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PDF anzeigen[X.]/03vom23. September 2003in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. September 2003 be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Die Nebenklägerin ist zwar in der Hauptverhandlung [X.] nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden.Der [X.] kann jedoch in Übereinstimmung mit dem Generalbun-desanwalt ausschließen, daß das Urteil hierauf beruht. Das Pro-zeßverhalten der - erwachsenen und anwaltlich beratenen - Ne-benklägerin, die bereits vor dem Ermittlungsrichter nach ord-nungsgemäßer Belehrung über ihr [X.] hatte und in der Hauptverhandlung durch ihren [X.] eine Verurteilung des Angeklagten zu einer Frei-heitsstrafe beantragt hat, zeigt in der Gesamtschau, daß sie diestrafrechtliche Verfolgung des Angeklagten wollte. Es ist [X.] auszugehen, daß sie auch nach einer Belehrung nach § 52StPO ausgesagt [X.] -Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom22. September 2003 lag dem [X.] vor.[X.]Wahl Schluckebier Kolz Elf
Meta
23.09.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2003, Az. 1 StR 323/03 (REWIS RS 2003, 1546)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1546
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