Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2008, Az. 5 StR 251/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1689

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5 [X.][X.] vom 30. September 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. September 2008 beschlossen: Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14. Dezember 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die auf unzulängliche Verteidigung der Beschuldigten gestützte Verfah-rensrüge bleibt ohne Erfolg. Allerdings ist die Darstellung des Pflichtverteidigers in der erbetenen dienstli-chen Erklärung, an die zutage getretenen Differenzen mit der Beschuldigten keine Erinnerung zu haben, angesichts der Fallbesonderheiten schwer nach-vollziehbar. Auch sind die Ausführungen des [X.] zur Begründung der Ablehnung des [X.] der Beschuldigten [X.] die eigenständige, keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegende Ausübung des [X.] betreffend [X.] nur im Ansatz, nicht hingegen mit absoluter Geltung zutreffend: Grobe Pflichtverletzungen des Verteidigers, namentlich die Nichteinhaltung unverzichtbarer Mindeststandards, sind der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen (vgl. [X.]St 39, 310, 314; [X.]R StPO § 141 Bestellung 5; [X.], Urteil vom 11. Juli 1995 [X.] 1 StR 189/95 [X.] und [X.] vom 5. April 2001 [X.] 5 StR 495/00; [X.] in [X.]. § 143 [X.]. 4; [X.], Handbuch des Strafverteidigers 7. Aufl. [X.]. 29). Hierzu gehört ein Mindestmaß an Bemühungen des gerichtlich bestellten [X.] um Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten (vgl. [X.] [X.]Hrsg.[X.]/ - 3 [X.]/[X.] in [X.] Strafverteidigung 2006 S. 29; [X.] aaO [X.]. 17, 481 ff.). Dies gilt namentlich bei einer Verteidigung im Sicherungs-verfahren, und zwar auch bei Erkrankungen eines Beschuldigten, die den Kontakt eines bestellten Verteidigers zu ihm und den gerade in diesem Fall unbedingt notwendigen Versuch der Herstellung eines Vertrauensverhältnis-ses nachhaltig erschweren. Indes sind mangels näheren Vortrags der Revision zu Zeitpunkt und Um-ständen der Bestellung des in der Hauptverhandlung tätigen Verteidigers die Voraussetzungen für einen revisiblen [X.] noch nicht gegeben. Dies gilt jedenfalls vor dem Hintergrund mangelnden belegten Beschwerde-vorbringens der Beschuldigten über den Verteidiger am ersten Verhand-lungstag und der dienstlichen Erklärung des [X.] im Revisionsverfahren, aus der sich Ansätze für eine Erfüllung der [X.] ergeben. 2. Die die [X.] tragenden, vom [X.] gebilligten [X.] der medizinischen Sachverständigen sind [X.] zumal angesichts der eindeutig gelagerten Fallgestaltung [X.] im Urteil noch ausreichend belegt, ob-gleich durch das Einkopieren wesentlicher Teile des lediglich vorbereitenden Sachverständigengutachtens regelmäßig keine sachgerechte Urteilsfassung gewährleistet ist. 3. Der Senat versteht die Urteilsausführungen zum Verhalten der Beschuldig-ten während der mündlichen Urteilsbegründung als unschädliche beiläufige Zusatzinformation und nicht etwa als Darstellung eines auch nur ergänzen-
- 4 - den oder abrundenden Indizes für die Beurteilung des Zustandes der Be-schuldigten, woraus sich durchgreifende Bedenken nach § 261 StPO ergä-ben (vgl. [X.]R StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 8). [X.] Raum Schaal
Schneider Dölp

Meta

5 StR 251/08

30.09.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2008, Az. 5 StR 251/08 (REWIS RS 2008, 1689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1689

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