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PDF anzeigen[X.]/02vom8. Mai 2002in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Mai 2002 durch den [X.] [X.] [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.]:Die außerordentliche weitere Beschwerde gegen den [X.] 19. Zivilsenats des [X.] vom [X.] wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.Wert des [X.]: 83,27 •Gründe:Gegen Entscheidungen der [X.]e ist - abgesehen von [X.] vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 4ZPO a.F.). Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetz-widrigkeit scheidet im vorliegenden Fall aus.Angesichts der klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung kann eineüber den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Anfechtbarkeit allenfalls inwirklichen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Danach erscheint eine [X.] denkbar, wenn die Entscheidung greifbar gesetzwidrig ist. Das [X.] dann der Fall, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin un-vereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz- 3 -fremd ist (st. Rspr. des [X.], s. nur [X.] vom 20. Juli 1999, [X.]/99,NJW-RR 1999, 1585 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.Der angefochtenen Entscheidung liegt zwar ein unzutreffender Sachver-halt zugrunde. Das macht sie aber noch nicht greifbar gesetzwidrig. [X.] - wofr es allerdings keine Anhaltspunkte gibt - das [X.] nur irrtmlich von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wre und [X.] deshalb gegen das Grundrecht des Klrs auf ein faires Ver-fahren und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts-staatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verstieûe, eröffnete das noch nicht die au-ûerordentliche Beschwerde; vielmehr wre die Verletzung des [X.] durch das [X.] von diesem selbst- unter Einschrkung seiner Bindung gemû § 318 ZPO - auf Gegenvorstel-lung zu beheben, selbst wenn die Entscheidung nach [X.] ist ([X.], [X.]. v. 25. November 1999, [X.], [X.], 590m.w.N.).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Tropf [X.]
Meta
08.05.2002
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2002, Az. V ZB 20/02 (REWIS RS 2002, 3322)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3322
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