chemische Industrie, der geltenden [X.]etriebsvereinbarungen und der Arbeitsordnung sind Inhalt des Arbeitsvertrages.“

4

Die im Arbeitsvertrag genannte Grundlage der betrieblichen Altersversorgung des [X.] ist die am 22. Dezember 1988 mit dem gebildeten Konzernbetriebsrat abgeschlossene „[X.]etriebsvereinbarung [X.]/Leistungsordnung“ (im Folgenden K[X.]V [X.]), in der es [X.]. heißt:

        

Leistungsordnung          

        

für die betriebliche Altersversorgung der Mitarbeiter von [X.]

        

1. Allgemeine [X.]estimmungen

        

1.    

Jeder regelmäßig beschäftigte Mitarbeiter der [X.] AG ([X.]DF), der t Gmb[X.] ([X.]), der ... - im folgenden ‚Unternehmen‘ genannt - der bei Inkrafttreten dieser Leistungsordnung in einem Arbeitsverhältnis zu den genannten Unternehmen steht oder danach mit ihnen ein Arbeitsverhältnis begründet, erhält eine zusätzliche Alters-, Invaliden- und [X.]interbliebenenversorgung als Ergänzung zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung …

        

…       

        
        

5. Einkommensermittlung

        

1.    

Als ruhegeldfähiges Einkommen gilt der Durchschnitt des vertraglich oder tarifvertraglich vereinbarten monatlichen [X.]ruttogehaltes oder [X.]ruttoentgeltes, das der Mitarbeiter vom Unternehmen in den letzten 36 Monaten vor Eintritt des [X.] bzw. vor seinem vorzeitigem Ausscheiden bezogen hat. Zum ruhegeldfähigen Einkommen zählen Provisionen, Prämien, Überstunden- und Akkordvergütungen, [X.] sowie Leistungs-, persönliche und tarifvertraglich festgelegte Zulagen und Zuschläge.

        

2.    

Nicht zum ruhegeldfähigen Einkommen gehören z.[X.]. [X.] oder 13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld, [X.], Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Vergütungen für Verbesserungsvorschläge und Erfindungen sowie Spesen, Aufwandsentschädigungen und sonstige Vergütungen.

        

3.    

Monate, in denen wegen mangelnder gesundheitlicher Leistungsfähigkeit oder aus anderen Gründen, die der Mitarbeiter nicht zu vertreten hat, keine oder keine vollen [X.]ezüge gezahlt werden, bleiben im Rahmen der Durchschnittsberechnung unberücksichtigt.

        

…       

        
        

9. [X.]erechnung des Alters- und Invalidenruhegeldes

        

1.    

Als monatliches [X.], vorgezogenes [X.], [X.] wegen [X.]erufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit erhält der Mitarbeiter für den Teil des ruhegeldfähigen Einkommens gemäß Ziffer 5, der den Durchschnitt der [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.][X.]G) der letzten 36 Monate vor Eintritt des [X.] nicht übersteigt,

                 

für jedes anrechnungsfähiges Dienstjahr 0,4 v.[X.].,

                 

höchstens jedoch 12 v.[X.]. dieses Teils des ruhegeldfähigen Einkommens nach 30 Jahren.

        

2.    

Für den Teil des ruhegeldfähigen Einkommens, der den Durchschnitt der [X.][X.]G der letzten 36 Monate bei Eintritt des [X.] übersteigt, erhält der Mitarbeiter

                 

für jedes anrechnungsfähiges Dienstjahr 1,3 v.[X.].,

                 

höchstens jedoch 39 v.[X.]. dieses Teils des ruhegeldfähigen Einkommens nach 30 anrechnungsfähigen Dienstjahren.

        

…       

        
        

4.    

Die zugesagten Rentenleistungen dürfen eine [X.]öchstgrenze nicht überschreiten. … Für Mitarbeiter, deren ruhegeldfähiges Einkommen bei Eintritt des [X.] die maßgebliche [X.][X.]G übersteigt, beträgt diese [X.]öchstgrenze insgesamt [X.] 30.000,-- jährlich. Die maßgebliche [X.][X.]G errechnet sich als Durchschnitt der [X.][X.]G der letzten 36 Monaten vor Eintritt des [X.].“

5

Unter dem 18. März 1999 vereinbarte die [X.]eklagte mit ihrem Gesamtbetriebsrat eine [X.]etriebsvereinbarung zur Standortsicherung, die „[X.]etriebsvereinbarung/Überleitungsregelungen zum [X.] der [X.] AG“ (im Folgenden G[X.]V Standortsicherung) mit Wirkung der Umstellung zum 1. Juli 1999. Darin heißt es auszugsweise:

        

„1.     

Die Umstellung auf das neue Gehaltssystem erfolgt zum 01.07.1999.

        

2.    

[X.], die bereits vor dem 01.07.1999 der [X.] AG angehörten und andere vertragliche Entgeltregelungen besitzen, haben ein Wahlrecht. Sie können dem neuen variablen Vergütungssystem beitreten oder sich für den individuellen Fortbestand ihrer bisherigen vertraglichen festen Gehaltsregelungen entscheiden.

        

3.    

Den Mitarbeitern, die sich für das neue variable Vergütungssystem entscheiden, wird 2,4 % ihres individuellen [X.] (Stand 31.12.1997) gutgeschrieben.

        

4.    

Zum [X.] wird das aktuelle Jahresgehalt des [X.]s (Stand 30.6.1999) um den [X.]etrag nach Punkt 3. erhöht. Diese Summe bildet dann das Jahresgehalt für das zweite [X.]albjahr 1999:

                          

Jahresgehalt Stand 30.6.1999

                          

+ Gutschrift von 2,4 % vom Jahresgehalt Stand 31.12.1997

                          

= Jahresgehalt neu

        

5.    

Die variable Zulage ([X.]) im Einführungsjahr beträgt 6 % des neuen [X.]. Dieser [X.]etrag wird zum einen gespeist aus den 2,4 % gem. Punkt 3 dieser Vereinbarung und zum anderen aus der aktuellen Jahressonderzahlung, die um den restlichen [X.]etrag gekürzt wird. Die Auszahlung der [X.] für das 2. [X.]albjahr 1999 erfolgt zeitanteilig (d.h. 3 % für das [X.]albjahr) erstmalig im April 2000.

        

6.    

Das neue Jahresgehalt setzt sich wie folgt zusammen:

                          

Aktuelles Monatsgehalt 1999 x 12

                          

Jahressonderzahlung neu

                          

[X.] (6 % vom Jahresgehalt neu)

        

…       

        
        

8.    

Das Jahresgehalt der [X.] setzt sich zusammen aus:

                  ·       

dem vereinbarten Monatsentgelt x 12

                  ·       

einer Jahressonderzahlung, zahlbar im März des Folgejahres

                  ·       

einer variablen Zulage, zahlbar im April des Folgejahres

                 

Die [X.]öhe und die Auszahlung der variablen Zulage ([X.]) bestimmen sich nach den Regelungen der [X.]etriebsvereinbarung über Mitarbeitergespräche und variable Zulage.“

6

Die in Nr. 5 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung genannte Jahressonderzahlung ist bzw. war nicht ruhegeldfähig. Die in Nr. 8 angeführten Regelungen vereinbarten die [X.]eklagte und ihr Gesamtbetriebsrat im Nachgang unter dem 19. Juni 2000 mit der „[X.]etriebsvereinbarung über das Mitarbeitergespräch und die übertarifliche variable Zulage ([X.])“ (im Folgenden [X.]V [X.]). Mit dieser Gesamtbetriebsvereinbarung wurde erstmals eine sowohl am Erfolg des Unternehmens als auch an der individuellen Leistung des Mitarbeiters orientierte variable Zulage (im Folgenden [X.]) als Vergütungsbestandteil eingeführt. Die Gesamtbetriebsvereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:

        

Präambel

        

Die nachfolgende Vereinbarung ist von dem gemeinsamen Gedanken getragen, ein flexibles Vergütungssystem und Regularien für ein Mitarbeitergespräch einheitlich für alle Arbeitnehmergruppen der [X.] AG zu schaffen. Die [X.]ezahlung des Mitarbeiters soll sich an seinem individuellen [X.]eitrag sowie am Erfolg des Unternehmens und seiner Sparten ausrichten. Damit dient diese Vereinbarung der Standortsicherung.

        

1.    

Geltungsbereich

                 

Die Vereinbarung gilt für alle Tarifmitarbeiter und außertariflichen Angestellten der [X.] AG.

                 

Ausgenommen sind Trainees, Auszubildende, Außendienstmitarbeiter und Mitarbeiter mit einem Altersteilzeitvertrag ab [X.]eginn der Altersteilzeit bzw. mit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bereits abgeschlossenen Altersteilzeitverträgen.

        

2.    

Grundlagen der variablen Zulage ([X.])

                 

Die übertarifliche variable Zulage beträgt insgesamt zwischen 0 und 12 % des [X.] für alle Mitarbeiter im Tarifbereich ohne Zulagen und Zuschläge, für Mitarbeiter in [X.] 5-8 einschließlich der Entgeltgarantie (im weiteren Tarifentgelt).

                 

Für AT-Angestellte beträgt die [X.] zwischen 0 und 12 % des Jahresfixgehaltes, das sich aus den zwölf Monatsbezügen und der Jahressonderzahlung zusammensetzt. Einzelheiten regelt die [X.]etriebsvereinbarung zum [X.].

                 

Im Tarifbereich ist die [X.] eine monatliche übertarifliche Zulage, im AT-[X.]ereich eine jährliche Einmalzahlung. Voraussetzung für die Zahlung einer [X.] ist eine 12-monatige [X.]etriebszugehörigkeit. Die Zahlung erfolgt somit erst ab dem 13. Monat.

                 

Für die [X.]erechnung der tariflichen Zulagen wird die [X.] berücksichtigt. Im [X.]inblick auf tarifliche Zuschläge gilt der Manteltarifvertrag.

                 

Die [X.] wird ermittelt

                  ·●     

zu 50 % auf der Grundlage des individuellen [X.]eitrages des Mitarbeiters

                  ·       

zu 30 % abhängig von dem Erreichen bestimmter [X.] bzw. [X.] oder Ziele [X.]. Die Ziele richten sich nach der für die jeweilige Funktion maßgebliche Zuordnung.

                 

·       

zu 20 % abhängig von dem Erreichen bestimmter Ziele der [X.] AG.

        

…       

                 
        

5.4     

Langzeiterkrankung, ruhende Arbeitsverhältnisse

                 

Sollte die [X.]ewertung des individuellen [X.]eitrages des Mitarbeiters bzw. die Festlegung des individuellen Teils der [X.] deshalb nicht möglich sein, weil der Mitarbeiter in dem Zeitraum zwischen dem jetzigen und dem vorangegangenen Mitarbeitergespräch insgesamt länger als sechs Monate (inkl. Jahresurlaub) abwesend war (z.[X.]. durch längere Krankheit, Erziehungsurlaub oder Wehr- und Ersatzdienst), wird der bisherige Prozentsatz des individuellen Teils der [X.] nach seiner Rückkehr bis zur nächsten planmäßigen Neufestlegung fortgeschrieben. Für die sparten- und [X.]bezogenen Teile der [X.] gelten die jeweils maßgeblichen Werte.

        

…       

        
        

7.    

Auszahlungs- und Überprüfungszeitpunkt

        

7.1     

Tarifmitarbeiter

                 

Die [X.]öhe der [X.] wird jeweils zum 01.04. eines Jahres festgelegt und gilt für zwölf Kalendermonate.

        

7.2     

[X.]

                 

Für AT-Angestellte erfolgt die Auszahlung mit den [X.]ezügen für den Monat April. Im Falle ruhender Arbeitsverhältnisse von [X.]n erfolgt die Zahlung zeitanteilig für jeden Monat, in dem der Mitarbeiter für mindestens zwölf Arbeitstage Entgelt bezogen hat. [X.]eim Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Unternehmen erfolgt eine anteilige Zahlung der [X.]. Verlässt der Mitarbeiter im Laufe des 1. Q[X.]rtals eines Jahres das Unternehmen, so erhält er die volle variable Zulage für das abgelaufene Kalenderjahr sowie die anteilige Zulage für das laufende Jahr. Diese Regelungen gelten entsprechend beim Tod des Mitarbeiters.

        

8.    

Übergangsregelungen

                 

Die erstmalige Neubestimmung der [X.] erfolgt für alle Mitarbeitergruppen zum 01.04.2000.

        

8.1     

Gewerbliche Mitarbeiter

                 

Zum 01.07.1999 wird an die gewerblichen Mitarbeiter eine [X.] in [X.]öhe von 6 % gezahlt, die mit einem ggf. bestehenden [X.]esitzstand aus der Neuregelung der Entgeltstruktur verrechnet wird.

        

8.2     

Tarifangestellte

                 

Für die [X.] wird die bisherige leistungsorientierte übertarifliche Zulage (LÜZ) bis zu 6 % im Verhältnis 1:1 in eine [X.] überführt. Darüber hinausgehende LÜZ-Anteile werden in einen [X.]esitzstand überführt (vgl. Tabelle), der mit [X.] 100,- pro Jahr im Monatsentgelt abgebaut wird. In diesen [X.]esitzstand werden auch bestehende [X.]esitzstände ([X.]LEI) aus dem ehemaligen Leistungszulagensystem überführt.

                 

…       

        

8.3     

AT-Angestellte

                 

Im AT-[X.]ereich wird die [X.] aufgrund der für diese Mitarbeiter getroffenen Regelung zur Veränderung der Gehaltsstruktur vom 18.03.1999 ([X.]V 133d/ G[X.]R) als Einmalzahlung geleistet.“

7

Die in Nr. 8.2 [X.]V [X.] genannte „[X.]“ war eine monatlich zahlbare, leistungsabhängige und ruhegeldfähige Zulage.

8

Ebenfalls unter dem 19. Juni 2000 vereinbarte die [X.]eklagte mit dem Gesamtbetriebsrat die „Protokollnotiz 2 zur [X.]etriebsvereinbarung Standortsicherung und zur Leistungsordnung vom 22.12.1988 in der Fassung vom 01.01.1995, [X.]V Nr. 4/K[X.]R“ (im Folgenden Protokollnotiz), welche auszugsweise wie folgt lautet:

        

„1.     

Die variable Zulage der gewerblichen Mitarbeiter und der [X.] … sind ruhegeldfähiges Einkommen im Sinne der Leistungsordnung vom 22.12.1988 in der Fassung vom 01.01.1995 Ziffer 5 Abs. 1.

        

2.    

Die Einmalzahlung der gewerblichen Mitarbeiter und die variable Zulage der [X.] gehören nicht zum ruhegeldfähigen Einkommen im Sinne der genannten Leistungsordnung Ziffer 5 Abs. 2.“

9

Unter dem 21. August 2009 vereinbarte die [X.]eklagte mit dem Konzernbetriebsrat einen Nachtrag zur K[X.]V [X.], der auszugsweise wie folgt lautet:

        

3.    

Anhebung der [X.]öchstgrenzen für Mitarbeiter mit Renteneintritt ab dem 01.01.2008 (Kapitel 9 Ziffer 4 der Leistungsordnung)

                 

Des Weiteren werden für Mitarbeiter mit Renteneintritt ab dem 01.01.2008 die in Kapitel 9 Ziffer 4 der Leistungsordnung geregelten [X.]öchstgrenzen durch folgende Neuregelung der Ziffer 4 angehoben:

                 

‚Die zugesagten Rentenleistungen dürfen eine [X.]öchstgrenze nicht überschreiten. Diese [X.]öchstgrenze beträgt für Mitarbeiter mit einem ruhegeldfähigen Einkommen bei Eintritt des [X.] bis zu der bei Eintritt des [X.] maßgeblichen [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.][X.]G) € 13.500,-- jährlich.

                 

Für Mitarbeiter, deren ruhegeldfähiges Einkommen bei Eintritt des [X.] die maßgebliche [X.][X.]G übersteigt, beträgt diese [X.]öchstgrenze € 16.500,-- jährlich. Die maßgebliche [X.][X.]G errechnet sich als Durchschnitt der [X.][X.]G der letzten 36 Monate vor Eintritt des [X.].‘

                 

Die [X.] AG wird in geeigneten Zeiträumen prüfen, ob die Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine Anpassung der oben genannten [X.]öchstgrenzen zulässt.“

Die Protokollnotiz kündigte der [X.]etriebsrat zum 30. September 2015.

Provisionen sowie persönliche und tarifvertraglich festgelegte Zulagen und Zuschläge wurden und werden in der Unternehmensgruppe der [X.]eklagten jeweils monatlich ausgezahlt und beziehen sich auf den entsprechenden monatlichen Abrechnungszeitraum. Vermögenswirksame Leistungen werden einmal jährlich im November geleistet. Spesen und Aufwandsentschädigungen werden zeitnah nach dem Einreichen der entsprechenden [X.]elege unabhängig von den Gehaltszahlungen an die Mitarbeiter überwiesen.

[X.]ei den in der Unternehmensgruppe der [X.]eklagten geleisteten Prämien handelte es sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der K[X.]V [X.] ausschließlich um erfolgsabhängige Zahlungen. Nach der Nr. 2.2 der seinerzeit bei der [X.]eklagten geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung „Vergütungssystem für Außendienstmitarbeiter [X.]V - 36 / G[X.]V“ vom 5. Dezember 1978 (im Folgenden G[X.]V Vergütungssystem) gab es bei Erreichen bestimmter Zielstellungen Individ[X.]l- und Teamprämien. Nach Nr. 4.3 dieser Vereinbarung erfolgte die Auszahlung der Prämien möglichst monatlich. Soweit sie nur für größere Zeiträume berechnet werden konnten, sah diese Regelung zwingend monatliche Abschlagszahlungen vor.

In der Unternehmensgruppe der [X.]eklagten galt der „[X.]undesentgelttarifvertrag für die chemische Industrie“ vom 18. Juli 1987 (im Folgenden [X.]undesentgelt-TV). Er sieht nach seinem § 3 Nr. 8 auch Zulagen und Zuschläge als Entgeltbestandteil an und bestimmt in § 4 Nr. 1, dass das Entgelt „in der Regel“ monatlich ausgezahlt wird.

Im Unternehmen der [X.]eklagten galt darüber hinaus seinerzeit eine [X.]etriebsvereinbarung vom 4. November 1974. Nach deren Ziff. 2 erhielten Arbeitnehmer nach zehnjähriger [X.]etriebszugehörigkeit ein monatliches Treuegeld i[X.]v. 20,00 [X.] und nach 25-jähriger [X.]etriebszugehörigkeit i[X.]v. 40,00 [X.].

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem Renteneintritt des [X.] mit Ablauf des 28. Febr[X.]r 2019.

Die [X.]eklagte ermittelte das dem Kläger zustehende [X.] auf der [X.]asis des [X.] ohne [X.]erücksichtigung der an den Kläger geleisteten [X.] mit monatlich 1.146,90 Euro brutto. Der Kläger forderte die [X.]eklagte schriftlich auf, das [X.] unter [X.]erücksichtigung der [X.] zu ermitteln und ausstehende [X.]eträge an ihn nachzuzahlen. Die [X.]eklagte lehnte eine Erhöhung des [X.]es mit Schreiben vom 4. Juni 2019 ab.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die [X.] sei als ruhegeldfähiges Einkommen bei der [X.]erechnung seines [X.]es zu berücksichtigen, da es sich hierbei um eine Leistungszulage iSv. Ziff. 5.1 Satz 2 K[X.]V [X.] und nicht um eine Jahressonderzahlung iSv. Ziff. 5.2 K[X.]V [X.] handele. Ziff. 5.1 K[X.]V [X.] knüpfe nicht an das monatlich bezogene Entgelt an. Vielmehr hätten die [X.]etriebsparteien solche Zahlungen als ruhegeldfähig angesehen, die leistungsbezogen gezahlt würden. Die Protokollnotiz stehe der [X.]fähigkeit der [X.] nicht entgegen, da die unterschreibenden [X.]etriebsräte keine Regelungskompetenz zur Abänderung der K[X.]V [X.] gehabt hätten. Außerdem sei bei der [X.]erechnung des [X.]es unter [X.]erücksichtigung der [X.] entscheidend, dass diese innerhalb des 36-Monatszeitraums zugeflossen und nicht, ob sie dem 36-Monatszeitraum zuzuordnen sei.

Die [X.]eklagte sei ferner gehalten, die [X.]öchstgrenze gemäß Ziff. 9.4 K[X.]V [X.] anzuheben, da die Lebenshaltungskosten seit dem [X.] erheblich angestiegen seien und sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens deutlich verbessert habe.

Der Kläger hat zuletzt, soweit für die Revision von Interesse, beantragt,

        

1.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 3.392,34 Euro brutto [X.] Zinsen i[X.]v. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz auf jeweils 365,17 Euro monatlich für den Zeitraum 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019 und auf jeweils 380,29 Euro monatlich für den Zeitraum 1. Jan[X.]r 2020 bis 31. Juli 2020 zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. August 2020 über das zurzeit monatlich gezahlte [X.] i[X.]v. 1.146,90 Euro weitere 380,29 Euro brutto monatlich [X.] Zinsen i[X.]v. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz ab dem ersten eines jeden Monats zu zahlen;

        

hilfsweise

        

3.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 2.552,58 Euro brutto [X.] Zinsen i[X.]v. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz auf jeweils 272,58 Euro monatlich für den Zeitraum 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019 und auf jeweils 286,77 Euro monatlich für den Zeitraum 1. Jan[X.]r 2020 bis 31. Juli 2020 zu zahlen;

        

4.    

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. August 2020 über das zurzeit monatlich gezahlte [X.] i[X.]v. 1.146,90 Euro weitere 286,77 Euro brutto monatlich [X.] Zinsen i[X.]v. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz ab dem ersten eines jeden Monats zu zahlen.

Die [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die [X.]eklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines erhöhten [X.]. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die [X.] bei der Berechnung des [X.] nicht zu berücksichtigen ist.

I. Die Klage ist weitgehend zulässig. Dies gilt auch hinsichtlich der Feststellungsanträge zu 2. und 4.

1. Der Kläger verfolgt mit seinem Antrag zu 1. und dem Hilfsantrag zu 3. rückständige Rentenbeträge inkl. Zinsen auf die fälligen Rentenzahlungen. Mit seinen Feststellungsanträgen begehrt er die Feststellung der von der [X.] seiner Ansicht nach ab dem 1. August 2020 geschuldeten und ab diesem Zeitpunkt monatlich zu zahlenden Rentenbeträge - inkl. Zinsen - unter Berücksichtigung der [X.].

2. Damit richten sich die Feststellungsanträge auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. [X.] 21. September 2021 - 3 [X.] - Rn. 18 mwN). Die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge betreffen ein Rechtsverhältnis, nämlich den Umfang der Zahlungspflicht der [X.]. Da hierüber zwischen den Parteien Streit besteht, hat der Kläger auch ein Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung.

3. Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage steht nicht entgegen, weil durch die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen den Zwang zur Leistungsklage sprechen. Dies gilt grundsätzlich auch, soweit die Feststellungsklage Zinsforderungen zum Gegenstand hat (vgl. [X.] 29. April 2021 - 6 [X.] - Rn. 9 mwN; 12. Mai 2020 - 3 [X.] 9 - Rn. 21 mwN; 24. Februar 2016 - 4 [X.] - Rn. 12 mwN ). Zwischen den Parteien ist nicht die Frage umstritten, ob rückständige Betriebsrenten während des Verzugs zu verzinsen sind, sondern ob die Beklagte sich - soweit Nachzahlungen geschuldet sind - überhaupt in Verzug befand. Zur Klärung dieser Frage bietet die Feststellungsklage ein geeignetes Instrument auch für noch in der Entstehung begriffene Zeiträume. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich die Beklagte einer Zinszahlung im Falle des Unterliegens im vorliegenden Verfahren verschließen würde. Der Kläger war dementsprechend nicht verpflichtet, an Stelle der Feststellungsklage eine Klage auf künftige Leistung gemäß §§ 257 ff. ZPO zu erheben. Insoweit stand ihm ein Wahlrecht zu ([X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 21 mwN).

4.  Unzulässig sind die Feststellungsanträge allerdings, soweit Zinsen auf im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch nicht fällige Rentenleistungen verfolgt werden.

Zwar können bei wiederkehrenden Leistungen, die wie [X.] nicht von einer Gegenleistung abhängen, gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Verzugszinsen sind jedoch keine Leistungen iSv. § 258 ZPO, sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist, so dass sie nicht für die Zukunft eingeklagt werden können ([X.] 22. Oktober 2019 - 3 [X.] - Rn. 38 mwN, [X.]E 168, 150). Entsprechendes gilt für die Feststellung einer Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen.

5. Die Klage ist hinreichend iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt. Der Kläger hat in der Revisionsinstanz ausreichend klargestellt, dass es ihm mit seinen Hauptanträgen für das Jahr 2019 um das erhöhte Ruhegeld für die Monate November und Dezember 2019 iHv. jeweils 365,17 Euro brutto und für den Zeitraum Januar bis Juli 2020 - sowie die nachfolgenden Monate - iHv. monatlich 380,29 Euro brutto geht. Entsprechendes gilt für die Hilfsanträge: 272,58 Euro brutto für die Monate November und Dezember 2019 sowie monatlich 286,77 Euro brutto für den Zeitraum Januar bis Juli 2020 sowie die nachfolgenden Monate.

II. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Die [X.] zählt nicht zum ruhegeldfähigen Einkommen. Sie musste von den Gesamtbetriebsparteien nicht ruhegeldfähig ausgestaltet werden. Diese haben den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) nicht verletzt.

1. Die [X.] zählt nicht zum ruhegeldfähigen Einkommen, da es sich bei ihr um eine jährliche Zahlung handelt, die nicht unter Ziff. 5.1 [X.] [X.] fällt. Die [X.] [X.] knüpft für die Frage der [X.] des Entgelts an das Bruttomonatsgehalt und weitere monatsbezogene Vergütungsbestandteile an. Vor allem aber sollen Einmalzahlungen bzw. [X.] Entgeltbestandteile - wie die [X.] - nicht ruhegeldfähig sein. Das ergibt die Auslegung von Ziff. 5 [X.] [X.].

a) Der Kläger kann seine Ansprüche auf Ruhegeldleistungen auf die [X.] [X.] stützen. Ob diese auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend gilt (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) oder ab diesem Zeitpunkt ein entsprechender individueller selbständiger schuldrechtlicher Einzelanspruch gegeben ist (vgl. [X.] 16. März 1956 - GS 1/55  - zu I 3 der Gründe, [X.]E 3, 1 ; 25. Oktober 1988 -  3 [X.]  - zu I 1 und 2 der Gründe,  [X.]E 60, 78 ; 13. Mai 1997 -  1 [X.]  - zu I 3 der Gründe; kritisch [X.] FS 100 Jahre Betriebsverfassungsrecht S. 1 ff.), kann dahinstehen. Im Übrigen gilt die [X.] [X.] weiterhin auch im Ruhestand des [X.] aufgrund der Bezugnahmeklausel in Nr. 6 des Arbeitsvertrags.

b) Betriebsvereinbarungen sind nach den für Gesetze und für Tarifverträge geltenden Grundsätzen auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (statt vieler [X.] 23. März 2021 - 3 [X.] - Rn. 30).

Maßgeblich für die Auslegung der [X.] [X.] sind die Verhältnisse, die bei ihrem Abschluss gegeben waren. Auch der tatsächliche Regelungswille der Betriebsparteien ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, soweit er in der Betriebsvereinbarung seinen Niederschlag gefunden hat ([X.] 22. September 2020 - 3 [X.] - Rn. 97 mwN). Ebenso kann - wenn im Einzelfall noch Zweifel verbleiben - auf die Entstehungsgeschichte der Betriebsvereinbarung zurückgegriffen werden ([X.] 22. September 2020 - 3 [X.] - aaO). Maßgebend ist außerdem das Verständnis der Betriebsparteien, das sich aus dem Kontext der Regelungen ergibt (vgl. [X.] 8. Dezember 2015 - 3 [X.] - Rn. 14, wonach eine tarifliche Zulage als Zuwendung iSd. Versorgungsordnung einzuordnen ist). Diese Maßstäbe setzen voraus, dass die Verhältnisse bei Abschluss der Vereinbarung entscheidend sind. Maßgeblich ist dabei auf die Verhältnisse im Regelungsbereich der Betriebsvereinbarung abzustellen (vgl. [X.] 28. Oktober 2008 - 3 [X.] - Rn. 26).

c) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergibt die gebotene Auslegung von Ziff. 5 [X.] [X.], dass die [X.] nicht zum ruhegeldfähigen Entgelt zählt.

aa) Ziff. 5.1 Satz 1 [X.] [X.] enthält eine positive Regelung des ruhegeldfähigen Einkommens und definiert dieses zunächst als Durchschnitt des vereinbarten monatlichen [X.], das der Mitarbeiter vom Unternehmen in den letzten 36 Monaten vor Eintritt des [X.] - bzw. vor seinem vorzeitigen Ausscheiden - bezogen hat. Ziff. 5.1 Satz 2 [X.] [X.] benennt weitere ausdrücklich ruhegeldfähige Entgeltbestandteile, namentlich Provisionen, Prämien, Überstunden- und [X.], [X.] sowie Leistungs-, persönliche und tarifvertraglich festgelegte Zulagen und Zuschläge. Ziff. 5.2 [X.] [X.] zählt beispielhaft auf, was nicht zum ruhegeldfähigen Einkommen gehört.

[X.]) Mit dem Begriff „monatliches Bruttogehalt oder Bruttoentgelt“ in Ziff. 5.1 Satz 1 [X.] [X.] und dem erweiternden Einbezug ausdrücklich benannter Entgeltbestandteile in Satz 2 haben die Betriebsparteien der [X.] [X.] bestimmt, dass es für die [X.] auf das Arbeitsentgelt ankommt, das monatlich bzw. monatsbezogen - wenn auch nicht stets in gleicher Höhe - gezahlt und abgerechnet wird. Der Wortlaut ist zwar nicht eindeutig. Aber die benannten Entgeltbestandteile sowie die Systematik verdeutlichen dieses Verständnis.

(1) Nach Ziff. 5.1 Satz 1 [X.] [X.] ist das ruhegeldfähige Einkommen das monatliche [X.]. Der Begriff des monatlichen Bruttogehalts bezieht sich auf die monatliche Zahlungsweise und den monatlichen Abrechnungszeitraum (vgl. [X.] 8. Dezember 2015 - 3 [X.] - Rn. 18; 13. November 2012 - 3 [X.]  - Rn. 23 ). Mit dieser Anknüpfung an das Bruttomonatsgehalt haben die [X.] zum Ausdruck gebracht, dass insoweit die monatsbezogenen Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen sind (vgl. [X.] 21. Januar 2014 - 3 [X.] 362/11 - Rn. 32), nicht aber [X.] (vgl. [X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 26 f.).

(2) An der Monatsbezogenheit des ruhegeldfähigen Einkommens ändert auch Ziff. 5.1 Satz 2 [X.] [X.] nichts.

(a) Ziff. 5.1 Satz 2 [X.] [X.] knüpft systematisch an Ziff. 5.1 Satz 1 [X.] [X.] an. Beide beinhalten denselben Begriff des ruhegeldfähigen Einkommens. Satz 2 definiert, welche Bestandteile neben dem regelmäßigen Bruttomonatsentgelt als monatliches Bruttogehalt iSv. Satz 1 zählen. Dabei wird der Bezug zum monatlichen Entgelt nicht aufgehoben. Das ergibt sich daraus, dass er den in Satz 1 der Bestimmung genannten Begriff des „ruhegeldfähigen Einkommens“ aufnimmt, für den der Monatsbezug maßgeblich ist. Satz 2 regelt damit, was Teil des monatlichen Einkommens iSv. Satz 1 ist und grenzt so das maßgebliche monatliche Einkommen im Einzelnen ab. Wäre Satz 2 anders zu verstehen, hätte es nahegelegen, Worte wie „zudem“ oder „daneben“ zu gebrauchen, mit denen eine Erweiterung des in Satz 1 festgelegten Begriffs des ruhegeldfähigen Einkommens verbunden wäre.

(b) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den in Satz 2 im Einzelnen aufgeführten Entgeltbestandteilen. Denn nach den zum Zeitpunkt des Abschlusses der [X.] [X.] bestehenden Verhältnissen im Konzern, dem die Beklagte angehört, sind Entgeltbestandteile aufgeführt, die - jedenfalls auch - in einem bestimmten Monat erarbeitet und für diesen Monat - so denn der jeweilige Tatbestand erfüllt ist - oder jedenfalls zeitnah abgerechnet und vergütet werden.

(aa) Provisionen und Prämien wurden nach den Feststellungen des [X.]s in der Unternehmensgruppe der [X.] monatlich ausgezahlt und beziehen sich auf den entsprechenden Monat (vgl. auch Nr. 4.3 [X.] Vergütungssystem „möglichst monatlich“ bzw. „monatliche Abschlagszahlungen“, soweit Prämien nur für größere Zeiträume berechnet werden können). Außerdem gilt nach §§ 65, 87a, 87c HGB, dass der Arbeitnehmer seine Provisionszahlungen im Monat des provisionsfähigen Geschäfts erhalten soll. Zumindest hat er mit der Ausführung des Geschäfts Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. 

([X.]) Nach den Feststellungen des [X.]s gilt bzw. galt dasselbe - dh. eine monatliche Zahlung - für persönliche und tarifvertraglich festgelegte Zulagen und Zuschläge. Dass für Leistungszulagen etwas anderes geregelt war, ist weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Vielmehr geht aus § 3 Nr. 8 [X.] hervor, dass mit dem [X.] - also dem monatlichen Bruttogehalt iSv. § 4 Nr. 1 [X.] und/oder andere Zulagen gezahlt werden konnten. Dass die Betriebsparteien für Zulagen von einem anderen Verständnis, insbesondere einem anderen Abrechnungszeitraum ausgingen, ist nicht erkennbar. Im Übrigen handelt es sich bei Zuschlägen und Zulagen typischerweise um Vergütungsbestandteile, die mit dem monatlichen Bruttogehalt abgerechnet und gezahlt werden, so sie denn anfallen. Dass Zuschläge dabei typischerweise auf einzelne Arbeitsstunden bezogen sind, ändert daran nichts (vgl. [X.]Thüsing 5. Aufl. § 59 Rn. 315 „regelmäßig ausgezahlte Vergütungsbestandteile (sog. ‚ laufende Entgelte‘ ); [X.]/[X.] 2. Aufl. Teil 5 (3) Rn. 8: „Unter Zulagen versteht man allgemein feste Geldbeträge (Pauschalen), die in der Regel monatlich dafür gezahlt werden, dass die zulagenberechtigende Tätigkeit an einer bestimmten Anzahl von Tagen ausgeübt wird. Ist diese Grundvoraussetzung erfüllt, kommt es auf die weitere Dauer und Häufigkeit der Tätigkeiten nicht an. Anders verhält es sich dagegen bei den Zuschlägen. Sie knüpfen an die konkreten Zeiten belastender Tätigkeiten an und werden meistens pro Arbeitsstunde abgerechnet.“; vgl. auch [X.]/[X.] in [X.] Arbeitsrecht 12. Aufl. Teil 2 A Rn. 389).

(cc) Nach dem bei Abschluss der [X.] [X.] geltenden [X.], der in § 4 Nr. 1 eine in der Regel monatliche Zahlung des Arbeitsentgelts vorsah, waren auch Überstunden in der Regel monatlich auszuzahlen, denn sie sind mit dem Anfall verdient. Dass dies im Konzern, dem die Beklagte angehört, durchgängig anders gehandhabt wurde, ist weder im Einzelnen vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch eine von der tarifvertraglichen Regelung abweichende Handhabung bei den außertariflichen Angestellten änderte nichts daran, dass es monatliche Überstundenzahlungen gab.

([X.]) Zu den [X.] gibt es keinen Sachvortrag der Parteien und keine Feststellungen des [X.]s. Da eine Akkordleistung jeweils in einem bestimmten Monat erbracht wird, ist entsprechend § 4 Nr. 1 [X.] regelmäßig von einer entsprechenden monatsbezogenen Abrechnung auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass diese - sollte überhaupt im Akkord gearbeitet worden sein - bei der [X.] nicht monatlich abgerechnet und gezahlt wurden, bestehen nicht.

(ee) [X.] werden regelmäßig für eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit geleistet. Bei der [X.] wurden die [X.] monatlich gezahlt. Das folgt aus Ziff. 2 der maßgeblichen Betriebsvereinbarung vom 4. November 1974.

(3) Ziff. 5.2 [X.] [X.] bestätigt das gefundene Ergebnis.

In Ziff. 5.2 werden Arbeitgeberleistungen benannt, die nicht zum monatlichen Bruttogehalt oder Bruttoentgelt iSv. Ziff. 5.1 Satz 1 [X.] [X.] gehören. Das betrifft mit Spesen und Aufwandsentschädigungen Leistungen, die kein Entgelt oder Gehalt darstellen, sondern besondere Aufwendungen des Arbeitnehmers ersetzen. Ferner ist mit vermögenswirksamen Leistungen eine Zahlung genannt, die einen vom Normaleinkommen abweichenden Zweck hat (vgl. [X.] 8. Dezember 2020 - 3 [X.] 437/18 - Rn. 58; 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 28). Gleiches gilt für die dort genannte Vergütung für Verbesserungsvorschläge und Erfindungen, denn es handelt sich um außerhalb des üblichen Entgeltgefüges geleistete Zahlungen. Soweit Arbeitgeberleistungen aufgeführt sind, die als klassisches Entgelt für die Tätigkeit des Arbeitnehmers anzusehen sind, handelt es sich ausschließlich um typischerweise einmal jährlich gezahlte Vergütungen.

(4) Des Weiteren fehlt es an einer Regelung in der [X.] [X.] dazu, wie jährliche Zahlungen im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitraum von 36 Monaten zu berücksichtigen sind. Stellte man nur auf die ausgezahlten Vergütungen ab, kann das je nach Rentenbeginn und Austrittsmonat dazu führen, dass eine [X.] für mehr als für 36 Monate in die Ruhegeldberechnung einfließt. Es ist nicht anzunehmen, dass die Betriebsparteien das angestrebt haben.

Dem Auslegungsergebnis steht andererseits nicht entgegen, dass Ziff. 5.1 [X.] [X.] auf ein im Referenzzeitraum von 36 Monaten durchschnittlich vereinbartes Bruttomonatsentgelt abstellt. Damit soll lediglich geregelt werden, wie mit Gehaltserhöhungen - seien sie allgemein oder infolge von Beförderungen - und variablen Entgeltbestandteilen umzugehen ist (vgl. [X.] 8. Dezember 2015 - 3 [X.] - Rn. 19).

cc) Sinn und Zweck sprechen nicht gegen das gefundene Ergebnis. Sie gebieten nicht, dass die [X.] ruhegeldfähig sein muss. In welchem Umfang mit einer für das Alter zugesagten betrieblichen Versorgung der bisherige Lebensstandard der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer gesichert werden soll, hängt vor allem davon ab, welche Vergütungsbestandteile nach der konkreten Versorgungsordnung als versorgungsfähig bezeichnet werden. Das Versorgungsziel ist keine vorgegebene Größe, sondern ergibt sich erst durch Auslegung, bei der Wortlaut und Systematik im Vordergrund stehen ([X.] 8. Dezember 2015 - 3 [X.] - Rn. 21). Insoweit ist hier als Zweck der Regelungen in Ziff. 5 [X.] [X.] festzustellen, dass das regelmäßige monatliche Entgeltniveau, das durch die monatliche Arbeitsleistung erarbeitet und mit der monatlichen Abrechnung vergütet wird, auch im Alter - anteilig - abgesichert sein soll. Dass dies von anderen Bestimmungsfaktoren als solchen, die auf Konzernebene mit Zustimmung des Konzernbetriebsrates festgelegt werden, abhängt, ändert daran nichts.

[X.]) Eine Anknüpfung der Berechnung des ruhegeldfähigen Einkommens an leistungsunabhängige und leistungsabhängige Zahlungen - also an den Zweck der Leistung - erfolgt entgegen der Ansicht des [X.] nicht. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass nach Ziff. 5.1 Satz 2 [X.] [X.] die Zahlungen ruhegeldfähig sein sollen, die eine besondere individuelle Anstrengung bei Erbringen der Arbeitsleistung honorieren. So wird das vor allem maßgebliche monatliche Bruttogehalt nicht für eine besondere Leistung gezahlt, sondern für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Auch das [X.], das - damals - nur eine bestimmte Betriebszugehörigkeit erforderte, honorierte keine besondere individuelle Leistung oder Anstrengung. Gleiches gilt für die benannten „persönlichen Zulagen“. Hier ist nicht erkennbar, dass diese - neben den ebenfalls ausdrücklich aufgeführten Leistungszulagen - an besondere Leistungen geknüpft sein sollen.

Umgekehrt weist die Vergütung für Verbesserungsvorschläge und Erfindungen klar einen Leistungsbezug auf. Diese ist nur bei bestimmten individuellen Leistungen des Arbeitnehmers - unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. etwa §§ 6 ff. [X.]) - geschuldet. Dennoch ist sie nach den Bestimmungen in der [X.] [X.] nicht ruhegeldfähig.

d) Auf die Protokollnotiz vom 19. Juni 2000 kommt es nach dem gefundenen Ergebnis nicht an.

e) Da die [X.] und einmal jährlich gezahlte [X.] nicht monatlich gezahlt wird, ist sie nicht ruhegeldfähig iSv. Ziff. 5.1 [X.] [X.].

2. Die Ausgestaltung der [X.] als jährliche, damit nicht ruhegeldfähige Leistung verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG).

a) Die Betriebsparteien haben beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen ua. den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen bei vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. [X.] 10. Dezember 2019 - 3 [X.] 478/17 - Rn. 37 mwN). Jedoch ist der von den Gerichten zu respektierende Gestaltungs- und Ermessensspielraum des Arbeitgebers bzw. der Betriebsparteien zu berücksichtigen (vgl. [X.] 21. September 2021 - 3 [X.] - Rn. 32; 17. September 2013 - 3 [X.] 686/11 - Rn. 23).

b) Dieser Gestaltungsspielraum ist hier nicht überschritten.

aa) Ausweislich der [X.] dient die BV [X.] dazu, ein flexibles Vergütungssystem und Regularien für ein Mitarbeitergespräch einheitlich für alle Arbeitnehmergruppen zu schaffen. Dieser Zweck könnte einer unterschiedlichen Behandlung bei der [X.] der [X.] bei tariflichen, die die [X.] als monatliche, ruhegeldfähige Zahlung erhalten, und außertariflichen Mitarbeitern entgegenstehen.

Allerdings zwingt diese Zielsetzung in der [X.] nicht zu einer Gleichbehandlung in jedem Punkt. Zudem wird das genannte Ziel der einheitlichen Behandlung in den nachfolgenden Bestimmungen wieder relativiert, indem trotz der Zwecksetzung der [X.] unterschiedliche Regelungen getroffen wurden. So wurden in Nr. 8 BV [X.] verschiedene Übergangs- bzw. Ablösungsregelungen für gewerbliche, tarifliche und außertarifliche Mitarbeiter geschaffen. In Nr. 2 Abs. 3 BV [X.] ist der unterschiedliche Zahlungsrhythmus (monatlich für den Tarifbereich, jährlich für den außertariflichen Bereich) vorgesehen. Des Weiteren sind in Nr. 1 BV [X.] bestimmte Arbeitnehmergruppen ganz aus dem Geltungsbereich der BV [X.] ausgenommen. Schließlich sind in Nr. 7 BV [X.] verschiedene Auszahlungs- und Überprüfungszeitpunkte für tarifliche und außertarifliche Arbeitnehmer vorgesehen.

Das zeigt, dass die Betriebsparteien sachliche Unterschiede zwischen gewerblichen, tariflichen und außertariflichen Mitarbeitern gesehen und berücksichtigt, im Übrigen aber eine einheitliche Behandlung angestrebt haben. In einzelnen Punkten haben sie bewusst aufgrund der Unterschiede dieser Arbeitnehmergruppen unterschieden und dabei insbesondere auch die Herkunft der teilweise abgelösten Entgelte beachtet: bei den tariflichen Arbeitnehmern die „[X.]“ (vgl. Nr. 8.2 BV [X.]), die ebenfalls ruhegeldfähig war, und bei den außertariflichen Mitarbeitern die Jahressonderzahlung (vgl. Nr. 5 [X.] Standortsicherung), die - wie die [X.] - nicht ruhegeldfähig war. Hier war die erfolgte Differenzierung im Bestandsschutz angelegt und aufgrund der vorherigen Unterschiede auch gerechtfertigt.

[X.]) Schließlich durften die Gesamtbetriebsparteien auch berücksichtigen, dass außertarifliche Arbeitnehmer üblicherweise eher in der Lage sind als tariflich vergütete, aus ihren höheren Einnahmen Eigenvorsorge zu betreiben. Dass in Einzelfällen der Tarifarbeitnehmer in der höchsten Einkommensstufe mehr verdient als der außertarifliche Arbeitnehmer im unteren [X.] und insoweit ggf. eher Eigenvorsorge treffen kann, ist unschädlich. Denn typischerweise bezieht der außertariflich Beschäftigte ein höheres Entgelt, und die Betriebsparteien können typisieren und pauschalieren (vgl. [X.] 3. Juni 2020 - 3 [X.] 480/18 - Rn. 59 mwN). Der Kläger behauptet nicht, dass das Einkommensniveau der außertariflichen Mitarbeiter grundsätzlich nicht höher ist als das der tariflichen Arbeitnehmer.

III. Auf die Frage der Anpassung der Höchstgrenzen kommt es nicht an. Ohne Einbezug der [X.] in die Berechnung des monatlichen [X.] erreicht der Kläger diese nicht.

IV. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    [X.]    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

    Metzner    

        

    [X.]    

                 

Meta

3 AZR 406/21

25.01.2022

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 12. August 2020, Az: 20 Ca 26/20, Urteil

§ 75 Abs 1 BetrVG, § 74 Abs 4 S 1 BetrVG, § 256 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2022, Az. 3 AZR 406/21 (REWIS RS 2022, 1787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1787

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