Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.02.2020, Az. V ZB 131/19

5. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1194

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Gegenstand

Zwangsversteigerung: Folgen eine Vollstreckungsgegenklage auf das Verteilungsverfahren


Leitsatz

1. Wird die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, auf dessen Grundlage der Gläubiger die Zwangsversteigerung betreibt, auf die Vollstreckungsgegenklage des Schuldners nach Erteilung des Zuschlags für unzulässig erklärt, ist im Rahmen des Verteilungsverfahrens gemäß den §§ 105 ff. ZVG der auf den Titel entfallende Teil des Versteigerungserlöses dem Schuldner zuzuteilen.

2. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel hat aber nicht zur Folge, dass dem Schuldner auch der Teil des Vollstreckungserlöses zusteht, der auf eine aufgrund des Zuschlags gemäß § 91 Abs. 1 ZVG erloschene Grundschuld entfällt, aus der die Zwangsvollstreckung nicht betrieben worden ist. Vielmehr ist dieser Erlösanteil dem Grundschuldgläubiger zuzuteilen, es sei denn, eine solche Zuteilung ist wegen eines für begründet erklärten Widerspruchs (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. §§ 876 bis 882 ZPO) oder - bei einer vollstreckbaren Grundschuld - wegen einer begründeten Vollstreckungsgegenklage (§ 115 Abs. 3 ZVG i.V.m. § 767 ZPO) ausgeschlossen.

3. Die Zuteilung an den Grundschuldgläubiger ist unabhängig davon vorzunehmen, ob es sich hierbei um einen Dritten oder um den die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger handelt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 3. September 2019 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 29.654,93 €.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Gläubigerin) betreibt gegen den Beteiligten zu 1 (nachfolgend: Schuldner) die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums. Grundlage ist eine vollstreckbare notarielle Urkunde wegen einer im Grundbuch in [X.] unter [X.] eingetragenen Grundschuld in Höhe von 30.166,22 €. Mit Beschluss vom 15. Januar 2019 wurde der Grundbesitz für einen durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 95.100 € den Meistbietenden zugeschlagen; Rechte sollten nicht bestehen bleiben. In Vorbereitung auf den Termin zur Verteilung des [X.] meldete die Gläubigerin - wie bereits vor dem Versteigerungstermin - neben der der Vollstreckung zugrundeliegenden Grundschuld einen weiteren dinglichen Anspruch aus der im Grundbuch in [X.] unter [X.] eingetragenen Grundschuld in Höhe von 29.654,93 € an. Der Schuldner erhob insgesamt Widerspruch gegen die Zuteilung auf die von der Gläubigerin angemeldeten Ansprüche. Daraufhin stellte das Amtsgericht in dem Verteilungstermin am 27. Februar 2019 fest, dass der durch den Widerspruch betroffene Betrag in Höhe von 59.821,15 € (30.166,22 € + 29.654,93 €) nach Ablauf der Frist des § 878 ZPO zu hinterlegen sei, wenn die Klageerhebung nachgewiesen werde. Soweit der Widerspruch berechtigt sei, erfolge die Auszahlung des Betrages an den Schuldner, anderenfalls an die Gläubigerin. Mit Beschluss vom 21. März 2019 ordnete das [X.] die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld [X.] an. Hintergrund war eine bereits im Jahr 2016 von dem Schuldner gegen die Gläubigerin erhobene [X.]. Nach Hinweis des Schuldners auf diesen Beschluss veranlasste das Amtsgericht die Hinterlegung des noch verbliebenen Erlöses in Höhe von 59.821,15 €. Mit Urteil vom 2. April 2019 erklärte das [X.] die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld [X.] für unzulässig.

2

Durch Beschluss vom 19. Juni 2019 hat das Amtsgericht festgestellt, dass der nach [X.] verbliebene [X.] nach Rechtskraft des Beschlusses an den Schuldner auszuzahlen sei. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das [X.] den Beschluss des Amtsgerichts teilweise abgeändert und angeordnet, dass der nach [X.] verbliebene [X.] in Höhe eines Betrages von 29.654,93 € (Grundschuld [X.]) an die Gläubigerin auszuzahlen sei. Die weitergehende Beschwerde betreffend die Grundschuld [X.] hat es zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner auch die Auszahlung des auf die Grundschuld [X.] entfallenden [X.]s erreichen.

II.

3

Nach Ansicht des [X.] ist zwar die Auszahlung an den Schuldner in Höhe des auf die Grundschuld [X.] entfallenden [X.]s von 30.166,22 € nicht zu beanstanden; insoweit sei die Zwangsvollstreckung von dem [X.] für unzulässig erklärt worden. In Höhe von 29.654,93 € sei der Erlös aber an die Gläubigerin auszuzahlen, weil die Grundschuld [X.] als Surrogat am anteiligen [X.]. Die gemäß § 91 Abs. 1 [X.] erloschenen Grundpfandrechte setzten sich nämlich an dem auf die erloschenen Grundpfandrechte entfallenden Anteil am [X.] fort. Im Hinblick auf die Grundschuld [X.] habe es der Schuldner unterlassen, rechtzeitig gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 878 ZPO [X.] zu erheben und die Klageerhebung nachzuweisen. Auf das Urteil des [X.] könne er sich nicht berufen, da dieses ausschließlich die Vollstreckung aus der titulierten Grundschuld [X.] für unzulässig erklärt habe. Zwar seien bei Vorlage einer entsprechenden Entscheidung grundsätzlich gemäß § 775 Nr. 1, § 776 Satz 1 ZPO die Vollstreckung insgesamt einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. Diese allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Regelungen würden aber spätestens ab dem Zeitpunkt der Aufstellung eines [X.] durch die spezielleren Regelungen der §§ 105 ff. [X.] modifiziert. Es sei dann nicht mehr möglich, den ursprünglichen Titel, der Grundlage der Vollstreckung sei, mit der Vollstreckungsabwehrklage anzugreifen und somit dem gesamten Verfahren gewissermaßen den Boden zu entziehen. Der Schuldner müsse in diesem fortgeschrittenen Verfahrensstadium daher gegen die einzelnen im Teilungsplan festgesetzten Ansprüche, die er nicht gelten lassen wolle, jeweils im Wege des Widerspruchs vorgehen und innerhalb der Frist des § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO entweder gemäß § 115 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 767 ZPO Vollstreckungsabwehrklage (bei vollstreckbaren Ansprüchen) oder aber - im Übrigen - [X.] gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 878 ZPO erheben und die Klageerhebung gemäß § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO nachweisen. Komme er dem nicht nach, sei der Teilungsplan gemäß § 878 Abs. 1 Satz 2 ZPO wie festgesetzt auszuführen. Das schließe nicht aus, dass der Schuldner den an die Gläubigerin auszuzahlenden Betrag anschließend möglicherweise von dieser aus ungerechtfertigter Bereicherung oder sonstigen Rechtsgründen zurückverlangen könne. Diese Klärung müsse aber in einem weiteren eigenständigen (Erkenntnis-)Verfahren erfolgen.

III.

4

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Prüfung stand.

5

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde enthält der Beschluss des [X.] die Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts, so dass eine Aufhebung aus verfahrensrechtlichen Gründen gemäß § 576 Abs. 3 i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO ausscheidet (vgl. zu dieser Anforderung nur [X.], Beschluss vom 16. April 2013 - [X.]/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; siehe auch Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - [X.], juris Rn. 3 mwN). Dies gilt insbesondere auch für die Anträge der Beteiligten. Soweit es um das Verfahren vor dem Amtsgericht geht, ergeben sich diese aus dem jedenfalls durch Angabe der Aktenstelle von dem Beschwerdegericht konkludent in Bezug genommenen Beschluss. Den Antrag der Gläubigerin in dem Beschwerdeverfahren hat das Beschwerdegericht wörtlich wiedergegeben. Dass der Schuldner jedenfalls konkludent die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat, ergibt sich daraus, dass er sich ausweislich der Beschwerdeentscheidung der Auffassung des Amtsgerichts angeschlossen hat.

6

2. In der Sache nimmt das Beschwerdegericht zu Recht an, dass die Entscheidung des [X.] vom 2. April 2019, mit welcher die Zwangsvollstreckung aus der titulierten Grundschuld [X.] für unzulässig erklärt wurde, einer Auszahlung des auf die Grundschuld [X.] entfallenden [X.]s in Höhe von 29.654,93 € an die Gläubigerin nicht entgegensteht.

7

a) Im Ausgangspunkt weist die Rechtsbeschwerde allerdings zutreffend daraufhin, dass § 775 Nr. 1, § 776 Satz 1 ZPO im Grundsatz auch für die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nach dem Zwangsversteigerungsgesetz gelten (vgl. [X.], ZPO, 22. Aufl., § 775 Rn. 44; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 775 Rn. 7). Nach diesen Vorschriften ist die Zwangsvollstreckung unter anderem dann einzustellen und sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben, wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden ist. Deshalb muss das Vollstreckungsgericht beispielsweise einen bereits anberaumten Versteigerungstermin aufheben, wenn der Schuldner ein der [X.] gemäß § 767 ZPO stattgebendes Urteil vorlegt.

8

b) Wie das Beschwerdegericht richtig sieht, gelten aber Besonderheiten, wenn - wie hier - in dem Zeitpunkt, in dem das Prozessgericht die Zwangsvollstreckung gemäß § 767 ZPO für unzulässig erklärt, der Zuschlag bereits erteilt ist.

9

aa) Die Verkündung des Zuschlags (§ 89 [X.]) stellt im Zwangsversteigerungsverfahren eine Zäsur dar. Gemäß § 33 [X.] darf zwar noch nach dem Schlusse der Versteigerung, wenn ein Grund zur Aufhebung oder zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des Termins vorliegt, die „Entscheidung durch Versagung des Zuschlags gegeben werden“. Nach Verkündung des Zuschlags kommen eine Einstellung und eine Aufhebung des Verfahrens aber nicht mehr in Betracht, weil hierdurch das Objekt der Zwangsversteigerung der Disposition des betreibenden Gläubigers im Interesse einer eindeutigen dinglichen Zuordnung entzogen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1005 Rn. 5; siehe auch [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 33 Rn. 19; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 33 Rn. 1). Diese zeitliche Grenze für die Einstellung und die Aufhebung des gesamten [X.] gilt nicht nur für die Fälle der §§ 29 ff. [X.] (vgl. für die Rücknahme gemäß § 29 [X.] nur [X.]/Nicht, [X.], 22. Aufl., § 29 Rn. 9), sondern nach allgemeiner Meinung auch für sonstige Aufhebungs- und Einstellungsgründe einschließlich einer Aufhebung gemäß den §§ 775, 776 ZPO (vgl. [X.]/Nicht, [X.], 22. Aufl., § 33 Rn. 3; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 33 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 33 Rn. 22).

bb) Dies bedeutet aber nicht, dass eine nach Erteilung des Zuschlags ergehende Entscheidung des [X.]. § 775 Nr. 1 ZPO für den weiteren Fortgang des [X.] bedeutungslos wäre. Nach der Zuschlagserteilung ist der [X.] nach den Vorschriften der §§ 105 ff. [X.] auf die Berechtigten zu verteilen. In diesem Zusammenhang erstellt das Vollstreckungsgericht einen Teilungsplan (§ 114 [X.]). Hat der Schuldner Einwendungen gegen einen im Rahmen der Verteilung gemäß § 114 [X.] zu berücksichtigenden vollstreckbaren Anspruch, sind diese Einwendungen gemäß § 115 Abs. 3 [X.] nach den §§ 767, 769, 770 ZPO zu erledigen. Dies gilt auch für den vollstreckbaren Anspruch, aus dem der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 115 Rn. 39; [X.], [X.], 2. Aufl., § 115 Rn. 41; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 115 Rn. 1). Wird die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, auf dessen Grundlage der Gläubiger die Zwangsversteigerung betreibt, auf die [X.] des Schuldners nach Erteilung des Zuschlags für unzulässig erklärt, ist deshalb im Rahmen des Verteilungsverfahrens gemäß den §§ 105 ff. [X.] der auf den Titel entfallende Teil des [X.] dem Schuldner zuzuteilen (vgl. allgemein zu der Wirkung einer stattgebenden Entscheidung gemäß § 115 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 767 ZPO Senat, Urteil vom 20. März 1981 - [X.], [X.], 693, 694). Liegt die Entscheidung gemäß § 767 ZPO nicht bereits im Zeitpunkt der Aufstellung des [X.] vor (§ 113 [X.]), kann der Schuldner die Ausführung des [X.] bezogen auf die [X.] durch eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO oder gemäß § 769 Abs. 2 ZPO verhindern und hierdurch eine Hilfszuteilung gemäß § 124 Abs. 1 [X.] analog und eine Hinterlegung des entsprechenden [X.]s gemäß § 124 Abs. 2, § 120 [X.] erreichen (vgl. zu Einzelheiten [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 115 Rn. 39 f.; [X.], [X.], 6. Aufl., § 115 Rn. 9 ff.; [X.], [X.], 2. Aufl., § 115 Rn. 42). Nach Vorlage der stattgebenden Entscheidung gemäß § 767 ZPO ist der hinterlegte Betrag an den Vollstreckungsschuldner auszuzahlen (vgl. [X.], [X.], 6. Aufl., § 115 Rn. 9 ff.; [X.], [X.], 2. Aufl., § 115 Rn. 42). Vor diesem Hintergrund ist der [X.], der auf die der Zwangsversteigerung zugrundeliegende Grundschuld [X.] entfällt, zu Recht an den Schuldner ausgezahlt worden.

cc) Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel hat entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde aber nicht zur Folge, dass dem Schuldner auch der Teil des Vollstreckungserlöses zusteht, der auf eine aufgrund des Zuschlags gemäß § 91 Abs. 1 [X.] erloschene (weitere) Grundschuld entfällt, aus der die Zwangsvollstreckung nicht betrieben worden ist. Vielmehr ist dieser [X.] dem Grundschuldgläubiger zuzuteilen, es sei denn, eine solche Zuteilung ist wegen eines für begründet erklärten Widerspruchs (§ 115 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. §§ 876 bis 882 ZPO) oder - bei einer vollstreckbaren Grundschuld - wegen einer begründeten [X.] (§ 115 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 767 ZPO) ausgeschlossen. Dies führt hier dazu, dass der Schuldner keinen Anspruch auf Auszahlung des auf die Grundschuld [X.] entfallenden [X.]s von 29.654,93 € hat.

(1) Der Gesetzgeber hat in § 115 [X.] eine abschließende Regelung dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen Einwände gegen die in den Teilungsplan aufgenommenen Ansprüche berücksichtigt werden können. Dies gilt auch für Einwände des [X.]. Wird der in § 115 [X.] vorgegebene Weg nicht beschritten, verbleibt es bei der im Teilungsplan vorgesehenen Verteilung des [X.]. Insoweit stellt § 115 [X.] eine spezielle Regelung im Zwangsversteigerungsrecht dar, hinter der die allgemeinen Vorschriften (hier: § 775 Nr. 1, § 776 ZPO) zurücktreten.

(2) Da es sich bei der Grundschuld [X.] um ein der [X.] (Grundschuld [X.]) nachrangiges Recht handelte, war sie nicht in das geringste Gebot (§ 44 [X.]) aufzunehmen. Sie blieb nicht bestehen (§ 52 Abs. 1 [X.]), sondern erlosch gemäß § 91 Abs. 1 [X.] durch den Zuschlag, war aber gemäß § 114 [X.] im Rahmen der Verteilung zu berücksichtigen (vgl. nur [X.]/Nicht, [X.], 22. Aufl., § 114 Rn. 138 f.; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 114 Rn. 31). Da der Schuldner nicht rechtzeitig [X.] gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 878 Abs. 1 ZPO erhoben hat, steht der auf die Grundschuld entfallende [X.] nicht dem Schuldner, sondern der Gläubigerin als Inhaberin (auch) der Grundschuld [X.] zu. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, ändert die [X.] des Schuldners hieran nichts, weil diese nur die Grundschuld [X.] zum Gegenstand hatte.

c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt die von dem Beschwerdegericht gefundene und - wie gezeigt - unter Beachtung der Systematik des Zwangsversteigerungsgesetzes (§§ 33, 115 [X.]) zutreffende Lösung nicht zu einem unbilligen Vorteil des unzulässig die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers. Richtig ist zwar, dass der Gläubiger im Ergebnis nicht titulierte Ansprüche gegen den Schuldner durchsetzen kann. Dies ist jedoch sachlich gerechtfertigt, weil der Schuldner mit einer Auskehr des auf die erloschene Grundschuld entfallenden [X.]s an ihn einen ihm nicht zustehenden Vermögenswert erhielte.

aa) Mit dem Zuschlag erlöschen das Eigentum des Schuldners an dem Grundstück und die Grundschulden, die nach den Versteigerungsbedingungen nicht bestehen bleiben (§ 91 Abs. 1 [X.]). Die Rechte erlöschen jedoch nur mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Grundstücks als Surrogat der [X.] tritt; an diesem setzen sich die erloschenen Rechte und die früheren Rechtsbeziehungen fort, soweit dem nicht der Umstand entgegensteht, dass nicht mehr ein Grundstück den Gegenstand dieser Rechte und Rechtsbeziehungen bildet. An die Stelle des Eigentums tritt für den Schuldner und früheren Eigentümer der Anspruch auf den [X.] mit den sich aus dem Zwangsversteigerungsgesetz ergebenden Beschränkungen. An die Stelle der Grundschuld tritt das Recht der Grundschuldgläubiger, sich in Höhe des [X.] aus dem Erlös zu befriedigen (sog. [X.], vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 1984 - [X.], NJW 1985, 388 mwN; [X.], Urteil vom 5. April 1972 - [X.], [X.]Z 58, 298, 299).

bb) Könnte der Schuldner bei einer erst nach Erteilung des Zuschlags erfolgreichen [X.] nicht nur den auf den Vollstreckungstitel entfallenden [X.] beanspruchen, sondern auch den Anteil, der auf die infolge des Zuschlags erloschene Grundschuld entfällt, verlöre der Gläubiger dieser Grundschuld seine Rechte infolge der unzulässigen Zwangsvollstreckung eines anderen Gläubigers in das Grundstück. Für einen solchen [X.] gibt es keine Grundlage; er wäre auch mit dem [X.] unvereinbar. Zugleich erhielte der Schuldner, der auf den Vermögenswert der Grundschuld auch vor der Zwangsversteigerung nicht zugreifen konnte, einen ungerechtfertigten Vorteil. Ohne die Zwangsvollstreckung wäre die Grundschuld des Gläubigers nicht erloschen und das Eigentum des Schuldners entsprechend (höher) belastet geblieben.

cc) Die Zuteilung an den Grundschuldgläubiger ist unabhängig davon vorzunehmen, ob es sich hierbei um einen [X.] oder um den die [X.] betreibenden Gläubiger handelt. Von solchen Zufälligkeiten kann die rechtliche Beurteilung nicht abhängig gemacht werden. In beiden Fällen steht der anteilige [X.] dem Schuldner nicht zu. Dass der Vollstreckungsgläubiger die Zwangsvollstreckung aus einer (anderen) Grundschuld (hier: [X.]) nicht mehr betreiben darf, wird bei der Verteilung des auf die [X.] entfallenden [X.]s hinreichend berücksichtigt. Ist der Gläubiger zugleich Inhaber einer (weiteren) Grundschuld (hier: [X.]), steht er insoweit einem anderen Grundschuldgläubiger gleich und muss deshalb auch entsprechend behandelt werden. Für die von dem Schuldner für richtig gehaltene Sanktionierung des betreibenden Gläubigers und eine damit einhergehende Privilegierung des Schuldners gibt es keine gesetzliche Grundlage.

dd) Dass der Schuldner hiernach den auf die Grundschuld [X.] entfallenden [X.] in dem Zwangsversteigerungsverfahren nicht beanspruchen kann, schließt etwaige materiell-rechtliche Ansprüche gegen die Gläubigerin wegen Einwendungen gegen die Grundschuld nicht aus. Diese müssten aber, worauf das Beschwerdegericht zutreffend hinweist, in einem Erkenntnisverfahren geltend gemacht werden.

IV.

1. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bei Beschwerden in Zwangsversteigerungsverfahren ist diese Vorschrift zwar grundsätzlich nicht anwendbar, da sich die Beteiligten nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. Streiten aber - wie hier - Gläubiger und Schuldner über die Verteilung des [X.], rechtfertigt der kontradiktorische Charakter der Auseinandersetzung die Anwendung der §§ 91 ff. ZPO (vgl. zur Anwendbarkeit des § 97 Abs. 1 ZPO bei dem Streit über die Anordnung der Zwangsversteigerung Senat, Beschluss vom 30. März 2017 - [X.], [X.], 2469 Rn. 33).

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 3 ZPO.

[X.]     

      

Weinland     

      

Kazele

      

Göbel     

      

Hamdorf     

      

Meta

V ZB 131/19

20.02.2020

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Hannover, 3. September 2019, Az: 1 T 19/19

§ 33 Abs 1 ZVG, § 91 Abs 1 ZVG, § 105 ZVG, § 115 Abs 1 S 2 ZVG, § 115 Abs 3 ZVG, § 767 ZPO, § 878 Abs 1 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.02.2020, Az. V ZB 131/19 (REWIS RS 2020, 1194)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 755-757 WM2020,940 REWIS RS 2020, 1194

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Referenzen
Wird zitiert von

V ZB 130/19

5 U 21/19

Zitiert

VI ZB 50/12

V ZB 84/16

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