Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2016, Az. IX ZR 58/16

9. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 678

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Gegenstand

Rückwirkung der Verjährungshemmung bei Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen


Leitsatz

Die Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen führt nicht zu einer auf den Beginn der Verhandlungen rückwirkenden Hemmung der Verjährung.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 16. März 2016 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Architekt und hatte bei der [X.] (im Folgenden Haftpflichtversicherer) eine Berufshaftpflichtversicherung. Er erbrachte für zwei Bauherren Architektenleistungen einschließlich Bauüberwachung, Objektbetreuung und Dokumentation für den Neubau eines Einfamilienhauses. [X.] leiteten die Bauherren gegen ihn ein selbständiges Beweisverfahren ein. Er beauftragte deswegen am 18. Juni 2008 den - ihm hierzu nach der Schadensmeldung von dem Haftpflichtversicherer empfohlenen - beklagten Rechtsanwalt, ihn in diesem Verfahren zu vertreten. Der Beklagte nahm seinerseits wegen des selbständigen Beweisverfahrens im Juli 2008 Kontakt zu dem Haftpflichtversicherer auf. Der im selbständigen Beweisverfahren beauftragte Sachverständige stellte im Gutachten vom 18. Dezember 2008 zahlreiche Mängel des Baus fest, die zumindest auch im Zuständigkeitsbereich des [X.] lagen. Am 26. Mai 2009 erhoben die Bauherren wegen dieser Mängel Klage gegen den Kläger auf Feststellung, dass dieser verpflichtet sei, ihnen sämtlichen Aufwand zur Behebung der Mängel zu erstatten. Der Beklagte, vom Kläger beauftragt, bestellte sich auch in diesem Verfahren. Der Prozess ging für den Kläger im Frühjahr 2010 verloren.

2

Der Kläger fragte am 26. November 2009 bei seinem Haftpflichtversicherer nach dem Stand der Dinge. Dieser entzog ihm daraufhin mit Schreiben vom 30. November 2009 unter Berufung auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen wegen vorsätzlicher Verletzung der Obliegenheiten den Versicherungsschutz. Zur Begründung führte er aus, er sei seit Juli 2008 nicht mehr angeschrieben oder in sonstiger Weise informiert worden. Insbesondere sei ihm keine Klageschrift übersandt worden. Auch in Folge lehnte er die Erbringung von Zahlungen gegenüber dem Kläger ab.

3

[X.] erwirkten die Bauherren gegen den Kläger wegen der Baumängel einen Zahlungstitel über 36.430 € nebst Zinsen und Kosten. Nunmehr nimmt der Kläger den Beklagten, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, wegen des Verlusts seines Versicherungsschutzes hinsichtlich der Schadensersatzforderungen der Bauherren in Anspruch. Er wirft ihm vor, den Haftpflichtversicherer nicht, wie geboten, vom Gang des selbständigen Beweisverfahrens und von der Feststellungsklage der Bauherren unterrichtet zu haben. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Antrag auf Zahlung von 59.602,67 € weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Zwar habe der [X.] die ihn treffende Pflicht aus dem Anwaltsvertrag verletzt, den Versicherungsschutz des [X.] bei dem Haftpflichtversicherer nicht zu gefährden. Wegen dieser Pflichtverletzung habe der Kläger den Versicherungsschutz verloren und sei ihm in Höhe der von ihm zu tragenden Mängelbeseitigungskosten (nebst Zinsen und Kosten) ein Schaden entstanden. Doch seien die dem Kläger hieraus erwachsenen Schadensersatzansprüche verjährt. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 [X.] habe spätestens am 31. Dezember 2010 nach § 199 Abs. 1 [X.] begonnen. Erstmals gehemmt sei die Verjährung durch Aufnahme von telefonischen Verhandlungen am 19. Juni 2012 worden. Im [X.] an das Telefonat seien diese jedoch eingeschlafen. Insgesamt sei deswegen die Verjährung nur für die [X.] vom 19. Juni 2012 bis zum 19. September 2012 gehemmt gewesen. Eine Rückwirkung der Hemmung auf den 1. Februar 2010, als die Parteien [X.] verhandelt hätten, komme nicht in Betracht. Die Verjährungsfrist sei deswegen am 31. März 2014 verstrichen. Zwar seien die Verhandlungen im Mai 2014 wieder aufgenommen worden, sie hätten aber wegen des Ablaufs der Verjährungsfrist nicht zu einer weiteren Hemmung der Verjährung geführt.

6

Dem [X.]n sei nicht nach [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Der [X.] habe gegenüber dem Kläger niemals seine grundsätzliche Bereitschaft zur Schadensregulierung mitgeteilt, sondern er habe nur zu erkennen gegeben, bereit zu sein, das Bestehen der Ansprüche zu prüfen.

II.

7

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass der von ihm angenommene Schadensersatzanspruch des [X.] wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages verjährt und dem [X.]n die Erhebung der [X.] nach [X.] und Glauben nicht verwehrt ist.

8

1. Ansprüche gegen Rechtsanwälte verjähren seit Aufhebung des § 51b [X.] durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 ([X.] I S. 3214) mit Wirkung vom 15. Dezember 2004 nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff [X.]. Danach verjährt der Regressanspruch des [X.] nach § 195 [X.] in drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) und der Mandant von der Person des Schuldners und von den - den Anspruch begründenden - Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.]; vgl. [X.], Urteil vom 6. Februar 2014 - [X.], [X.]Z 200, 172 Rn. 8 f).

9

a) Dem Kläger ist nach den nicht von der Revision angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Schaden spätestens mit dem Erlass des zweiten Versäumnisurteils in dem Bauvertragsprozess zwischen den Bauherren und dem Kläger Anfang des Jahres 2010 entstanden. Aufgrund dieses wenig später rechtskräftig gewordenen Urteils stand fest, dass er den Bauherrn dem Grunde nach Ersatz der [X.] schuldete. Weiter soll zugunsten des [X.] unterstellt werden, dass der Haftpflichtversicherer gegenüber dem Kläger nach § 5 AHB 2002 wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung schon im [X.] leistungsfrei geworden ist. Dann aber stand mit der Rechtskraft des zweiten Versäumnisurteils noch im Jahr 2010 fest, dass sich die Vermögenslage des [X.] durch die hier ebenfalls unterstellte Pflichtverletzung des [X.]n im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Denn er musste den Bauherren die diesen entstehenden [X.] auf eigene Kosten erstatten. Dass es sich bei dem Titel um ein Feststellungsurteil handelt, ist dabei unerheblich. Für die Entstehung des Schadens genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können (vgl. [X.], Urteil vom 25. April 2013 - [X.], [X.], 1081 Rn. 10).

b) Weiter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger spätestens im Jahr 2010 auch Kenntnis von der Person des Schuldners und den anspruchsbegründenden Tatsachen besaß. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen wusste der Kläger seit [X.] 2009 um den Verlust seines Versicherungsschutzes. Seit Anfang des Jahres 2010 wusste er infolge des zweiten Versäumnisurteils, dass er den Bauherren die Kosten für die Behebung der Baumängel somit selbst würde erstatten müssen. Dieses Wissen allein genügt allerdings nicht.

Eine Kenntnis oder grobe fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] liegen im Fall der Anwaltshaftung nicht schon dann vor, wenn dem Mandanten Umstände bekannt werden, nach denen zu seinen Lasten ein [X.] eingetreten ist. Vielmehr muss er Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn - zumal wenn er juristischer Laie ist - ergibt, dass der Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren. Nicht die anwaltliche Beratung, sondern erst der Pflichte[X.]erstoß des [X.] begründet den gegen ihn gerichteten Regressanspruch ([X.], Urteil vom 6. Februar 2014 - [X.], [X.]Z 200, 172 Rn. 15). Doch hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger auch von der Pflichtwidrigkeit des [X.]n spätestens im Februar 2010 wusste, weil er -nunmehr anderweitig anwaltlich beraten, gegenüber dem [X.]n wegen des Anwaltsfehlers die klageweise Inanspruchnahme ankündigte. Mithin begann die dreijährige Verjährung gemäß §§ 195, 199 [X.] mit Ablauf des 31. Dezember 2010 und endete - vorbehaltlich einer Hemmung - am 31. Dezember 2013.

2. Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die nach § 203 Satz 1 [X.] wegen schwebender Verhandlungen eingetretene Hemmung die Verjährung der klägerischen Forderung nach den getroffenen Feststellungen nicht verhindert hat.

a) Der Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 [X.] ist verwirklicht, wenn der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein ([X.], Beschluss vom 7. Juli 2011 - [X.], [X.] aktuell 2012, 96 mwN).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien vom 1. Februar bis zum 15. Juli 2010, vom 19. Juni bis zum 19. September 2012 und wieder ab dem 21. Mai 2014 in diesem Sinne verhandelt. Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 hat der Kläger gegenüber dem [X.]n die Regressforderung geltend gemacht, der [X.] hat hierauf seine Vorgehensweise erläutert und den Kläger gebeten, ihm die Deckungsablehnungen des [X.] zur Verfügung zu stellen, weil er sich mit diesem in Verbindung setzen wolle. Mithin durfte der Kläger annehmen, der [X.] lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein. Ein weiteres Gespräch über den von dem Kläger geltend gemachten Regressanspruch haben die Parteien in einem Telefonat am 19. Juni 2012 geführt. Der [X.] hat dem Kläger mitgeteilt, seinen eigenen Haftpflichtversicherer eingeschaltet zu haben. Weiter hat er den Kläger gebeten, den gesamten Schriftverkehr mit seinem Haftpflichtversicherer vorzulegen. Er wolle sodann Kontakt mit diesem aufnehmen und danach sich mit seinem eigenen Haftpflichtversicherer in Verbindung setzen. Die Wertung des Berufungsgerichts, auch hier hätten die Parteien im Sinne von § 203 Satz 1 [X.] verhandelt, greift die Revision mit Recht nicht an. Ab dem 21. Mai 2014 tauschten die Parteien erneut Schriftsätze über die Frage aus, ob Haftungsansprüche des [X.] gegen den [X.]n bestehen, und verhandelten erneut über den geltend gemachten Anspruch.

b) Nach § 203 Satz 1 [X.] ist die Verjährung im Fall schwebender Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Eine ausdrückliche Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen und eine endgültige Ablehnung der Leistung durch den [X.]n sind in den genannten [X.]räumen nicht erfolgt. Doch reicht es - entgegen der Ansicht der Revision - für eine Beendigung der Hemmung aus, wenn die Verhandlungen beidseits nicht fortgesetzt werden, sie - bildlich gesprochen - einschlafen. Dies hat der [X.] in ständiger Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 [X.] aF entschieden ([X.], Urteil vom 6. März 1990 - [X.], [X.], 755, 756; vom 5. November 2002 – [X.], [X.]Z 152, 298, 303; vom 1. März 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1044, 1047). Diese Grundsätze haben auch im Anwendungsbereich des § 203 Satz 1 [X.] Geltung. Dies war nicht nur der eindeutige Wille des Gesetzgebers, sondern diese Auslegung entspricht Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften, innerhalb angemessener Fristen für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen ([X.], Urteil vom 6. November 2008 - [X.], [X.], 1806 Rn. 12). Die Verhandlungen sind in diesem Sinne zu dem [X.]punkt "eingeschlafen", in dem spätestens eine Erklärung der anderen Seite zu erwarten gewesen wäre ([X.], Urteil vom 6. November 2008 - [X.], [X.], 1806 Rn. 11; vom 5. Juni 2014 - [X.], [X.], 1925 Rn. 16).

Gemessen hieran ist gegen die Wertung des Berufungsgerichts, die Verhandlungen zwischen den Parteien im Jahr 2010 seien am 15. Juli 2010 eingeschlafen, revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Der Kläger hatte dem [X.]n unter Androhung der [X.] eine Frist bis zu diesem Datum gesetzt, sich zur Haftungsfrage zu erklären. Dieses Datum konnte mithin als der [X.]punkt angesehen werden, in dem spätestens eine Erklärung des [X.]n zu erwarten gewesen wäre, zumal eine Antwort des [X.]n weder innerhalb der ihm gesetzten Frist noch im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der ihm gesetzten Frist erfolgt ist. Da somit die Verhandlungen zwischen den Parteien eingeschlafen sind, bevor der Lauf der Verjährung begann, konnten sie nicht zu einer Hemmung der Verjährung führen.

Nach den Verhandlungen am 19. Juni 2012 kam es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bis zum 21. Mai 2014 zu keinen weiteren Kontakten zwischen den Parteien. Soweit deswegen das Berufungsgericht angenommen hat, die Verhandlungen seien mit dem Ablauf von drei Monaten, mithin am 19. September 2012, eingeschlafen, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn es unterliegt grundsätzlich tatrichterlichem und im [X.] daher nur beschränkt nachprüfbarem Ermessen, die [X.]spanne zu bestimmen, innerhalb derer auf die Erklärung eines der Verhandlungsführer eine Antwort des anderen vernünftigerweise zu erwarten war ([X.], Urteil vom 28. März 1985 - [X.], [X.], 642, 644). Feste Fristen, wann Verhandlungen einschlafen, bestehen nicht. Der [X.]raum, den man dem einen Teil zur Reaktion auf die Äußerung des anderen Teils einräumen muss, hängt von dem Gegenstand der Verhandlung und der Verhandlungssituation ab (vgl. [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 14. Aufl., § 203 Rn. 6). Das Berufungsgericht hat diesen [X.]raum mit drei Monaten großzügig bemessen. Die Verhandlungen zwischen den Parteien waren kurz und spielten sich an einem Tag ab. Der [X.] hatte vom Kläger Unterlagen angefordert, die einfach zu beschaffen waren und in wenigen Tagen hätten zusammengestellt und ihm überlassen werden können. Vorher wollte er, wie er gegenüber dem Kläger deutlich erklärt hat, nicht tätig werden. Soweit der Kläger auf die Komplexität der Angelegenheit und die Beteiligung von zwei Versicherungen verweist, kam es deswegen - worauf das Berufungsgericht mit Recht verwiesen hat - nicht an. Infolgedessen war die Verjährung 93 Tage gehemmt.

Die Verhandlungen ab dem 21. Mai 2014 hatten auf die Verjährung keinen Einfluss mehr. Denn unter Beachtung der festgestellten Hemmung war die Schadensersatzforderung des [X.] spätestens ab dem 4. April 2014 verjährt. § 203 [X.] gilt nur für Ansprüche, die nicht bereits vor Aufnahme der Verhandlungen verjährt waren (vgl. [X.] 2005, 489, 490). Selbst wenn die Parteien im Mai 2014 in Unkenntnis der Verjährung verhandelt haben, sind diese Verhandlungen verjährungsrechtlich unerheblich (vgl. jurisPK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 203 Rn. 19).

c) Die Wiederaufnahme der im Jahr 2010 und im [X.] abgebrochenen Verhandlungen am 19. Juni 2012 und am 21. Mai 2014 hat nicht eine Hemmung rückwirkend ab dem 1. Februar 2010 und/oder 19. Juni 2012 zur Folge.

aa) Der vom Kläger für seine Ansicht, dass bei Wiederaufnahme durch "[X.]" abgebrochener Verhandlungen die Hemmung rückwirkend auf den [X.]punkt wirke, zu dem die Verhandlungen erstmalig aufgenommen worden seien, in Bezug genommene Beschluss des [X.]s vom 19. Dezember 2013 ([X.], [X.], 164 Rn. 2) betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort hat der [X.] entschieden, bei schwebenden Verhandlungen wirke die Hemmung grundsätzlich auf den [X.]punkt zurück, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht habe. Voraussetzung sei, dass der Verpflichtete auf die Mitteilung des Berechtigten alsbald, also zeitnah, antworte (vgl. jurisPK-[X.]/[X.], aaO Rn. 10). Der Beschluss befasst sich also nur mit der Frage, ob bei einer Verhandlung die Hemmung mit dem Zugang des Anforderungsschreibens des Berechtigten eintritt oder erst mit dem Antwortschreiben des Verpflichteten. Wie die [X.] zwischen wiederaufgenommenen Verhandlungen verjährungsrechtlich zu werten ist, ist damit nicht beantwortet.

bb) Mit Recht hat das Berufungsgericht gesehen, dass mit der Wiederaufnahme der Verhandlungen am 19. Juni 2012 und am 21. Mai 2014 die Hemmung nicht auf den Beginn der [X.] und/oder 2012 zurückwirkt.

(1) In Literatur ([X.]/[X.], [X.], 2014, § 203 Rn. 12; MünchKomm-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 203 Rn. 8; BeckOGK-[X.]/[X.], 2016, § 203 Rn. 54; BeckOK-[X.]/[X.], 2016, § 203 Rn. 5) und Rechtsprechung ([X.], Beschluss vom 1. Juli 2013 - 5 U 44/13, [X.]) wird erwogen, dass dann, wenn über einen Anspruch mehrfach verhandelt wird, die dazwischen liegenden [X.]räume insgesamt als hemmend zu behandeln sind. Voraussetzung ist, dass entweder bei wertender Betrachtungsweise die späteren Verhandlungen letztlich nur die früheren fortführen oder dass zwischen den einzelnen [X.] ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Als Beispielsfall wird genannt, dass frühere Verhandlungen eingeschlafen sind und mit Verspätung wiederaufgenommen werden. Andere stellen sich auf den Standpunkt, neue Verhandlungen setzten stets eine neue Hemmung in Gang ([X.], Urteil vom 28. März 1985 - [X.], [X.], 642, 644; [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 14. Aufl., § 203 Rn. 6; jurisPK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 203 Rn. 17; vgl. [X.], Urteil vom 5. November 2002 - [X.], [X.]Z 152, 298, 302 [X.]; [X.], [X.], 1112; [X.], [X.], 326).

(2) Werden beidseits nicht fortgesetzte und deswegen als abgebrochen anzusehende Verhandlungen wieder aufgenommen, kommt eine rückwirkende Hemmung durch die neuen Verhandlungen auf den [X.]punkt der ersten Verhandlung nicht in Betracht. Für eine Rückwirkung der Hemmung unter wertenden Gesichtspunkten oder bei einem engen zeitlichen Zusammenhang besteht schon kein Bedarf, weil bei Vorliegen besonderer Umstände auch bei längeren [X.]räumen zwischen den Kontakten zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten nicht von einem das Verhandlungsende bewirkenden Einschlafen auszugehen ist (vgl. BeckOGK-[X.]/[X.], 2016, § 203 Rn. 54). Im Übrigen muss die Frage, wie die [X.]räume zwischen beendeten und wiederaufgenommenen Verhandlungen verjährungsrechtlich zu bewerten sind, in beiden Fällen des Verhandlungsendes aus systematischen Gründen gleich beantwortet werden, also sowohl in dem Fall, dass Verhandlungen endgültig abgelehnt werden, als auch in dem Fall, dass sie einschlafen. Ein nachvollziehbarer Grund, eingeschlafene und ausdrücklich abgebrochene Verhandlungen bei der Bewertung ihrer Wiederaufnahme unterschiedlich zu behandeln, ist nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber wollte eingeschlafene und abgelehnte Vergleichsverhandlungen im Rahmen des § 203 [X.] gleichbehandeln. Dies ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren (vgl. BT-Drucks. 14/6857 [X.]; [X.], Urteil vom 6. November 2008 - [X.], [X.], 1806 Rn. 12). Hat aber der Verpflichtete die Fortsetzung der Verhandlungen ausdrücklich abgelehnt, würde es ihn unzumutbar belasten, wenn die Hemmung nur deshalb zurückwirkte, weil er später wieder gesprächsbereit ist (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Juli 2013 - 5 U 44/13, [X.]; [X.]/[X.], [X.], 2014, § 203 Rn. 12; BeckOGK-[X.]/[X.], 2016, § 203 Rn. 56). Entsprechendes gilt aber auch, wenn der Berechtigte die Verhandlungen einschlafen lässt.

Auch ist eine Rückwirkung der Hemmung mit Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften, innerhalb angemessener Fristen für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen, nicht zu vereinbaren. Wollte man nämlich eine solche annehmen, könnte die Frage der Begründetheit des Anspruchs auf unabsehbare [X.] in der Schwebe gelassen werden, indem die Verhandlungen zunächst nicht weitergeführt und zwischendurch immer wieder aufgenommen werden (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2008 - [X.], aaO).

3. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch gesehen, dass dem [X.]n die Erhebung der [X.] nach § 214 Abs. 1 [X.] nicht gemäß § 242 [X.] verwehrt ist. Danach kann der Einrede der Verjährung der Arglisteinwand aus § 242 [X.] nicht nur dann entgegengesetzt werden, wenn der Schuldner den Gläubiger absichtlich von der Erhebung der Klage abgehalten hat. Vielmehr reicht aus, dass der Schuldner durch sein Verhalten objektiv - sei es auch unabsichtlich - bewirkt, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben wird, und die spätere [X.] unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls mit dem Gebot von [X.] und Glauben u[X.]ereinbar wäre, wobei insoweit ein strenger Maßstab anzulegen ist ([X.], Beschluss vom 5. November 2014 - [X.] 186/13, [X.], 248 Rn. 15 mwN). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger einen entsprechenden Sachvortrag nicht gehalten. Der [X.] hat ihn weder vorsätzlich noch unbeabsichtigt von der Erhebung der [X.] abgehalten. In seinen Antwortschreiben hat er immer nur seine Bereitschaft bekundet, die geltend gemachten Ansprüche zu prüfen, nicht aber in Aussicht gestellt, die Einrede der Verjährung nicht zu erheben. Ein schutzwürdiges Vertrauen des [X.], der [X.] werde die Einrede der Verjährung nicht erheben, wurde dadurch nicht geschaffen.

III.

Das Berufungsgericht ist auch nicht verfahrensfehlerhaft zu der Feststellung gelangt, zwischen dem 19. Juni 2012 und dem 21. Mai 2014 sei es zu keinem weiteren Kontakt zwischen den Beteiligten gekommen. Ebenso wenig beruht die Wertung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht erwarten dürfen, dass der [X.], ohne die erbetenen Unterlagen (gegebenenfalls erneut) zu erhalten, an die Versicherer herantreten würde, auf einem Verfahrensfehler. Die Verfahrensrügen, mit denen sich die Revision gegen diese Wertungen wendet, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Insoweit wird gemäß § 564 ZPO von einer Begründung abgesehen.

Kayser      

        

Lohmann      

        

Pape   

        

Möhring      

        

Meyberg      

        

Meta

IX ZR 58/16

15.12.2016

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 16. März 2016, Az: 10 U 557/15, Urteil

§ 195 BGB, § 199 BGB, § 203 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2016, Az. IX ZR 58/16 (REWIS RS 2016, 678)

Papier­fundstellen: WM2018,142 REWIS RS 2016, 678

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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