Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2004, Az. 5 StR 312/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1409

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5 [X.]/04
[X.]UNDE[X.]GERICHT[X.]HOF IM N[X.]MEN DE[X.] VOLKE[X.] URTEIL
vom 30. [X.]eptember 2004 in der [X.]trafsache gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

- 2 - Der 5. [X.]trafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 29. und 30. [X.]eptember 2004, an der teilgenommen haben:
[X.] [X.]

als Vorsitzender,

[X.] [X.], [X.] Dr. Raum, [X.] Dr. [X.]rause, [X.] [X.]

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin der [X.],

Rechtsanwältin [X.]

als Verteidigerin,

Rechtsanwältin R als Vertreterin der Nebenklägerin [X.]

und des [X.],
Rechtsanwalt [X.]

als Vertreter des [X.],

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 - in der [X.]itzung vom 30. [X.]eptember 2004 für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der [X.]taatsanwaltschaft und der [X.] gegen das Urteil des [X.]s [X.]erlin vom 19. Dezember 2003 werden verworfen.
2. Die Nebenkläger tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die [X.]taatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der [X.]taatsanwaltschaft einschließlich sämtlicher im Revisi-onsverfahren entstandener gerichtlicher [X.]uslagen und die dem [X.]ngeklagten im Revisionsverfahren entstan-denen notwendigen [X.]uslagen zu tragen.

[X.] Von Rechts wegen [X.]

G r ü n d e
Das [X.] hat den [X.]ngeklagten von dem Vorwurf freigespro-chen, sich am 28. Juli und 5. [X.]ugust 2002 an bewaffnet ausgeführten Raub-überfällen auf [X.]erliner Gaststätten [X.] als Führer des jeweiligen Tatfahrzeu-ges [X.] beteiligt zu haben. Es ist den [X.] einzigen [X.] belastenden [X.]ussagen der inzwischen rechtskräftig verurteilten Mittäter [X.]und [X.]nicht gefolgt. Dagegen richtet sich die Revision der [X.]taatsanwaltschaft, die vom [X.] nicht vertreten wird. Die am 5. [X.]ugust 2002 in der Gaststätte —[X.]fi verletzten [X.],

[X.]und [X.]haben sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen. [X.]ie beanstanden mit ihren Revisionen den Freispruch im [X.]lick auf den zur Nebenklage be-rechtigenden Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung.
- 4 - Die mit Verfahrensrügen und der [X.]achrüge geführten Rechtsmittel bleiben erfolglos.
1. Die von der [X.]taatsanwaltschaft und den [X.] erhobenen Verfahrensrügen im Zusammenhang mit der unterbliebenen Zeugenverneh-mung eines Namensvetters des [X.]ngeklagten scheitern schon aus folgenden Gründen an unvollständigen [X.]achvorträgen (§ 344 [X.]bs. 2 [X.]atz 2 [X.]tPO): [X.]ei der hier gegebenen [X.]achlage war zur [X.]eurteilung des von den [X.] gestellten, vom [X.] als unzulänglich erachteten [X.]eweisantrags eine Kenntnis der polizeilichen Ermittlungen im Zusammenhang mit einem vom Haupttäter angegebenen Kennzeichen des [X.] unerläßlich, ins-besondere bezogen auf das dem Zeugen zugeordnete ähnliche Kennzei-chen. Hierzu werden lediglich allgemeine Ermittlungsansätze eines Kriminal-beamten mitgeteilt, ohne daß deutlich gemacht wird, ob sich die polizeilichen Ermittlungen hierauf beschränkt haben oder ob es hierzu weitergehende [X.], insbesondere zur Frage einer [X.]eziehung zwischen dem [X.]nge-klagten und dem benannten Zeugen, gegeben hat. [X.]o verdeutlicht das er-gänzende Vorbringen der Nebenklagevertreter in der [X.] zu Erkenntnissen des ermittelnden Kriminalbeamten, in [X.]erlin leb-ten nur drei weitere Personen mit diesem Familiennamen, die Möglichkeit derart gebotenen Vortrags, der freilich im Rahmen der Revisionsbegründung hätte erfolgen müssen. Nur eine Kenntnis dieses Verfahrensgeschehens er-möglichte die erforderliche umfassende [X.]eurteilung der [X.]uffassung des [X.]s, der [X.]ntrag sei ein —ins [X.]laue hineinfi gestellter [X.]cheinbeweis-antrag gewesen. Ob, was nicht ganz fernliegt, keine hinreichende Konnexität zwischen der eher allgemein gehaltenen [X.]eweisbehauptung und dem als [X.]eweismittel benannten Zeugen besteht (vgl. [X.]GHR [X.]tPO § 344 [X.]bs. 2 [X.]atz 2 [X.] 9), bedarf danach keiner Entscheidung.
2. [X.]uch die weiteren Verfahrensrügen der Nebenkläger bleiben er-folglos. - 5 - a) Die im Zusammenhang mit der behaupteten unrichtigen [X.]elehrung des Zeugen [X.] nach § 55 [X.]tPO erhobene [X.] scheitert [X.] jenseits fehlenden weiteren Vortrags [X.] jedenfalls deshalb, weil schon das Vorbringen, die [X.]trafkammer hätte das [X.] —unvollständig [X.] und wäre ohne den behaupteten Rechtsfehler —sicher zu einer ande-ren [X.]ewertung gelangtfi, nicht die hier gebotene bestimmte [X.]eweisbehaup-tung darstellt (vgl. [X.]GH N[X.]tZ 2004, 112 m.w.N.).
b) Die [X.], das [X.] habe gegen § 244 [X.]bs. 2 [X.]tPO ver-stoßen, weil es den [X.]ngeklagten vor Ergreifung und Vernehmung eines [X.] Tatverdächtigen, des [X.] [X.]taatsangehörigen —[X.]fi, frei-gesprochen habe, ist unbegründet. Das [X.] richtet sich nicht auf ein für die Hauptverhandlung zur Verfügung stehendes [X.]eweismit-tel.
3. Die [X.]eweiswürdigung des [X.]s hält sachlichrechtlicher Prüfung stand. Die [X.]chlußfolgerung des [X.]s, es hätte eine [X.] des [X.]ngeklagten auf die in sich widersprüchlichen und wechselnden [X.]ngaben der bereits rechtskräftig verurteilten Zeugen Ö

und [X.]guten Gewissens nicht stützen können, beruht auf einer nachvollziehbaren [X.]ewer-tung der Motive und des Inhalts der [X.]ussagen dieser Zeugen und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. [X.]GHR [X.]tPO § 261 [X.]eweiswürdigung 2).
Der Zeuge [X.] hatte den [X.]ngeklagten erstmalig aus Enttäu-schung über den [X.]ngeklagten und in der [X.]bsicht, durch [X.]enennung eines Mittäters [X.]trafmilderung zu erlangen, in seiner eigenen Hauptverhandlung belastet. Von einem als sicher erinnerlich angegebenen Kennzeichen des Täterfahrzeugs rückte er wieder ab. In seiner polizeilichen Vernehmung vom 11. November 2002 hatte er einen anderen Mittäter als Lieferanten von Mas-ken und einer Pistole für die beiden Überfälle benannt und widersprüchliche [X.]ngaben über die Verletzung eines im Rollstuhl sitzenden Opfers gemacht. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge den [X.]ngeklagten zunächst damit - 6 - belastet, dieser habe jeweils eine Pistole zur Verfügung gestellt. [X.] hat er sich aber auf Nichtwissen berufen und zur [X.]egründung wech-selnder [X.]ussagen bemerkt: —Ich habe damals so eine Geschichte erzählt, ich sage hier die [X.] [X.]chließlich hat der auf [X.]ntrag der Nebenkläger ge-hörte Zeuge [X.]den Zeugen [X.] sogar der Falschaussage zu sei-nem Nachteil bezichtigt.
Der wegen neun Überfällen rechtskräftig verurteilte Zeuge [X.]ordne-te eine Mitwirkung des [X.]ngeklagten [X.] in drei Versionen [X.] lediglich einem, aber hier nicht verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen zu, an dem er selbst nicht beteiligt war. [X.]uch dieser Zeuge hat den [X.]ngeklagten in der ge-gen ihn geführten Hauptverhandlung erstmalig belastet. Nach Vorhalt der [X.]ussagen des Zeugen [X.] hat sich [X.] dessen [X.]ussage pauschal ange-schlossen.
Damit liegt die Wertung des [X.]s auf der Hand, [X.]ussage-verhalten und Inhalt der [X.]ussagen der [X.]elastungszeugen seien nicht [X.].
4. Wegen der Kostenentscheidung verweist der [X.]enat auf [X.]GH[X.]t 11, 189 und [X.]GH, [X.]eschl. vom 10. Juli 2003 [X.] 3 [X.]tR 130/03 (vgl. auch [X.] in [X.], [X.]tPO 25. [X.]ufl. § 473 Rdn. 95). [X.]ngesichts der Mehrzahl von [X.] und des weitergehenden Rechtsmittels der [X.]taatsanwaltschaft, das ersichtlich allein zur Revisionshauptverhandlung - 7 - geführt hat, erscheint es angemessen, hier von einer [X.]elastung der Neben-kläger mit gerichtlichen [X.]uslagen des Revisionsverfahrens neben der [X.]taatskasse ganz abzusehen.
[X.] [X.] Raum [X.]rause [X.]

Meta

5 StR 312/04

30.09.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2004, Az. 5 StR 312/04 (REWIS RS 2004, 1409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1409

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