Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. I ZB 9/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2948

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[X.] ZB 9/02vom6. Juni 2002in der [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 6. Juni 2002 durch [X.]:Die Beschwerde des Klägers gegen den [X.]uß der 6. Zivilkam-mer des [X.] vom 21. Januar 2002 wird auf [X.] als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf bis 1.500,-- • fest-gesetzt.Gründe:[X.] Der Kläger hat sich mit [X.] vom 25. November 2001, den er mit"Beschwerde" überschrieben hat, gegen die Kostenentscheidung im Urteil [X.] vom 25. Oktober 2001 (3 C 32/00) gewandt, mit dem [X.] zugrundeliegenden Rechtsstreit nach einer Zurückverweisung der Sachedurch das [X.] rechtskräftig entschieden hat. Zur Begründung hat erangeführt, die Kostenentscheidung beruhe auf Rechenfehlern und auf einerunrichtigen Streitwertfestsetzung für die einzelnen Instanzen. Durch die fehler-- 3 -hafte amtsgerichtliche Kostenentscheidung werde er zu Unrecht mit Mehrko-sten von 2.433,99 DM belastet.Das Amtsgericht hat die Streitwertfestsetzung teilweisrt. [X.] gegen die Kostenentscheidung hat es jedoch nicht abgeholfen,sondern diese dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat [X.] des [X.] gegen die Kostenentscheidung mit [X.]uß vom21. Januar 2002 kostenpflichtig verworfen, da eine isolierte Anfechtung [X.] gemß § 99 Abs. 1 ZPO unzulssig sei. Die Rechtsbe-schwerde hat das [X.] nicht zugelassen.Dagegen hat der [X.] Gegenvorstellungen erhoben und hilfsweiseweitere Beschwerde eingelegt. Das [X.] hat die Gegenvorstellungenmit [X.]uß vom 15. Februar 2002 zurckgewiesen und die weitere Be-schwerde dem [X.] als Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) zur Ent-scheidung vorgelegt.I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach [X.] allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelas-sen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887, 1902 [X.]) ist der Zugang zum[X.] ausschließlich in den Fllen des § 574 Abs. 1 ZPO statthaft.Ein außerordentliches Rechtsmittel zum [X.] ist auch dann nichtgegeben, wenn die Entscheidung des [X.] greifbar gesetzwid-rig ist, insbesondere ein Verfahrensgrundrecht des [X.] 4 -Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der [X.] hat der Gesetzgeber nicht eröffnet ([X.], [X.]. v. 7.3.2002- IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulssig, weil sie nicht durcheinen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wordenist. [X.] § 78 Abs. 1 ZPO mssen sich die Parteien vor allen Gerichten deshöheren [X.] durch einen bei dem Prozeûgericht zugelassenenRechtsanwalt als Bevollmchtigten vertreten lassen. Eine Ausnahme hiervon,wie sie in § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. i.V. mit § 78 Abs. 3 ZPO durch dieMöglichkeit der Einlegung zu Protokoll der [X.] vorgesehen war,kennt das neue [X.] nicht (vgl. [X.], [X.]. v. 21.3.2002- IX ZB 18/01, [X.]. S. 4 f.).II[X.] Nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzeslttedas Rechtsmittel des [X.] ebenfalls als unzulssig verworfen werden ms-sen.Die weitere Beschwerde wre dann als auûerordentliche Beschwerde [X.] gewesen. Dieses im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel wegengreifbarer Gesetzwidrigkeit kam nur in Betracht, wenn die angegriffene Ent-scheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrte oder mit der geltendenRechtsordnung schlechthin unvereinbar war, weil sie dem Gesetz inhaltlichfremd war ([X.], [X.]. v. [X.], [X.], 763, 764- Greifbare [X.], m.w.N.). Dies ist hier nicht der [X.] -Das [X.] Bonn hat in dem [X.] des [X.] vom 25. No-vember 2001, der mit "Beschwerde" rschrieben ist, zu Recht eine isolierteAnfechtung der Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils gesehen.Denn der [X.] hat darin deutlich zum Ausdruck gebracht, [X.] er eine An-derung der Kostenentscheidung in dem genannten Urteil zu seinen [X.]. Die Anfechtung der [X.] den Kostenpunkt ist gemû§ 99 Abs. 1 ZPO jedoch unzulssig, wenn nicht gegen die Entscheidung in [X.] ein Rechtsmittel eingelegt wird, was im Streitfall nicht geschehenist. Die Verwerfung der Beschwerde des [X.] gegen die amtsgerichtlicheKostenentscheidung beruht mithin auf einer gesetzlichen Grundlage.Im rigen ist darauf hinzuweisen, [X.] das Amtsgericht nicht [X.], [X.] in der [X.] grundstzlich fr jeden einzelnen Rechts-zug eine gesonderte Kostenentscheidung zu ergehen hat, wenn die Gegen-standswerte in den einzelnen [X.] gewesen sind. [X.] sich aus seinen Ausfrungen auf Seite 8 des Urteils.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Erdmannv. Ungern-Sternberg[X.]Pokrant [X.]

Meta

I ZB 9/02

06.06.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. I ZB 9/02 (REWIS RS 2002, 2948)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2948

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