Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2008, Az. V ZB 125/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3589

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[X.][X.] vom 5. Juni 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren

- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juni 2008 durch den [X.], [X.] [X.], die Richterin Dr. Strese-mann und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 8. Oktober 2007 und der Zuschlagsbeschluss des [X.] vom 27. Juni 2007 aufgehoben. Der Beteiligten zu 4 wird der Zuschlag auf das in dem Versteige-rungstermin des [X.] vom 14. Juni 2007 [X.] von 85.000 • versagt. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 85.000 •. Gründe: [X.] Die Beteiligten zu 2 und 3 betreiben die Zwangsversteigerung des im [X.] dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks der Beteiligten zu 1. Der Verkehrswert des Objekts wurde auf 179.000 • festgesetzt. 1 In dem ersten Versteigerungstermin gab einzig der Terminsvertreter der [X.] zu 3 im eigenen Namen ein Gebot von 50.000 • ab. Das [X.] versagte den Zuschlag nach § 85a Abs. 1 [X.]. In dem zweiten Termin 2

- 3 -betrug das [X.] 29.000 •. Diesem Gebot versagte das Amtsgericht den [X.] gemäß § 33 [X.], nachdem die Beteiligten zu 2 und 3 die einstweilige [X.] des Verfahrens bewilligt hatten. Das einzige in dem dritten Termin abge-gebene Gebot wurde zurückgewiesen, da der Bieter die verlangte Sicherheit nicht leistete. Nach Feststellung, dass keine wirksamen Gebote abgegeben worden [X.], stellte das Vollstreckungsgericht das Verfahren gemäß § 77 Abs. 1 [X.] ein. Im vierten Termin am 14. Juni 2007 blieb die Beteiligte zu 4 mit einem Ge-bot von 85.000 • Meistbietende. Mit Beschluss vom 27. Juni 2007 erteilte das [X.] den Zuschlag auf dieses Gebot. 3 Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde möchten sie die Versagung des Zuschlags erreichen. 4 I[X.] Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe den [X.] zu Recht erteilt, obwohl das Gebot der Beteiligten zu 4 mit 85.000 • die 5/10-Wertgrenze des § 85a Abs. 1 [X.] nicht erreicht habe. Zwar hätte das Meist-gebot des ersten Termins als unwirksam zurückgewiesen werden müssen, weil der Terminsvertreter der Beteiligten zu 3 nur mitgesteigert habe, um die Wertgren-ze der § 85a Abs. 1 [X.] zu Fall zu bringen. Dieser Verfahrensfehler habe sich aber nicht ausgewirkt. Der Zweck der Vorschrift sei dadurch erreicht worden, dass der Zuschlag nicht auf das im zweiten Termin abgegebene [X.] von 29.000 • erteilt worden sei. Dass dies nicht wegen Nichterreichens der 5/10-Wertgrenze, sondern im Hinblick auf die Einstellungsbewilligung der betreibenden Gläubiger erfolgt sei, schade nicht. Maßgeblich sei, dass der Versagungsgrund des § 85a Abs. 2 Satz 2 [X.] vorgelegen habe. 5

- 4 - II[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 96 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 6 Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des [X.], dass das in dem ersten Versteigerungstermin im eigenen Namen abgegebene Gebot des [X.] unwirksam und damit nicht geeignet war, die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 [X.] herbeizuführen. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. [X.], 218; Beschl. v. 5. Juli 2007, [X.], NJW 2007, 3360; Beschl. v. 18. Oktober 2007, [X.], [X.], 304). 7 Richtig ist auch, dass die dem Schutz des Schuldners dienende Wertgrenze des § 85a Abs. 1 [X.] im zweiten Termin fortgalt. Ohne die Einstellungsbewilli-gung der betreibenden [X.] (§ 30 [X.]) wäre der Zuschlag auf das Ge-bot von 29.000 • deshalb nach § 85a Abs. 1 [X.] zu versagen gewesen mit der Folge, dass die 5/10-Wertgrenze in dem folgenden Termin nicht mehr gegolten hätte. 8 Rechtsfehlerhaft ist indessen die Annahme des [X.], dass diese Rechtsfolge eingetreten ist, obwohl es zu einer Zuschlagsversagung nach § 85a Abs. 1 [X.] nicht gekommen ist. Wird das Verfahren nach § 30 Abs. 1 Satz 1 [X.] einstweilen eingestellt, führt dies dazu, dass das Gebot erlischt (§ 72 Abs. 3 [X.]). Zwar macht § 33 [X.] hiervon eine Ausnahme, wenn nach dem Schluss der Versteigerung ein Grund zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens besteht. Die Entscheidung kann dann aber, wie hier auch geschehen, nur durch Versagung des Zuschlags erfolgen. Das hindert lediglich vorübergehend das [X.]

- 5 -schen des Gebots, nämlich bis zu der - hier gegebenen - Rechtskraft des [X.] (§ 86 [X.]). Spätestens dann erweist sich auch in diesem Fall die Versteigerung als ergebnislos. Eine ergebnislose Versteigerung wird von den Regeln über die Zuschlagsversagung nach § 85a [X.] nicht erfasst und führt [X.] nicht zu einem Wegfall der Wertgrenzen (Senat, Beschluss vom 19. Juli 2007, [X.], Umdruck S. 6, veröffentlicht bei juris; Beschluss vom 18. Oktober 2007, [X.], NJW-RR 2008, 360; vgl. dazu [X.], [X.] 2008, 134). Nachdem der dritte Versteigerungstermin mangels Abgabe von Geboten ebenfalls ergebnislos war, galt die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 [X.] in dem vier-ten Termin vom 14. Juni 2007 fort, so dass dem darunter liegenden Gebot der [X.] zu 4 der Zuschlag zu versagen ist. 10 Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Beteiligte zu 4 über das Gebot von 85.000 • hinaus —zur Meidung einer allseitigen rechtlichen Auseinanderset-zungfi weitere 4.500 • und damit die Hälfte des festgesetzten Verkehrswerts an die Beteiligte zu 2 gezahlt hat. Diese freiwillige Zahlung ändert nichts daran, dass die Beteiligten zu 1 den zu Unrecht erteilten Zuschlag anfechten können, um die ihnen nach dem Gesetz zustehende neue Verwertungschance in Form eines weiteren Versteigerungstermins zu erreichen. 11

- 6 -IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde und einem sich anschließenden Rechtsbeschwerdever-fahren in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenü-berstehen (vgl. Senat, [X.], 378, 381 m.w.N.). 12 [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.06.2007 - 12 K 53/98 - [X.], Entscheidung vom 08.10.2007 - 4 T 301/07 -

Meta

V ZB 125/07

05.06.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2008, Az. V ZB 125/07 (REWIS RS 2008, 3589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3589

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