Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2001, Az. IX ZB 101/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1167

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[X.] ZB 101/01vom27. September 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.]am 27. September 2001beschlossen:Die "außerordentliche Beschwerde" gegen das Urteil des 16. Zi-vilsenats des [X.] vom 18. Juni 2001wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.Der Wert des [X.] wird auf 4.811.776 [X.].Gründe:Gegen Urteile, durch die über die Anordnung einer einstweiligen Verfü-gung entschieden wird, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft (§ 545 Abs. 2 ZPO).Die Rechtsprechung, die in Fällen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit ei-ne außerordentliche Beschwerde zuläßt, wendet der [X.] aufdas Urteilsverfahren nicht an ([X.]. v. 5. Juli 1989 - [X.]/89,NJW 1989, 2758; v. 28. Oktober 1998 - [X.], [X.], 559, 560).Die Ausführungen im Urteil vom 19. Oktober 1989 ([X.], NJW 1990,838, 839) und im [X.]uß vom 26. Mai 1994 ([X.], NJW 1994, 2363,2364) enthalten keine gegenteilige Entscheidung. Die Frage spielt auch hier- wie in den beiden zuletzt genannten Entscheidungen - keine Rolle; denn ein- 3 -Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor. Unter diesem Gesichtspunkt [X.] Rechtsprechung einen auûerordentlichen Rechtsbehelf zugelassen, wenndie angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthinunvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem [X.] inhaltlich fremd ist ([X.], [X.]. v. 28. Oktober 1998 aaO m.w.N.; [X.] September 2000 - [X.], [X.], 2317, 2318). Davon kann im vor-liegenden Fall keine Rede sein.Was zur Vollziehung einer einstweiligen Verftig und ob im [X.] unwirksamen Zustellung eine Heilung mit der Folge der Wahrung [X.] möglich ist, ist umstritten (vgl. [X.]/Vollkommer, [X.] Aufl. § 929 Rn. 12 ff). Das [X.] hat in dem [X.] in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des [X.]ausfrlich [X.], warum es in diesem Fall die Vollziehungsfrist als ge-wahrt angesehen hat. Das [X.] die Annahme von objektiver [X.] aus; obdas Ergebnis letztlich zu billigen ist, ist fr die Frage greifbarer Gesetzwidrig-keit ohne Bedeutung. [X.] das [X.] seine Rechtsauffassung [X.] nicht bereits vor der - einzigen - mlichen Verhandlung mitgeteilthat, lût, zumal es sich um ein Eilverfahren handelte und die zu entscheidendeRechtsfrage auf der Hand lag, jedenfalls keinen zugleich das Grundrecht aufrechtliches Gehör verletzenden [X.] gegen § 278 Abs. 3 ZPO erkennen.Ob der [X.] in jeder Hinsicht der Rechtslage entspricht und [X.] bestimmt ist und ob die Kosten des Rechtsstreits nach § 92 Abs. 2 [X.] angemessenem Verltnis verteilt worden sind, ist fr die Frage einer greif-baren Gesetzwidrigkeit ebenfalls ohne [X.] 4 -Der Beklagte meint schlieûlich, das [X.] habe gegenArt. 101 Abs. 1 Satz 1 GG verstoûen, weil es die Verpflichtung des Beklagten,als Insolvenzverwalter die Einziehung der Forderungen, um deren Zuordnungdie Parteien streiten, zu unterlassen, auch mit seiner im Fall der Pflichtverlet-zung bestehenden perslichen Haftung [X.] habe; denn fr eine Scha-densersatzklage gegen ihn perslich seien die angerufenen Gerichtrtlichnicht zustig. Diese Ansicht ist offensichtlich unrichtig. Das gegen den [X.] ausgesprochene Verbot richtet sich, wie der [X.] unmiûver-stlich erkennen lût, gegen den Beklagten nicht perslich, sondern in [X.] Eigenschaft als Insolvenzverwalter.[X.] [X.] Fischer [X.] [X.]

Meta

IX ZB 101/01

27.09.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2001, Az. IX ZB 101/01 (REWIS RS 2001, 1167)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1167

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