Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2007, Az. IX ZR 17/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 425

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 17/06 vom 6. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 6. Dezember 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 20. Dezember 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 178.952,15 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich angesehene Frage, ob der teilweise Verzicht auf bislang geschuldete Mietzinsen auch dann eine unentgelt-liche Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 [X.] darstellt, wenn die künftig zu zah-lende Miete - etwa im Hinblick auf geltend gemachte Mängel der Mietsache - der Höhe nach zwar vorübergehend angemessen sei, der Schuldner jedoch 2 - 3 - keine Gegenleistung für einen dauerhaften Verzicht erhält, ist nicht entschei-dungserheblich. Selbst nach dem Vortrag der Beschwerde haben in dem streiti-gen Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis 30. November 2000 die vorhandenen Mängel weiter bestanden. Dann dauerte in diesem Zeitpunkt auch die von der aufgeworfenen Grundsatzfrage vorausgesetzte Angemessenheit des neu ver-einbarten Mietzinses fort. Damit fehlt es für diesen Zeitraum sowohl an einer Unentgeltlichkeit wie an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Für einen Zeitraum, in dem die Mängel beseitigt sein würden, wäre die Frage im Übrigen nicht klärungsbedürftig. Eine unentgeltliche Leistung läge dann in Höhe des Differenzbetrages zur angemessenen Miete vor. 3 2. Der Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor, so-weit sich das Berufungsgericht an der Einholung eines Sachverständigengut-achtens zur Höhe der angemessenen Miete gehindert gesehen hat. Das Grund-recht auf rechtliches Gehör ist zwar verletzt, wenn das Gericht erhebliche Be-weisanträge nicht berücksichtigt ([X.] 69, 141, 143 f; [X.] NJW 2001, 1565). Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist jedoch den einzel-nen [X.] überlassen. Artikel 103 Abs. 1 GG gewährt deshalb keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichti-gung eines als erheblich angesehenen Beweisangebotes verstößt dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet oder die Annahme, sie könne auf das Prozessrecht gestützt werden, offenkundig unrich-tig ist ([X.] NJW 2001, 1565). 4 Das Berufungsgericht hat die von ihm zunächst angeordnete Einholung eines Sachverständigengutachtens als unmöglich angesehen, weil der Sach-5 - 4 - verständige ausdrücklich erklärt hatte, die Beweisfrage könne nicht geklärt wer-den. Dies lässt eine Verletzung des Grundrechts der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht erkennen, weil ungeeignete Beweise nicht erhoben werden müssen (vgl. [X.] NJW 1993, 254, 255; [X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. Rn. 10a vor § 284 ZPO). 3. Die von der Beschwerde als grundsätzlich angesehene Frage, ob die Rechtsprechung zu § 411 Abs. 3 ZPO, wonach auf Antrag einer Partei stets das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuord-nen ist, auf Fälle der vorliegenden Art zu übertragen ist, ist nicht entschei-dungserheblich. Die Klägerin hatte die Anhörung des Sachverständigen zu in-haltlichen Problemen, nicht zur Klärung der Frage beantragt, ob überhaupt ein Gutachten erstattet werden könne. 6 4. Durch eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 139 ZPO wurde das Grundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör jedenfalls nicht in entschei-dungserheblicher Weise verletzt. Die Beschwerde macht nicht geltend, die Klä-gerin habe bei Erteilung des von ihr vermissten Hinweises die Erhebung [X.] Beweise beantragt. Das Berufungsgericht hat über die streitige Frage ohne-hin Sachverständigenbeweis erheben wollen. Die Beweiserhebung scheiterte nicht an einem fehlenden Antrag der Klägerin, sondern an der Untauglichkeit des Beweismittels. 7 5. Schließlich fordert die Einheitlichkeitssicherung nicht die Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt fehlender Prüfung des [X.] des § 3 Abs. 2 [X.]. Denn auch insoweit mangelt es jedenfalls, wie bei § 4 [X.], an der erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung, die hier zudem unmittelbar durch den angefochtenen Abschluss des neuen [X.] - 5 - vertrages hätte eingetreten sein müssen. Wie ausgeführt ist für den Zeitraum, in dem die Gleichwertigkeit der Leistungen fortbestand, eine solche Gläubigerbe-nachteiligung nicht feststellbar. [X.] Raebel Kayser [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.11.2001 - 10 O 712/00 - [X.], Entscheidung vom 20.12.2005 - 4 U 49/02 -

Meta

IX ZR 17/06

06.12.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2007, Az. IX ZR 17/06 (REWIS RS 2007, 425)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 425

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