§ 73 ZVG

(1) 1Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, müssen 30 Minuten liegen. 2Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.

(2) 1Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu verkünden. 2Die Verkündung des letzten Gebots soll mittels dreimaligen Aufrufs erfolgen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024 02:53

G. Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 19.12.2022 I 2606

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