Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.02.2019, Az. B 1 KR 41/18 B

1. Senat | REWIS RS 2019, 10199

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Gegenstand

Krankenversicherung - Übertragung der Rechtsprechung zum Bestehen einer Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Systemversagens auf Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Einleitung eines Erprobungsverfahrens zum Lipödem


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 7. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherte Klägerin ist mit ihrem zuletzt auf Kostenerstattung für drei selbstbeschaffte Liposuktionen (insgesamt 15 970,50 Euro, Behandlungen vom 27.4.2016, [X.] und 22.6.2016) gerichteten Begehren bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das [X.] hat unter teilweiser Bezugnahme auf die Gründe des [X.] ausgeführt: Bei der Liposuktion handele es sich um eine neuartige Therapie, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Behandlungen, aber auch bisher nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss ([X.]) empfohlen worden sei (§ 135 Abs 1 SGB V). Ein Systemmangel habe nicht vorgelegen. Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin als zutreffend unterstelle, dass der [X.] direkt nach Vorlage des abschließenden Berichts der Abteilung Fachberatung Medizin vom [X.] über die Einleitung von Beratungen über eine Richtlinie zur Erprobung der Liposuktion zur Behandlung des Lipödems habe beschließen müssen und dass eine Erprobungsphase nur zwei Jahre umfassen dürfe, ergäbe sich ein Systemmangel frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2017 (Urteil vom 7.2.2018).

2

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.]-Urteil.

3

II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.] SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 [X.] SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.]).

4

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.]) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB [X.]-1500 § 160a Nr 21 [X.]8; [X.]-4100 § 111 [X.] f; [X.]-2500 § 240 [X.] f mwN). Die Klägerin richtet ihr Vorbringen hieran nicht aus.

5

Die Klägerin formuliert als Rechtsfrage, "ob im vorliegenden Fall das Beratungsverfahren und der Beschluss des [X.] vom [X.] zur Heilbehandlung Liposuktion bei Lipödem unter Einhaltung der rechtlichen Verfahrensvoraussetzungen beschlossen wurde oder ob bereits zu einem früheren Zeitpunkt wegen Verfahrensfehler bzw verschleppter Verfahrensbearbeitung ein Systemmangel zugunsten der Versicherten eingetreten ist."

6

Damit formuliert die Klägerin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Ihre Frage zielt ausschließlich darauf, ob das [X.] das geltende Recht in ihrem Fall richtig ausgelegt und angewandt hat. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des [X.] im Einzelfall ist aber nicht Gegenstand der zur Revisionszulassung führenden Nichtzulassungsbeschwerde ([X.] § 160a [X.]; BSG Beschluss vom 24.1.2017 - B 1 KR 92/16 B - Juris RdNr 8). Selbst wenn man dem Vortrag der Klägerin die Rechtsfrage entnehmen wollte, ob die Einleitung eines Erprobungsverfahrens zum Lipödem durch den [X.] wegen Verzögerung zu einem Systemversagen führt, legt sie die Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend dar.

7

Die Klägerin will die Rspr des erkennenden Senats zum Bestehen einer Leistungspflicht der [X.]n wegen Systemversagens auf die Entscheidung des [X.] zur Einleitung eines Erprobungsverfahrens zum Lipödem übertragen. Sie setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass dies ua erfordert, dass die für eine Anerkennung notwendigen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl [X.], 241 = [X.]-2500 § 13 [X.], RdNr 17 mwN). Die Klägerin legt nicht dar, wieso diese Rspr die Annahme erlaubt, eine Leistungspflicht wegen Systemversagens könne auch dann bestehen, wenn die betreffende Methode - wie hier vom [X.] für die Liposuktion bei Lipödem angenommen - lediglich das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber gerade noch nicht hinreichend belegt ist.

8

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

3. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 1 KR 41/18 B

19.02.2019

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Gelsenkirchen, 30. Januar 2017, Az: S 43 KR 806/16, Urteil

§ 135 Abs 1 SGB 5, § 137e SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.02.2019, Az. B 1 KR 41/18 B (REWIS RS 2019, 10199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10199

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