Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2003, Az. 2 StR 445/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2884

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Nachschlagewerk: ja[X.]St: jaVeröffentlichung: jaStPO §§ 52, 252Beruft sich ein Zeuge in der Hauptverhandlung zunächst auf s[X.] als Verlobter und sagt später gleichwohl zur Sache aus,um eine frühere richterliche Vernehmung zu entkräften, so macht er die früherenVernehmungsinhalte zum Gegenstand seiner unter Verzicht auf s[X.] erfolgten Aussage in der Hauptverhandlung; diese sindverwertbar, auch wenn er früher nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrtwurde.[X.], Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 [X.]/02 - [X.] [X.] NAMEN DES VOLKESURTEIL2 [X.]/02vom28. Mai 2003in der [X.] des [X.] hat in der Sitzung vom 28. Mai 2003,an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. h.c. Detter,[X.],[X.]innen am [X.]. [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwältin als Verteidigerin,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 4 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juni 2002 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Von Rechts wegenGründe:[X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung [X.] mit Körperverletzung in zwei Fällen zu einer [X.] vier Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte [X.] [X.] im November 2001 in deren Wohnung in [X.] an [X.] gezogen, ihren Kopf gegen die Wand geschlagen, anschließend ihr [X.] auf dem Rücken festgehalten und gegen ihren Willen [X.] vollzogen. Am 19. Februar 2002 trat er ihr in seinerWohnung in [X.]mit dem Fuß in den Bauch und zwang sie mit Gewalt [X.]. Das [X.] stützt die Verurteilung des die Tatenbestreitenden Angeklagten überwiegend auf Bekundungen der Zeugin [X.] bei ihrer Vernehmung durch einen [X.] -Mit seiner auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestütztenRevision wendet sich der Angeklagte gegen diese Entscheidung.[X.] Rechtsmittel ist unbegründet. Das Urteil weist keinen [X.] [X.] Rechtsfehler auf. Der Erörterung bedarf lediglichdie Rüge der Verletzung des § 52 StPO. Die Revision macht geltend, [X.] hätte nicht über den Inhalt der richterlichen Vernehmung [X.] vernommen und die Vernehmung des Ermittlungsrichters hierüberhätte nicht verwertet werden dürfen, weil die Zeugin vor der Vernehmung durchden Ermittlungsrichter nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wordensei.1. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Die Zeugin [X.] erstattete am 19. Februar 2002 gegen den [X.] der Kriminalpolizei [X.] wegen der abgeurteilten Vorfälle. [X.] ihrer Vernehmung durch die Kriminalpolizei verneinte sie die Frage, obsie mit dem Angeklagten verlobt, verheiratet, verwandt oder verschwägert sei.In der Aussage selbst schilderte sie zunächst das der [X.] vom 19. Februar 2002, sodann von sich [X.] die frühere Tat. Sie erklärte dabei, daß sie mit dem Angeklagten [X.] 2000 zusammen gewesen sei und mit ihm in einer Wohnung [X.]. Im Oktober 2001 habe sie sich vom Angeklagten aber getrennt. Bei einerweiteren polizeilichen Vernehmung am 25. Februar 2002, bei der sie ihrebelastende Aussage wiederholte, verneinte sie wiederum die Frage, ob sie mitdem Angeklagten "verlobt, verheiratet, verwandt oder verschwägert" sei. [X.] bestätigte sie erneut in ihrer Vernehmung am 22. März 2002 durchden Ermittlungsrichter des Amtsgerichts [X.] , wobei sie auf ausdrücklicheFrage erklärte, mit dem Angeklagten nicht verlobt zu sein, wie der [X.] in der Hauptverhandlung bekundet hat. Die Zeugin beantragte im [X.] Ermittlungsverfahrens auch ihre Zulassung als Nebenklägerin. [X.] legte der Verteidiger des Angeklagten eine schriftlicheErklärung der Zeugin [X.] vom 6. Mai 2002 vor, in der diese ankündigte, absofort als Verlobte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1Nr. 1 StPO Gebrauch zu machen, ihren Antrag auf Zulassung [X.] nahm sie zurück. In der Hauptverhandlung verweigerte sie beiihrer ersten Vernehmung am 28. Mai 2002 als Verlobte des Angeklagten dieAussage. Nach der Überzeugung des [X.]s, das die Zeugin über [X.] und den Zeitpunkt des Verlöbnisses anhörte, bestand zwischen [X.] und dieser tatsächlich bereits seit Juni 2000 ein rechtswirksamesVerlöbnis. Die [X.] vernahm anschließend den Ermittlungsrichter überdie Bekundungen der Zeugin bei ihrer richterlichen Vernehmung. Im weiterenVerlauf der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger des Angeklagten [X.] 2002 die erneute Vernehmung der Zeugin [X.], weil diese sich [X.] äußern wolle; dabei werde sich ergeben, daß sie bei denpolizeilichen und richterlichen Vernehmungen den Angeklagten zu [X.] habe, weil sie diesen habe loswerden wollen. Vorgelegt wurde [X.] der Zeugin vom 5. Juni 2002, in der es unter anderem hieß, [X.] bei ihren Vernehmungen durch die Kriminalpolizeiinspektion E. am19. und am 25. Februar 2002 sowie bei ihrer richterlichen Vernehmung [X.] März 2002 seien zu großen Teilen unrichtig. In der Hauptverhandlungwiderrief sie ihre früheren Angaben und machte entsprechend dieser Erklärungden Angeklagten entlastende Angaben. Das [X.] hält die Angaben [X.] zu den Taten in der Hauptverhandlung für unrichtig und legt seinem- [X.] unter Hinweis auf [X.]/[X.], StPO 45. Aufl. § 252[X.]. 13 und [X.] NJW 1967, 1872 deren Bekundungen [X.] Diese Rüge ist im Ergebnis unbegründet. Denn selbst wenn [X.] der Revision zugrundegelegt würde, die [X.]tlungsrichterlicheVernehmung der Zeugin sei fehlerhaft, weil es an der erforderlichen Belehrungüber ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Verlobte fehlte, führt dies nicht zueinem Erfolg der [X.]) Macht ein Zeuge in der Hauptverhandlung von seinemZeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so darf über den Inhalt einer Aussage,die er bei einer früheren richterlichen Vernehmung nach Belehrung über s[X.] gemacht hat, durch Vernehmung des [X.] erhoben werden (vgl. [X.]St 2, 99 ff.). Ist eine Belehrung nicht erfolgt(vgl. [X.]St 14, 159, 160; 23, 221, 223; [X.], [X.] Aufl. [X.]. 32;[X.] in [X.]. [X.]. 39 jeweils zu § 52 StPO) oder ist das [X.] begründende Rechtsverhältnis erst späterentstanden (vgl. [X.]St 27, 231 ff.), darf auch die Bekundung vor einem Richternicht in das Verfahren eingeführt und verwertet werden. Etwas anderes gilt [X.], wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung nach Belehrung gemäß § 52Abs. 3 Satz 1 StPO aussagt und zumindest konkludent zu erkennen gibt, daß [X.] dem Rückgriff auf die frühere Aussage einverstanden ist ([X.]St 20, 234 ff.;[X.] NStZ 1999, 91).b) Allerdings weist die Revision zutreffend darauf hin, daß [X.] bisher nur in solchen Fällen von einem nachträglichenEinverständnis mit der Verwertung früherer, ohne Belehrung erfolgter Aussagen- 8 -ausgegangen ist, in denen die Zeugen inhaltlich bei den den [X.] Angaben geblieben sind (vgl. [X.] NStZ 1999, 91). Nichts [X.] aber gelten, wenn ein Zeuge nunmehr seine früheren den [X.] Angaben nicht mehr gelten lassen will und er sich deshalbentschließt, trotz seines Zeugnisverweigerungsrecht auszusagen, um seinefrüheren Angaben zu entkräften. Denn er stellt sich in Kenntnis seiner Rechteinsgesamt als Beweismittel zur Verfügung (vgl. [X.]St 20, 234, 235). Ihm [X.] die Möglichkeit gewährt, die Aussage insgesamt zu verweigern oderAngaben zu machen. Das Zeugnisverweigerungsrecht soll nur gewährleisten,daß der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte bis zur Hauptverhandlung freientscheiden kann, ob seine frühere, vielleicht voreilige oder unbedachte,Aussage verwertet werden darf ([X.]R StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Belehrung 4).Er hat deshalb das Recht, in der Hauptverhandlung das Zeugnis zu [X.] seine frühere Entscheidung zu ändern ([X.]St 25, 176, 177 ff.; 45, 203,208), nicht aber die Befugnis zu einer weitergehenden Einflußnahme auf [X.]. Da das auf einem Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Satz 1 [X.] Beweisverwertungsverbot allein der Sicherung des mit [X.] des Rechts zur Zeugnisverweigerung verfolgten Zwecks dient (vgl.[X.]St 45, 203, 207), kann der Zeuge auch nur in diesem Rahmen darüberverfügen, das heißt: er kann entscheiden, ob er sich als Beweismittel zurVerfügung stellen will oder nicht. Darüber hinaus hat er, jedenfalls dann, [X.] sich zur Aussage in der Hauptverhandlung entschließt, keine Möglichkeit,den Umfang der Verwertbarkeit seiner Aussage zu bestimmen ([X.]St 17, 324,328). Macht er nach Belehrung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinenGebrauch, muß er die Folgen seines Entschlusses hinnehmen, auch wenn [X.] sich anders vorgestellt hat. Deshalb ist es - entgegen der Auffassung [X.] - ohne Belang, ob der Zeugin bei ihrem Entschluß zur Aussage in [X.] daran gelegen war, gerade auch ihre frühere Aussage gelten- 9 -zu lassen oder nicht. Denn es liegt auf der Hand, daß auch ihre früherenAngaben Gegenstand der neuerlichen Vernehmung und der Erörterung in [X.] werden mußten. Auf diese Weise wurden sie, wenn auch alswiderrufene Tatsachenbehauptungen, Gegenstand der Beweisaufnahme undunterliegen damit auch der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. [X.] konnte die Zeugin - wie die Urteilsgründe belegen - einevollständige Aussage, die ihrem Anliegen gerecht werden sollte, nur machen,wenn sie die Umstände der Anzeige offenbarte und auch den Inhalt ihrerfrüheren Bekundungen, ihre Motive dafür, sowie die Gründe für ihrenAussagewechsel in ihre nunmehrige Aussage einbezog. Ohne diese [X.] ihre Vernehmung unvollständig und auch unverständlich. Auch diegebotene Glaubwürdigkeits- und Glaubhaftigkeitsprüfung konnte nicht isoliertund ohne Einbeziehung der früheren - belastenden - Aussage erfolgen. Darauf,ob in dem Verhalten der Zeugin auch eine nachträgliche Zustimmung zu [X.] ihrer früheren richterlichen Aussage gesehen werden kann, kommtes deshalb unter den gegebenen Umständen nicht an.c) Hinzu kommt hier folgendes: Auch die Interessen der Allgemeinheitverlangen, daß dem Einfluß eines Zeugen auf ein Strafverfahren dort Grenzengezogen werden, wo seine eigenen schutzwürdigen Interessen dies nicht mehrzwingend gebieten ([X.]St 2, 99, 108; vgl. [X.]St 25, 176, 177). [X.] Fällen unlauterer Manipulationen gebührt dem Grundsatz derWahrheitserforschung, der zum Schutz der Allgemeinheit die Aufklärung,Verfolgung und gerechte Ahndung von Straftaten unter Verwendung allerverfügbaren Beweismittel fordert, Vorrang vor den Interessen des Zeugen, dersich pflichtwidrig durch sein Verhalten zum "Herrn des Verfahrens" zu machensucht, um durch sein Verhalten die gebotene Wahrheits[X.]tlung zu vereiteln([X.]St 45, 342, 347; siehe auch [X.]St 25, 176, 177). Das gilt auch für den- 10 -Fall des wahrheitswidrigen Verschweigens eines Verlöbnisses und der [X.] (vgl. schon [X.] NJW 1967, 1872).Würde das auf das Verhalten des Zeugen zurückzuführende Unterbleiben [X.] generell ohne Rücksicht auf den Einzelfall zur [X.] Bekundungen führen, während seine sonstigen Angaben [X.] zugrundegelegt werden müßten, läge es in der Hand desZeugen, dem Gericht bestimmte Beweise vorzuenthalten, während er ihmandere "aufnötigt". Hätte die Zeugin bei ihrer früheren richterlichen Vernehmungeine die Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO gebietende Verlobung nichtverschwiegen, wäre sie unzweifelhaft über ihr Zeugnisverweigerungsrechtbelehrt worden. Sie hätte auch nach Belehrung, wie die Umstände der Aussagebelegen, ausgesagt. Denn die Zeugin war nach der schweren Mißhandlungdurch den Angeklagten selbst zur Anzeigeerstattung bei der [X.], auch in der kurzfristig anberaumten Vernehmung durch [X.] war sie noch voller Entsetzen über das Vorgehen [X.]. Sie hat zusätzlich ihr Verlangen nach einer Bestrafung [X.] ausdrücklich durch ihren Antrag auf Zulassung als [X.]) Die Angaben der Zeugin bei ihrer früheren Vernehmung durch [X.], die durch Bekundungen weiterer Zeugen, denen die Zeugin[X.] von den Vorfällen berichtet hat, erhärtet wurden, konnten deshalb ohneVerstoß gegen ein Verwertungsverbot der Beweiswürdigung zugrundegelegtwerden.3. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob und bejahendenfallsinwieweit das Revisionsgericht an die tatrichterlichen Feststellungen [X.] eines Verlöbnisses zwischen einem Zeugen und dem [X.] -gebunden ist (vgl. u.a. [X.] 1928, 414; 1929, 861; [X.] 2, 173; [X.] aaO [X.]. 17; [X.] in [X.]. [X.]. 3; [X.]/[X.], [X.]. [X.]. 89-91 jeweils zu § 337) und ob - unabhängig von dem Verhalten des Zeugen in der Hauptverhandlung - für eineBelehrungspflicht auch von Bedeutung ist, daß der Ermittlungsrichter die [X.] danach gefragt hat, ob sie mit dem Angeklagten verlobt sei und [X.] wahrheitswidrig verneint hat. Nach der Rechtsprechung des[X.] ist es zwar für die Wirksamkeit eines auf [X.] Schwägerschaft beruhenden Zeugnisverweigerungsrechts ohne rechtlicheBedeutung, wenn ein Zeuge sich selbst als "mit dem Angeklagten nichtverwandt und nicht verschwägert" bezeichnet, weil es auf die Kenntnis [X.] von dem bestehenden Angehörigenverhältnis nicht ankommt (vgl.[X.] StV 1988, 89, 90; 1992, 308; 2002, 3 = NStZ-RR 2001, 259; für § 60StPO: [X.]St 20, 98 ff.; 22, 266 ff.; vgl. aber auch [X.]St 32, 25, 30, 31). [X.] dieser Rechtsprechung auch bei dem auf einem Verlöbnis beruhendenZeugnisverweigerungsrecht festgehalten werden soll, läßt der Senat offen.Dagegen könnte sprechen, daß das Verlöbnis ein vom Willen der [X.], an keine Form gebundenes Rechtsverhältnis ist (vgl. dazuPalandt/[X.], [X.]. Einf. vor § 1297 [X.]. 1 und 2), das auchform- und fristlos von einem der Beteiligten aufgelöst werden kann (vgl. § 1298;Palandt/[X.] aaO § 1298 [X.]. 1). Die Auflösung eines bestehendenVerlöbnisses kommt sogar dann in Betracht, wenn einer der Beteiligten einseitigden Heiratswillen aufgibt, ohne daß der andere Teil davon Kenntnis hat ([X.]St3, 215, 216: [X.] aaO [X.]. 12; [X.] in Löwe/[X.], [X.].[X.]. 7 jeweils zu § 52 m.w.N.). Angesichts dieser tatsächlichen Unsicherheitenüber das Entstehen und die Dauer des das Zeugnisverweigerungsrechtauslösende Rechtsverhältnisses "Verlöbnis" erscheint vor allem in Fällen [X.] über ein Verlöbnis eine Anwendung der genannten- 12 -Rechtsprechung, die in Fällen eines kraft Gesetzes bestehendesRechtsverhältnisses (Verwandtschaft, Schwägerschaft) eine sachlicheBerechtigung haben kann, fraglich.[X.] Detter Bode [X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 445/02

28.05.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2003, Az. 2 StR 445/02 (REWIS RS 2003, 2884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2884

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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