Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2001, Az. V ZB 4/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2620

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[X.]/01vom10. Mai 2001in der [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Mai 2001 durch [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Tropf, [X.] und [X.]:Die außerordentliche Beschwerde gegen den [X.]uß [X.] vom 28. Dezember 2000 wird auf [X.] Beteiligten zu 1, die den übrigen Beteiligten die außergericht-lichen Kosten dieses Verfahrens zu erstatten haben, als unzuläs-sig verworfen.Wert dieses Verfahrens: 8.000 [X.]:[X.] Beteiligten zu 1 und 2 sind die Wohnungseigentümer der im [X.], die aus 28 Wohnungen nebst einerTiefgarage besteht und von der Beteiligten zu 3 verwaltet wird. Über der [X.] der Beteiligten zu 1 befindet sich ein Spitzboden, der wederin der Teilungserklärung bei ihrem Sondereigentum erwähnt noch im Auftei-lungsplan gesondert ausgewiesen und auch nicht gesondert gekennzeichnetist, und der ausschließlich von dieser Wohnung aus - und zwar ursprünglichnur mittels einer Leiter durch [X.]/Klappe in der Decke - zugänglich ist.[X.] ließen die Beteiligten zu 1, ohne zuvor die Genehmigung des- [X.] oder der übrigen Wohnungseigentümer einzuholen, je ein Fensterin die Dachfläche der ersten und [X.] des [X.] einbau-en. Die Wohnungseigentümerversammlung genehmigte im Jahr 1995 den Ein-bau nachträglich, wobei der [X.]uß die Einschränkung enthielt, daß [X.] Folgerechte herzuleiten seien. Die Beteiligten zu 1 nutzten den [X.] als Abstellraum. In der Folgezeit nahmen sie, wiederum ohne Genehmi-gung des Verwalters oder der übrigen Wohnungseigentümer, im [X.] umfangreiche bauliche Veränderungen vor.Mit ihrem in der Versammlung am 17. November 1997 mit Mehrheit ge-faßten [X.]uß forderten die übrigen Wohnungseigentümer die Beteiligtenzu 1 zum Rückbau der ausgebauten Spitzbodenflächen in den [X.] und sofortigen Unterlassung der Nutzung des [X.] auf.Auf Antrag der Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht den Eigentümerbe-schluß insoweit für ungültig erklärt, als sich die Rückbauverpflichtung auf mehrbeziehe als auf die Beseitigung der Heizkörper, der Dusche, der Toilette unddes Waschbeckens einschließlich der jeweils dazu gehörenden Installationen,und die Unterlassungsverpflichtung sich auf mehr beziehe als auf die [X.] des [X.] zu Wohnzwecken oder zu wohnungsähnli-chen Zwecken. Das [X.] hat auf die sofortige Beschwerde der [X.] den [X.] hinsichtlich der Aufforderung zum Rück-bau und Nutzungsunterlassung für ungültig erklärt; dagegen haben die [X.] zu 2 weitere sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie in erster Liniedie vollständige Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 1 verfolgt ha-ben. Dieses Rechtsmittel ist erfolgreich gewesen. Nach Auffassung des [X.] ist der angefochtene [X.] in vollem [X.] 4 -gültig, weil der Spitzboden gemäß § 1 Abs. 5 [X.] im [X.] Wohnungseigentümer stehe und die von den Beteiligten zu 1 durchge-führten Baumaßnahmen zu Nachteilen für die übrigen Wohnungseigentümer imSinne des § 14 Nr. 1 [X.] führen. Darauf, ob der Spitzboden von den [X.] tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt werde, komme es in [X.] nicht an; zulässig sei nur eine Nutzung als gemeinschaftlicherAbstellraum durch alle Wohnungseigentümer. Obwohl die Beteiligten zu [X.] faktisch allein als Abstellraum nutzen könnten, sei es ihnen [X.] verwehrt, ihn wie Alleinberechtigte zu nutzen. Genau das werde ihnen beiverständiger Auslegung des [X.] untersagt. Die Aufforde-rung, ab sofort die Nutzung einzustellen, beinhalte nämlich nicht etwa die andie Beteiligten zu 1 gerichtete Weisung, jede Nutzung zu unterlassen, [X.] die von ihnen für sich in Anspruch genommene alleinige Nutzung.Dagegen richtet sich die außerordentliche Beschwerde der Beteiligtenzu 1, mit der sie unter Abänderung des [X.]usses des [X.] sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu [X.] den [X.]uß des [X.]s erreichen wollen. Sie machen geltend,der [X.]uß des [X.] sei greifbar gesetzwidrig, weil er unterVerletzung des Rechts der Beteiligten zu 1 auf Gewährung rechtlichen Gehörserlassen worden sei und in unzumutbarer Art und Weise in ihr Mitgebrauchs-recht nach § 13 Abs. 2 [X.] eingreife; auch führe der komplette Rückbau des[X.] zu einem bauordnungsrechtlich unzulässigen Zustand, nähme [X.] der Beteiligten zu 1 die Abgeschlossenheit gemäß § 3 Abs. 2 [X.]und stelle einen schweren Eingriff in ihr Sondereigentum [X.] -II.Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.Vom [X.] wird in ständiger Rechtsprechung ein [X.] Rechtsbehelf im [X.]ußverfahren auch nach Abschluß des ge-setzlichen [X.] in besonderen Ausnahmefällen als statthaft ange-sehen, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsord-nung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage [X.] und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (s. nur [X.], [X.]. v. 21. Mai 1997,I ZB 7/97, NJW-RR 1997, 1155 m.w.N.; [X.]. v. 28. Oktober 1998,VIII [X.], [X.], 559, 560 m.w.N.). Diese besonderen Voraussetzun-gen der sogenannten greifbaren Gesetzwidrigkeit liegen hier jedoch nicht vor.1. Ob dadurch, daß das Rechtsbeschwerdegericht vor Erlaß seines [X.] vom 28. Dezember 2000 den Beteiligten zu 1 nicht förmlich Gele-genheit zur Stellungnahme auf die sofortige weitere Beschwerde der [X.] zu 2 gegeben hat, das Gericht gegen das verfassungsrechtliche Gebot [X.] rechtlichen Gehörs verstoßen hat, kann offen bleiben. Denn eineVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör reicht für eine "greifbare Ge-setzwidrigkeit" regelmäßig nicht aus, so daß unter diesem Gesichtspunkt einweiterer Rechtszug nicht eröffnet ist ([X.], [X.]. v. 28. Oktober 1998, [X.] Auch kann keine Rede davon sein, daß die angefochtene Entschei-dung inhaltlich greifbar gesetzwidrig [X.] 6 -a) Das Rechtsbeschwerdegericht stützt seine Auffassung, daß einNachteil im Sinne des § 14 Abs. 1 [X.] für die übrigen nicht an der [X.] Wohnungseigentümer regelmäßig dann anzunehmen sei,wenn durch den Ausbau von [X.] zu Wohnzwecken eine inten-sivere Nutzungsmöglichkeit geschaffen wurde, ebenso auf die obergerichtlicheRechtsprechung wie seine weitere Ansicht, daß es nach solchen Ausbaumaß-nahmen auf die tatsächliche Nutzung nicht mehr ankomme. Damit folgt es derherrschenden Meinung, ohne - wie die Beteiligten zu 1 jedoch geltend ma-chen - seiner Entscheidung insoweit einen unzutreffenden Sachverhalt [X.] zu legen, denn es läßt hier die Art und Weise der Nutzung des [X.]durch die Beteiligten zu 1 offen. Das schließt von vornherein die Annahme aus,daß seine Auffassungen jeder rechtlichen Grundlage entbehren und mit derRechtsordnung schlechthin unvereinbar sind.b) Weiter geht das Rechtsbeschwerdegericht davon aus, daß die [X.] zu 2 von den Beteiligten zu 1 nach § 15 Abs. 3 [X.] eine Nutzung des[X.] ausschließlich als Abstellraum verlangen können. Damit zieht [X.] zutreffende rechtliche Konsequenz aus seinen vorherigen [X.]) Schließlich entbehrt auch die Auslegung des [X.]durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht jeder rechtlichen Grundlage. [X.] einen durfte es den [X.]uß selbst auslegen (vgl. Senat, [X.]. v.10. September 1998, [X.], [X.], 955, 956); zum anderen ent-spricht das Auslegungsergebnis der geltenden Rechtsordnung, weil danachder [X.] den Mitgebrauch des [X.] entsprechend § 13Abs. 2 Satz 1 [X.] regelt (vgl. [X.] 2001, Nr. 8).- 7 -II[X.] Nebenentscheidungen beruhen auf § 47 [X.], § 13a Abs. 1 Satz 2FGG, §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.[X.]Lambert-LangTropfLemkeGaier

Meta

V ZB 4/01

10.05.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2001, Az. V ZB 4/01 (REWIS RS 2001, 2620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2620

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