Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2016, Az. VI ZR 594/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2805

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:081116UVIZR594.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

8. November 2016

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 199 Abs. 1 Nr. 2; § 203 Satz 1
a)
Ansprüche aus Behandlungsfehlern können zu anderen [X.]en verjähren als solche aus [X.].
b)
Nach §
203 Satz 1 [X.] endet die Hemmung der Verjährung auch durch das Einschlafen der Verhandlungen. [X.]as ist der [X.]punkt, in dem spätestens ei-ne Erklärung der jeweils anderen Seite -
sei es des Gläubigers oder des Schuldners
-
zu erwarten gewesen wäre.
[X.], Urteil vom 8. November 2016 -
VI [X.] -
[X.]

LG Koblenz
-

2

-

[X.]er VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November
2016
durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter
Wellner,
die Richterinnen von
Pentz und [X.]r. Oehler
und den Richter [X.]r. Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] zu 1 bis 3 wird das Urteil des 5. Zi-vilsenats des [X.] vom 23. September 2015 aufgehoben.
[X.]ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
[X.]ie
Parteien streiten, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, darüber, ob Ansprüche des [X.] gegen die [X.]
zu 1 bis 3 (nachfol-gend: [X.]) wegen ärztlicher Behandlungs-
und [X.] im Zu-sammenhang mit
seiner Geburt verjährt sind.
[X.]er Kläger wurde am 22. November 2003 mit einem Gewicht von 5100 Gramm im Krankenhaus der [X.] zu 1 geboren.
[X.]ie Geburt wurde zu-1
2
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nächst von der [X.] zu 3 als der diensthabenden Stationsärztin geleitet. Später
übernahm die Beklagte zu 2 als gynäkologische Chefärztin die Geburts-leitung.
Während der Geburt trat
eine Schulterdystokie
auf, weshalb die [X.] zu 2
die Entscheidung zu einer
vaginal-operativen Entbindung traf. Nach der Entbindung war der linke Arm des [X.] mit Hämatomen besetzt und schlaff. Später
wurden
eine obere und untere Parese des Plexus brachialis links
sowie eine Claviculafraktur diagnostiziert.
[X.]ie Mutter des [X.] fertigte am 4. August 2006 ein umfangreiches Gedächtnisprotokoll, in dem sie die Ereignisse von ihrer Aufnahme ins [X.] der [X.] zu 1 bis zur Geburt des [X.] detailliert beschrieb
und Kritik an der angewandten
geburtshilflichen Technik sowie
daran übte, dass eine Risikoaufklärung unterblieben und keine Kaiserschnittentbindung angebo-ten worden sei. Auf Aufforderung der Prozessbevollmächtigten des [X.] übersandte die Beklagte zu 1 ihnen am 22. September 2006 die aus 91 Seiten
bestehende [X.]okumentation
über den stationären Aufenthalt der Mutter des [X.]. Eine Seite des Geburtsprotokolls, die den [X.]raum von der Aufnahme der Mutter des [X.] bei der [X.] zu 1 am
Nachmittag des 19. Novem-bers
2003
bis um 13.40 Uhr am Folgetag dokumentiert, fehlte zunächst und wurde erst im Mai 2008 übermittelt.
Mit Schreiben vom 9. August 2007 erhoben die damaligen [X.] des [X.] Ansprüche gegen die Beklagte zu 1, deren [X.] in einem
Schreiben vom 20. August 2007 ankündigte, Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu nehmen sowie ärztliche Stellungnahmen ein-zuholen und sich anschließend zur [X.]eckungs-
und Haftungsfrage zu äußern. Am 26.
Oktober 2007 lehnte der Haftpflichtversicherer eine Haftung der [X.]n ab. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

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4

-

"
... in [X.] konnten wir zwischenzeitlich die Ih-re Mandantschaft betreffenden Behandlungsunterlagen einsehen. [X.]arüber
hinaus liegt uns eine Stellungnahme der Ärzte zu dem Geschehnis vor.
Nach Auswertung und Überprüfung unserer Unterlagen müssen wir Ihnen jedoch mitteilen, dass wir ein die Haftung begründendes Fehlverhalten der Ärzte unserer Versicherungsnehmerin
bei der Entbindung ... nicht festzustellen vermö-gen."

Im Folgenden ging der Haftpflichtversicherer auf die Vorwürfe ein. Ab-schließend formulierte er:
"Zusammenfassend ist nach medizinischer Auswertung der [X.] Unterlagen zu sagen, dass ...
.

Ihre Mandantin wurde sehr wohl dahingehend aufgeklärt, dass es sich wiederum um ein makrosomes Kind handelt und infolge dessen über Risiken und Alternativen aufgeklärt.

Nach alledem ergibt sich, dass in dem Vorgehen der Ärzte bei der Entbin-dung kein Behandlungsfehler zu erkennen ist. Vielmehr ergibt sich aus den [X.], dass ... mit aller Sorgfalt vorgegangen wurde.
[X.]emnach ergibt sich aus obigen Erörterungen, dass eine Haftung bereits dem Grunde nach abzulehnen ist.
Wir bedauern, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können, [X.] jedoch insoweit auf das Verständnis Ihrer Mandantschaft.
Im Übrigen gehen wir davon aus, dass etwaige von Ihnen geltend gemachte Schmerzensgeldan-sprüche bereits verjährt sind."

Am 13. November 2007 baten die Prozessbevollmächtigten des [X.] um eine nochmalige
Überprüfung der Sach-
und Rechtslage und um die Über-lassung weiterer Unterlagen. [X.]er Haftpflichtversicherer der [X.] zu 1 übersandte am 5. Mai 2008 die fehlende erste Seite der [X.]okumentation des stationären Aufenthalts der Mutter des [X.]
unter Hinweis darauf, man halte an der bereits im Schreiben vom 26. Oktober 2007 bekundeten Auffassung fest. Auf nochmalige Aufforderung vom 2. Juni 2008 übersandte der Haftpflichtversi-cherer der [X.] zu 1 am 5.
August 2008 weitere Unterlagen. [X.]ie
Prozess-5
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bevollmächtigten des [X.] reagierten darauf mit Schreiben vom
12. Juni 2009.
Mit der am 29. Oktober 2010 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger von den [X.] als Gesamtschuldnern die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 40.00s-kosten und die Feststellung der Pflicht zum Ersatz der materiellen und weiteren immateriellen Schäden. [X.]as [X.] hat die [X.] wegen ärztlicher Behandlungsfehler mit Ausnahme vorgerichtlicher Anwaltskosten [X.] verurteilt, die [X.]
zu 1 und 3 auch
wegen [X.]n. [X.]ie Berufung der
[X.], die dieses
Urteil ausschließlich mit der
Begründung
angegriffen haben, die vom [X.]
zuerkannten Forderungen seien ver-jährt,
hatte keinen Erfolg.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen
die
[X.]
ihren [X.] weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
[X.]as Berufungsgericht, dessen Urteil
u.a. in [X.], 1004
veröffent-licht ist,
hält die geltend gemachten
Ansprüche für nicht verjährt. Gemäß § 199 Abs. 1 [X.] habe der Verjährungslauf für die grundsätzlich mit der Geburt des [X.] entstandenen Schadensersatzansprüche zwar Ende des Jahres
2006 eingesetzt, weil der Kläger sich insoweit das Wissen seiner Eltern und der
sei-nerzeit mit der Rechtsverfolgung betrauten Prozessbevollmächtigten
habe zu-rechnen lassen müssen. [X.]ieses Wissen habe ihn in die Lage versetzt, eine hin-länglich aussichtsreiche Feststellungsklage zu erheben. [X.]ass ihm zu dieser [X.] eine die Phase rund 48 Stunden vor der Geburt abdeckende Seite des Ge-6
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burtsprotokolls nicht vorgelegen
habe, ändere daran nichts, da sich aus ihr kein relevanter Erkenntnisgewinn und keine zuvor noch nicht vorhandene Zusatzin-formation habe ergeben können, ohne die eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen wäre. [X.]ie damit grundsätzlich am 31. [X.]ezember 2009 vollendete [X.]
sei gemäß §
203 Satz 1 [X.] wegen schwebender Verhandlungen aber für mehr als ein Jahr gehemmt worden, weshalb die Klage vor Ablauf der [X.]sfrist rechtshängig geworden sei. Ausgelöst worden sei die Hemmung durch das Schreiben der damaligen Prozessbevollmächtigten des [X.] vom 9. August 2007. Sie habe nur dadurch enden können, dass der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigerte oder dass die [X.] die Verhandlungen einschlafen ließ, indem sie den [X.]punkt versäum-te, zu dem eine Antwort auf die letzte an sie gerichtete Anfrage spätestens zu erwarten gewesen wäre. [X.]er Haftpflichtversicherer der [X.] zu 1 habe sich nicht geweigert, die Verhandlungen fortzusetzen. Zwar habe er im [X.] vom 26.
Oktober 2007 mitgeteilt, dass eine Haftung der [X.] zu 1 be-reits dem Grunde nach abzulehnen sei und seiner Ansicht nach etwaige Schmerzensgeldansprüche verjährt seien. Jedoch habe er, indem er seine Be-urteilung relativierend auf eine Auswertung der ihm vorliegenden Unterlagen gegründet habe, nicht klar herausgestellt, dass er jede weitere Verhandlung verweigere. [X.]azu
hätte es einer klaren und zweifelsfreien Erklärung bedurft. [X.]asselbe gelte für den Hinweis im Schreiben vom 5. Mai 2008, an der im Schreiben vom 26. Oktober 2007 bereits bekundeten Auffassung festzuhalten. Von einem die Hemmung beendenden Einschlafenlassen der Verhandlungen sei frühestens Anfang September 2008 auszugehen, nachdem
der Kläger auf das Schreiben des auch die [X.] zu 2 und 3 vertretenden Haftpflichtversi-cherers der [X.] zu
1
vom 5. August 2008 erst am 12. Juni 2009 reagiert habe. Ein Einschlafenlassen durch die [X.] als Schuldner, das die Verjäh--

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rungshemmung irgendwann um die Jahreswende 2007/2008 beendet hätte, sei rechtlich hingegen nicht möglich.

II.
[X.]as Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sind auf [X.] ge-stützte Ansprüche verjährt. Eine Verjährung von
Ansprüchen
des [X.] we-gen ärztlicher Behandlungsfehler
kann mit der Begründung des Berufungsge-richts nicht verneint werden, da insoweit der Beginn der Verjährungsfrist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden
ist. [X.]ie Annahme einer länger andauernden Hemmung der Verjährung erweist sich als rechtsfehlerhaft.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass gem. §
199 Abs.
1 [X.] die hier maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren mit
dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kläger
von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des [X.] Kenntnis erlangte
oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. [X.]as Berufungsgericht verkennt auch nicht, dass der Kläger seine Ansprüche auf [X.] und Behandlungsfehler stützt. [X.]ie Revisionserwiderung rügt, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die [X.] schon am 1. Januar 2007 zu laufen begonnen habe. [X.]ies erweist sich bezogen auf Ansprüche, die auf [X.]
gestützt werden, als nicht durchgreifend. Soweit
das Berufungsgericht
Ansprüche auf Behandlungsfehler gestützt hat, tragen die bisherigen Feststellungen die Annahme dieses Verjäh-rungsbeginns aber
nicht.
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a) Ansprüche aus Behandlungsfehlern können zu anderer [X.] verjähren als solche aus [X.] (vgl. [X.], NJW-RR 2014, 1305, 1307; [X.], [X.], 563, 565; [X.], [X.], 705; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., Rn. [X.] mwN, Rn. [X.]; Pauge, Arzthaftungsrecht, 13. Aufl., Rn. 543 mwN).
Zwischen den Ansprüchen wegen unzureichender ärztlicher Aufklärung einerseits und wegen fehlerhafter Behandlung andererseits besteht zwar eine Verknüpfung dergestalt, dass es Ziel des Schadensersatzbegehrens des Patienten ist, eine Entschädigung für die bei ihm aufgrund der Behandlung eingetretenen gesundheitlichen Nachteile zu erlangen, doch liegen den [X.] verschiedene voneinander abgrenzbare Pflichtverletzungen zugrunde
(vgl. Senatsurteil vom 5. [X.]ezember 2006 -
VI [X.], NJW-RR 2007, 414, 415). [X.]ies kann auch zu unterschied-lichen Verjährungsfristen führen (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2007
-
V
ZR 25/07, [X.], 506, 507; Beschluss vom
21. Oktober 2014 -
XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn. 145; Urteil vom 24. März 2011 -
III ZR 81/10, NJW-RR 2011, 842
Rn. 14).
b) [X.]as Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die [X.] bezogen auf die Ansprüche aus [X.]n mit Beginn des [X.] 2007 begonnen hat. Es hat insoweit zutreffend angenommen, dass die Mut-ter des [X.], auf deren Wissensstand als gesetzlicher Vertreterin es [X.] (vgl. Senatsurteile vom 29. November 1994 -
VI [X.], [X.], 659, 660; vom 10. Oktober 2006 -
VI [X.], [X.], 66 Rn. 21, jeweils
mwN), schon im [X.] die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erforderliche Kenntnis von den den Anspruch wegen Aufklärungsmängeln begründenden Umständen hatte (vgl. [X.], [X.], 563, 566; [X.], NJW-RR 1999, 823, 824; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., Rn. [X.]).
[X.]ies ergibt sich insbesondere aus ihrem Gedächtnisprotokoll vom 4.
August 2006.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht abweichend vom 10
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[X.] nicht deshalb einen späteren Verjährungsbeginn angenommen hat, weil dem Kläger im [X.] eine Seite des Geburtsprotokolls noch nicht vor-lag. [X.]abei spielt es keine Rolle, ob darin eine Aufklärung dokumentiert war, nachdem die Mutter des [X.] schon in ihrem Gedächtnisprotokoll den Vor-wurf eines [X.]s erhoben hatte, weil eine Risikoaufklärung unter-blieben und ihr keine Kaiserschnittentbindung angeboten worden sei. [X.]enn die Verjährungsfrist beginnt dann zu laufen, wenn dem Geschädigten
oder seinem
Vertreter bei seinem Kenntnisstand die Erhebung einer Schadens-ersatzklage gegen eine bestimmte Person -
sei es auch nur in Form der Fest-stellungsklage -
zumutbar ist (Senatsurteil vom 31. Oktober 2000 -
VI
[X.], [X.], 108, 109 mwN, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 145, 358). Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Streitfall insoweit eine Klageerhebung schon Ende 2006 für zumutbar gehal-ten hat. [X.]ass auf der dem Kläger im [X.] noch fehlenden Seite des [X.] eine Aufklärung im Ansatz dokumentiert war, hatte lediglich Auswirkungen auf die Beweislage, nachdem die Mutter des [X.] eine Auf-klärung bestritten hatte. [X.]er Verjährungsbeginn setzt keineswegs voraus, dass der Geschädigte bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand hat, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Es muss dem Patienten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm oder seinen [X.] hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit verbleibendem Prozessrisiko (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1983 -
VI [X.], [X.], 1158, 1159; vom 31. Oktober 2000 -
VI [X.], [X.], 108, 109, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 145, 358; vom 10. November 2009 -
VI [X.], [X.], 214 Rn. 14).
c) [X.]ie Begründung, mit der das Berufungsgericht hinsichtlich der auf Be-handlungsfehler gestützten Ansprüche von einem Verjährungsbeginn am 1.
Januar 2007 ausgegangen ist, trägt seine Beurteilung hingegen nicht.
Es 12
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kann nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass die für den Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis von einem Behandlungs-fehler erst im Laufe des Jahres 2007 erlangt worden ist.
aa) Hinsichtlich ärztlicher
Behandlungsfehler kann die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners nicht schon dann bejaht werden, wenn dem Patienten oder dessen gesetzlichem Vertreter lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist. Er muss vielmehr auch auf einen ärztlichen Behandlungsfehler als Ursache [X.]s Misserfolges schließen können. [X.]azu muss er nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von [X.] Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach
dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren (Senatsurteile vom 23. April 1991 -
VI [X.], [X.], 815, 816; vom 29. November 1994 -
VI [X.], [X.], 659, 660; vom 31. Okto-ber 2000 -
VI ZR
198/99, [X.], 108, 109, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 145, 358; vom 10. November 2009 -
VI [X.], [X.], 214 Rn.
6; jeweils
mwN). [X.]iese Kenntnis ist erst vorhanden, wenn die dem An-spruchsteller bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuld-haftes Fehlverhalten des [X.] und auf die Ursache dieses Ver-haltens für den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen (Senatsurteil vom 10. November 2009 -
VI [X.], [X.], 214 Rn. 6 mwN). Allein die Vorwürfe
der Mutter des [X.] im Gedächtnisprotokoll vom 4. August 2006 lassen nicht auf eine in diesem Sinne ausreichende Kenntnis eines vom Standard abweichenden ärztlichen Verhaltens schließen (vgl. [X.], Urteil vom 23. April 1985 -
VI [X.], [X.], 740, 741; Prelinger, jurisPR-13
-

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MedizinR 2/2016 [X.]). Für die Gesundheitsschäden ihres Kindes macht sie darin allein die Schwere der Geburt aufgrund dessen Größe verantwortlich. [X.] für einen weitergehenden Kenntnisstand sind nicht festgestellt.
bb)
Allerdings ist auch der Kenntnisstand der Rechtsanwälte, die die Mutter des [X.] mit der Ermittlung und Geltendmachung der Ansprüche [X.] hatte, in die Prüfung miteinzubeziehen. Nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 1 [X.] zum so genannten [X.] entwickelt hat, muss sich derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen; dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschädigte bzw. dessen gesetzlicher Vertreter einen Rechtsanwalt mit der Aufklärung eines Sachverhalts beauftragt hat (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 1989 -
VI [X.], [X.], 914; vom 10. Oktober 2006 -
VI [X.], [X.], 66 Rn. 21, jeweils
mwN). [X.]ie Rechtsanwälte des [X.] haben die ärztlichen Be-handlungsfehler, die der Kläger den [X.] zur Last legt, zwar im Schreiben vom 9. August 2007 mit hinreichender [X.]eutlichkeit angesprochen,
so dass sie zu dieser [X.] die gemäß §
199 Abs. 1 [X.] erforderliche Kenntnis hatten (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2000 -
VI [X.], [X.], 108, 109, in-soweit nicht abgedruckt in [X.]Z 145, 358). [X.]as Berufungsgericht hat aber [X.] Feststellungen dazu getroffen, ob sie diese Kenntnis schon im [X.] hatten oder ob sie sie ggf. bis Ende dieses Jahres ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen, wobei zu beachten ist, dass sie nicht verpflichtet wa-ren, sich im Hinblick auf einen [X.] medizinisches Fachwissen an-zueignen (Senatsurteil vom 10. Oktober 2006 -
VI [X.], [X.], 66 Rn. 24 mwN).
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2. [X.]as Berufungsgericht ist im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass die Verjährung aufgrund der am 20. August 2007 angezeigten Ge-sprächsbereitschaft des [X.] der [X.] zu 1, der [X.] der Gesamtumstände auch für die [X.] zu 2 und 3 tätig wurde (vgl. [X.], NVersZ 2000, 40, 41),
mit Zugang des
Schreibens
der dama-ligen Prozessbevollmächtigten des [X.] vom 9. August 2007 gehemmt [X.], § 203 Satz 1 [X.]
(vgl. [X.], Beschluss
vom 19. [X.]ezember 2013 -
IX
ZR 120/11, [X.], 597
Rn. 2
mwN; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 203 Rn.
43; dies., [X.], 340, 341; [X.]/[X.], [X.], Neubear-beitung 2014, §
203 Rn. 9; zu § 852 Abs. 2 [X.] aF auch Senatsurteil vom 8.
Mai 2001 -
VI
ZR 208/00, [X.], 1255, 1257). Es
hat aber zu Unrecht angenommen, dass die Hemmung der Verjährung erst Anfang September 2008 endete.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gemäß §
203 Satz 1 [X.] gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. [X.]em Abbruch der [X.] durch eindeutige Erklärung steht das Einschlafenlassen der [X.] gleich, bei dem die Verjährungshemmung zu dem [X.]punkt endet, zu dem unter Berücksichtigung aller Umstände nach [X.] und Glauben mit dem nächsten Verhandlungsschritt zu rechnen gewesen wäre (BT-[X.]rucks.
14/6040, [X.]; [X.], Urteil vom 5. Juni 2014 -
VII ZR 285/12, [X.], 637 Rn. 16;
[X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2014, § 203 Rn. 13).
a) [X.]ie Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht die Aussage des [X.] der [X.] zu 1 vom 26. Oktober 2007 nicht als eindeutige Weigerung zur Fortsetzung der Verhandlungen gewertet
hat.
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aa) [X.]em Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass für
die An-nahme, Verhandlungen
seien
beendet,
ein strenger Maßstab anzulegen ist
(vgl. [X.], BeckRS 2012, 09788 [sub. 5]; [X.]/[X.], [X.], §
203 Rn. 7 [Stand: 1. Mai 2016]; [X.]/[X.], M[X.]R 2004, 721, 726; [X.]/[X.], 3. Aufl., §
203 Rn. 44). Ein solcher Abbruch von [X.] muss -
abgesehen von dem Fall des "Einschlafenlassens"
der [X.] -
wegen seiner Bedeutung für die [X.]urchsetzbarkeit der geltend gemach-ten Ansprüche durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden ([X.], Urteil vom 14. Mai 2009 -
I [X.], [X.], 1186 Rn. 30; zum insoweit sachlich entsprechenden, bis zum 31. [X.]ezember 2001 geltenden § 852 Abs. 2 [X.] Senatsurteile vom 19. Februar 1991 -
VI [X.], [X.], 475; vom 30. Juni 1998 -
VI [X.], [X.], 1295; vom 1. März 2005 -
VI [X.], [X.], 699, 701). Für die Beendigung von [X.] genügt daher nicht schon, dass der Ersatzpflichtige (derzeit) seine Ein-standspflicht verneint, wenn er nicht zugleich klar und eindeutig den Abbruch der Verhandlungen zum Ausdruck
bringt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1998 -
VI [X.], [X.], 1295).
bb) Auch unter Berücksichtigung dieser strengen Maßstäbe ist die Mittei-lung
des [X.] der [X.] zu 1 vom 26. Oktober 2007, eine Haftung sei
dem Grunde nach abzulehnen, er bedauere es, keine bessere Mit-teilung machen zu können
und berufe sich zusätzlich auf Verjährung, als Wei-gerung anzusehen, Verhandlungen fortzuführen.
[X.]as Berufungsgericht hat seine Ansicht, der Haftpflichtversicherer der [X.] zu 1 habe nicht klar herausgestellt, jede weitere Verhandlung zu verweigern, darauf gestützt, dass er seine Beurteilung relativierend auf eine Auswertung der ihm vorliegenden Unterlagen gegründet habe. [X.]ie Auslegung
dieser Erklärung durch
das
Berufungsgericht
weist revisionsrechtlich beachtli-18
19
20
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-

che Rechtsfehler auf und bindet den Senat daher nicht (vgl. [X.], Urteile vom 25. März 2015 -
VIII ZR 125/14, NJW 2015, 2584 Rn. 33; vom 27. Januar 2010 -
VIII [X.], NJW 2010, 2422 Rn. 31, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 184, 128; vgl. auch Senatsurteil vom 22. November 1988 -
VI ZR 20/88, [X.], 138, 139).
Für die Auslegung ist ausgehend vom Wortlaut der Erklärung auf den objektiven [X.] abzustellen.
[X.]aneben hat der Tatrichter den mit der Erklärung verfolgten Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der Erklä-rung erhellen können ([X.], Urteile vom 27. April 2016 -
VIII ZR 61/15, NJW-RR
2016, 910
Rn. 27; vom 27. Januar
2010 -
VIII [X.], NJW 2010, 2422 Rn. 33, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 184, 128). [X.]iesen Maßstäben wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Bei Beachtung des mit dieser Aussage ver-folgten Zwecks, der Interessenlage und der Begleitumstände relativiert die Be-zugnahme auf die dem Haftpflichtversicherer des [X.] zu 1 vorliegenden Unterlagen die Ablehnung einer Haftung nicht, sondern begründet sie. [X.]enn ein objektiver Erklärungsempfänger muss die Bezugnahme so verstehen, dass der Haftpflichtversicherer, der im Schreiben vom 20. August 2007 angekündigt [X.], über die Haftungs-
und [X.]eckungsfrage nach Einsicht in die [X.] und Einholung ärztlicher Stellungnahmen zu entscheiden, gerade [X.] der ihm vorliegenden
Behandlungsunterlagen
und ärztlichen Stellung-nahmen den rechtlichen Standpunkt des [X.] nicht teilt. [X.]ass er diese Hal-tung im Hinblick auf eine eventuelle Unvollständigkeit der Behandlungsunterla-gen in irgendeiner Form zur [X.]isposition gestellt haben könnte, ist dem Ableh-nungsschreiben entgegen dem Berufungsgericht nicht zu entnehmen.
Mit der abschließenden Wendung, es zu bedauern, keine günstigere Mitteilung machen zu können, brachte der Haftpflichtversicherer mit der erforderlichen [X.]eutlichkeit den Abbruch der Verhandlungen zum Ausdruck, ohne beim Kläger den [X.] zu erwecken, an einer gütlichen Einigung interessiert zu sein.
-

15

-

[X.]er
erstmals in der Revisionserwiderung gehaltene Vortrag des [X.], die Angelegenheit sei für den
Haftpflichtversicherer der [X.] zu 1 nach dem Schreiben vom 26. Oktober 2007 nicht erledigt gewesen, weil er seine in-terne Prüfung fortgesetzt habe, ist revisionsrechtlich unbeachtlich. Er ist im Üb-rigen auch nicht erheblich. [X.]enn die Verjährungshemmung wegen [X.] setzt die berechtigte
Annahme des Gläubigers
voraus, dass die Verhandlungen nicht beendet sind. Intern gebliebene Vorgänge auf Seiten des Schuldners vermögen eine solche Erwartung beim Gläubiger aber [X.] nicht zu begründen.
[X.]amit endete die Verjährungshemmung mit Zugang dieses Schreibens bei den Prozessbevollmächtigten des [X.]. [X.]er Ablauf der Verjährungsfrist war
weniger als drei
Monate gehemmt, so dass die Verjährung für die
geltend gemachten Ansprüche
wegen [X.]n, für die die Verjährungsfrist
am 1. Januar 2007 zu laufen begonnen hatte, vor Eingang der Klage am 29. Oktober 2010 vollendet gewesen ist.
b) Selbst wenn die [X.] die Fortsetzung von Verhandlungen nicht ausdrücklich abgelehnt hätten, hätten sie die Verhandlungen nach dem [X.] der Prozessbevollmächtigten des [X.] vom 13. November 2007 ein-schlafen lassen. [X.]aran vermag der erstmals in der Revisionserwiderung gehal-tene Vortrag des [X.], die [X.] hätten die Verhandlungen "intern nach Kräften vorangetrieben", nichts zu ändern, da -
wie bereits ausgeführt -
intern gebliebene Vorgänge gerade kein Verhandeln im Sinne des § 203 [X.] darstel-len. [X.]ie Verjährungshemmung hätte, wovon das Berufungsgericht insofern selbst ausgeht, auch in diesem Fall spätestens zum folgenden Jahreswechsel geendet, ohne dass die Verhandlungen danach wieder aufgenommen worden wären.
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-

16

-

[X.]ie Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht die Rechtspre-chung des [X.] zum Einschlafen von Verhandlungen verkannt hat. [X.]as Berufungsgericht geht unzutreffend davon aus, Verhandlungen könn-ten nur dann einschlafen, wenn der Gläubiger den [X.]punkt versäumt, zu dem er spätestens auf eine Äußerung des Schuldners hätte antworten müssen, um-gekehrt jedoch nicht der Schuldner. [X.]agegen spricht bereits der Wortlaut des §
203 Satz 1 [X.], der auf die Verweigerung der Fortsetzung der [X.] durch den einen oder anderen Teil abstellt.
Zwar haben
der erkennende Senat wie auch andere Senate des [X.] mehrfach formuliert,
dass es für eine Beendigung der [X.] ausreiche, wenn der Ersatzberechtigte die Verhandlungen einschlafen
lasse (zu §
852 Abs. 2 [X.] aF Senatsurteile vom 6. März 1990 -
VI [X.], [X.], 755, 756; vom 5. November 2002 -
VI [X.], [X.]Z 152, 298, 303; vom
1. März 2005 -
VI [X.], [X.], 699, 700; zu §
203 Satz 1 [X.] nF [X.], Urteil vom 6. November 2008 -
IX ZR 158/07, [X.], 945 Rn. 10).
[X.]ort ging es indessen stets darum, dass der Gläubiger auf eine Äuße-rung des Schuldners nicht zeitnah reagiert hatte.
Ein Einschlafenlassen durch den Schuldner sollte mit diesen Formulierungen
aber nicht ausgeschlossen werden. [X.]er [X.] hat dementsprechend in keinem Fall ein Ein-schlafenlassen der Verhandlungen mit dem Argument abgelehnt, dass dies durch eine fehlende
Reaktion des Schuldners nicht möglich sei. Vielmehr hat er in solchen Fällen wiederholt ein Ende der Hemmungswirkung bejaht (vgl. [X.], Urteile vom 30. Oktober 2007 -
X [X.], [X.], 1122 Rn. 24; vom 18. Juni 2009 -
VII ZR 167/08,
[X.], 394 Rn. 25; vom 14. Juli 2011 -
III
ZR 196/10, juris Rn. 13, 15; vom 30. April 2015 -
IX ZR 1/13, NJW-RR 2015, 1321 Rn. 9; zu § 852 Abs. 2 [X.] aF Senatsurteil vom 5. November 2002 -
VI [X.], [X.]Z 152, 298, 303). Im Übrigen ist auch in der
Instanzrecht-sprechung und der Literatur anerkannt, dass Verhandlungen unabhängig davon 24
25
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17

-

einschlafen können, ob der Gläubiger oder der Schuldner weitere [X.] unterlassen hat (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2008 -
9
U 19/08, juris Rn. 51 ff.; [X.], M[X.]R 2014, 75, 76; [X.], [X.], 371, 372; [X.], [X.], 1676, 1679; [X.], Urteil vom 16. März 2016 -
10 [X.], juris Rn. 79 f.; [X.] in Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 3 A Rn. 109 [Stand: April 2009]; Gehr-lein, [X.] 2015, 2114, 2126; [X.]/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 21 Rn. 57; Hk-[X.]/[X.]örner, 8. Aufl., § 203 Rn. 3 a.E.; MünchKomm-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 203 Rn. 8; [X.]/[X.], 3.
Aufl., § 203 Rn. 46; dies., [X.], 340, 342; [X.]/[X.]eppenkemper, [X.], 11. Aufl., § 203 Rn. 4; [X.], [X.], 217, 218; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2014, § 203 Rn. 13; [X.], NJW 2016, 1142, 1143; [X.], [X.] 2009, 410; aA [X.], [X.], 3150, 3152).
Auch der
Gesetzgeber
ging nicht davon aus, dass eine
Verweigerung des Schuldners nur im Fall einer ausdrücklichen Ablehnung der Fortsetzung der Verhandlungen vorliegen könne. [X.]er Bundesrat hat im Gesetzgebungsverfah-ren sogar vorgeschlagen, § 203 [X.] um die Formulierung zu ergänzen, dass die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der letzten, im Rahmen der Verhandlungen zwischen dem Schuldner und Gläubiger abgegebenen Erklä-rung endet, wenn die Verhandlungen dadurch in Stillstand geraten, dass sie von keiner Seite weiter betrieben werden (BT-[X.]rucks. 14/6857, [X.]). [X.]ass [X.] Wendung keine Aufnahme in den Gesetzestext fand, lag bezogen auf das [X.] durch den Schuldner
nicht an inhaltlichen Gründen, sondern [X.], dass die Verjährungsfrist beim Einschlafen von Verhandlungen -
so die Gegenäußerung
der Bundesregierung zu diesem Vorschlag -
ohnehin nicht auf unbestimmte [X.] gehemmt sei, weil für die Auslegung des § 203 [X.] auf die Rechtsprechung zu §
852 Abs. 2 [X.] zurückgegriffen werden könne, in der diese Frage bereits geklärt sei. [X.]ies trage dem Anliegen des Bundesrates bes-26
-

18

-

ser Rechnung als die Bestimmung einer festen Frist
(BT-[X.]rucks, 14/6857, S.
43).

III.
[X.]as angefochtene Urteil ist danach aufzuheben
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die erforderlichen Feststel-lungen betreffend den Beginn der Verjährung von Ansprüchen, die auf ärztliche
Behandlungsfehler gestützt
werden,
nachholen
kann.
Galke
Wellner
von Pentz

Oehler
Klein

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.03.2015 -
10 O 103/10 -

[X.], Entscheidung vom 23.09.2015 -
5 U 403/15 -

27

Meta

VI ZR 594/15

08.11.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2016, Az. VI ZR 594/15 (REWIS RS 2016, 2805)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2805

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 594/15

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VIII ZR 58/09

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