Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2007, Az. V ZB 95/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4743

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[X.]BESCHLUSS [X.]/06 vom 15. März 2007 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 30, 33 Die Einstellung des Verfahrens nach § 30 [X.] kann auch noch nach dem Schluss der Versteigerung bis zur vollständigen Verkündung des Zuschlags bewilligt werden, hat dann allerdings zur Folge, dass der Zuschlag zu versagen ist (§ 33 [X.]). [X.], [X.]. v. 15. März 2007 - [X.]/06 - [X.] [X.]

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 15. März 2007 durch [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Rechtsbe[X.] des [X.] gegen den [X.]uss der 13. Zivilkammer des [X.] vom 24. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Auf Antrag der Gläubigerin wurde die Zwangsversteigerung eines [X.] angeordnet. Im [X.] blieb der Ersteher der Meistbietende. Nachdem die Rechtspflegerin den Schluss der Versteigerung verkündet, die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag ange-hört und mit der Verkündung des [X.] begonnen hatte, wurde sie von dem Vertreter der Gläubigerin mit der Frage unterbrochen, warum der Zuschlag nicht nach § 85a Abs. 1 [X.] versagt werde. Die Rechtspflegerin ver-wies auf § 85a Abs. 3 [X.], worauf der Gläubigervertreter erklärte, er bewillige die Einstellung des Verfahrens nach § 30 [X.]. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde der [X.] auch im Übrigen verkündet. 1 Auf die sofortige Be[X.] der Gläubigerin hat das [X.] den Zuschlag versagt. Mit der von dem [X.] zugelassenen [X.] - 3 - [X.] erstrebt der Ersteher die Wiederherstellung des [X.]. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. I[X.] Das Be[X.]gericht ist der Auffassung des Vollstreckungsgerichts entgegen getreten, für die Abgabe von Erklärungen und Anträgen sei während der Verkündung des [X.] kein Raum mehr. Aus § 33 [X.] folge, dass die Einstellung des Verfahrens nach § 30 [X.] auch noch nach dem Schluss der Versteigerung bewilligt werden könne. Dies gelte jedenfalls bis zur vollständigen Verkündung des Tenors des [X.]. 3 II[X.] 1. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbe[X.] ist unbegründet. Mit Recht ist das Be[X.]gericht davon ausgegangen, dass das Vollstreckungsgericht den Zuschlag hätte versagen müssen. 4 a) Nach § 33 [X.] kann die Einstellung gemäß § 30 [X.] auch noch nach dem Schluss der Versteigerung (§ 73 Abs. 2 [X.]) bewilligt werden, hat dann allerdings zur Folge, dass der Zuschlag zu versagen ist. Die Möglichkeit der Einstellung endet erst mit der vollständigen Verkündung des Zuschlags. Erst dann ist das Objekt der Zwangsversteigerung nach §§ 87, 89 f. [X.] der Disposition des betreibenden Gläubigers im Interesse einer eindeutigen [X.] Zuordnung entzogen (vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Auf-lage, § 30 [X.]. 2.12 und § 87 [X.]. 3.7.; ebenso für den Fall der Rücknahme des [X.] aaO § 29 [X.]. 2.7 m.w.[X.]). 5 - 4 - Entgegen der Auffassung des [X.] ergibt sich aus § 516 Abs. 1 ZPO [X.] danach kann die Berufung nur bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurückgenommen werden [X.] nichts anderes. Dabei kann offen bleiben, ob die Norm mit der Formulierung —bis zur [X.] auf deren Beginn (so [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 516 Rdn. 10 m.w.[X.]) oder auf die vollständige Verkündung des gesamten Tenors abstellt (so [X.], NJW 2001, 2577, 5591); nur Ersteres wäre der Rechtsbe[X.] günstig. Jedenfalls ist zu bedenken, dass das Gesetz eine entsprechende An-wendung von § 516 Abs. 1 ZPO zwar für die Rücknahme der Revision vorsieht (§ 565 ZPO), nicht aber für andere Prozesshandlungen. Folgerichtig besteht Einigkeit darüber, dass etwa die Rücknahme der Klage wirksam bis zur [X.] und damit sogar zwischen den Instanzen erklärt werden kann (vgl. nur [X.]/[X.], Zivilprozessordnung, 26. Auflage, § 269 Rdn. 8 m.w.[X.]). 6 Vor diesem Hintergrund scheidet eine entsprechende Anwendung von § 516 Abs. 1 ZPO auf Konstellationen der vorliegenden Art aus. Es ist schon nicht ersichtlich, dass das Zwangsversteigerungsgesetz eine planwidrige [X.] enthält. Davon abgesehen handelt es sich bei § 516 Abs. 1 ZPO um eine Vorschrift, die nicht nur nach ihrer systematischen Stellung, sondern auch nach Sinn und Zweck lediglich Rechtsmittelverfahren betrifft. Sie setzt eine Endentscheidung der Vorinstanz voraus und betrifft damit die Frage, bis zu wel-chem Zeitpunkt der Streit der Parteien endgültig noch dadurch befriedet werden kann, dass das Endurteil der Vorinstanz infolge der [X.] in Rechtskraft erwächst (vgl. BT-Drucks 14/ 4722 S. 94). Dass es an einem teleo-logisch vergleichbaren Tatbestand fehlt, wenn die Gläubigerin im Zwangsver-steigerungsverfahren eine - ohnehin nur einstweilige - Einstellung des Verfah-rens nach § 30 [X.] bewilligt, liegt auf der Hand. 7 - 5 - b) Der Umstand, dass der Gläubigervertreter die Rechtspflegerin bei der Verkündung der Entscheidungsformel unterbrochen hat, ohne dass ihm das Wort erteilt worden wäre, steht einer wirksamen Einstellungsbewilligung schon deshalb nicht entgegen, weil das Vollstreckungsgericht diese Unterbrechung nicht nach § 136 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterbunden hat. Vielmehr ist es in eine Erörterung der Sach- und Rechtslage über die Zulässigkeit des Antrags nach § 30 [X.] eingetreten, was eine Antragstellung voraussetzt. 8 c) Ist nach allem von einer wirksamen Einstellungsbewilligung auszuge-hen, kommt es auf die Gegenrüge der Gläubigerin nicht mehr an, die [X.] habe bei der Anhörung der Beteiligten über den Zuschlag verfahrens-fehlerhaft den Hinweis auf das Eingreifen von § 85a Abs. 3 [X.] (vgl. dazu [X.] NJW 1993, 1699 f.) unterlassen. 9 - 6 - 2. Ein Ausspruch über die Kosten des Rechtsbe[X.]verfahrens scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbe[X.] und eines sich hieran anschließenden Rechtsbe[X.]verfahrens in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen. Das steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. dazu insbesondere Senat, [X.]. v. 25. Januar 2007, [X.], Rdn. 7, zur [X.] be-stimmt; ferner [X.]. v. 20. Juli 2006, [X.], [X.] 2006, 665, u. v. 18. Mai 2005, [X.], [X.], 1727, 1730). 10 [X.][X.] Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.08.2005 - 523 K 1848/03 - [X.], Entscheidung vom 24.05.2006 - 13 T 869/05 -

Meta

V ZB 95/06

15.03.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2007, Az. V ZB 95/06 (REWIS RS 2007, 4743)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4743

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