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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. September 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat am 22. September 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 16. Mai 2003 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer [X.] Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen(§ 74 JGG).Ergänzend bemerkt der Senat:Etwaige den Angeklagten treffende ausländerrechtliche Folgen waren keineUmstände, die der Tatrichter bei der Strafzumessung hätte erörtern müssen.Nur besondere Umstände können im Einzelfall eine andere Beurteilungrechtfertigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 5, 6). Dies gilt selbst dann,wenn ein zwingender [X.] nach § 47 Abs. 1 [X.] in [X.]. Ist die Ausweisung aber nicht zwingend geboten, ist ohnehindavon auszugehen, daß die Ausländerbehörden etwaige Härten im Rah-men ihres [X.] gerichtlich überprüfbaren [X.] Ermessens zu bedenken haben.Die Urteilsgründe legen schon nicht nahe, daß die Ausweisung hier als zwin-gende Rechtsfolge eingreift. Zwar ist der Angeklagte zu einer Jugend-strafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt worden, so daß [X.] nach § 47 Abs. 1 [X.] vorliegen. Bei einem schon inDeutschland geborenen Ausländer [X.] wie dem Angeklagten [X.] ist aber grund-sätzlich davon auszugehen, daß ihm der besondere Ausweisungsschutznach § 48 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zugute kommt. Bei Vorliegen dieser Voraus-setzungen kann ein Ausländer nur aus schwerwiegenden Gründen der öf-fentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden.- 3 -Auch im übrigen weist die Strafzumessung keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf.[X.] [X.]
Meta
22.09.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2003, Az. 5 StR 389/03 (REWIS RS 2003, 1578)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1578
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