Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2002, Az. 4 StR 163/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1595

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Nachschlagewerk: jaVeröffentlichung: ja[X.]R: ja[X.]St: [X.] § 92 a Abs. 4Im Sinne des § 92 a Abs. 4 [X.] ist "Vertragsstaat" des [X.] Überein-kommens vom 19. Juni 1990 jeder Mitgliedstaat, in dem das Übereinkommen in[X.] getreten ist. Die Anwendbarkeit der Vorschrift setzt nicht voraus, daß [X.] zwischen dem betreffenden Staat und den übrigen Mitglied-staaten auch bereits in [X.] gesetzt worden ist.[X.], Beschluß vom 12. September 2002 - 4 [X.] [X.]/02vom12. September 2002- 2 -in der Strafsachegegenwegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.- 3 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. September 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 15. Januar 2002a) in den Fällen [X.] und 2 sowie 4 bis 6 der [X.]) im [X.] und im Maßregelaus-spruchmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Schleusens von [X.] in sechs Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb" zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; ferner hat [X.] nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen das Urteil wendet [X.] Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachli-- 4 -chen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtli-chen weit gehenden Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.1. Nach den Feststellungen bekam der Angeklagte, der bereits Anfangder 90iger Jahre Kontakt zur "[X.]" hatte, im [X.] erneut [X.] mit diesen Kreisen. Um sich eine nicht nur vorübergehende [X.] von einigem Umfang zu verschaffen und dadurch seine Schul-denlast zu verringern, übernahm es der Angeklagte, "Schleusungsfahrten nach[X.] und über die [X.] oder [X.] nach [X.] zu or-ganisieren". Dabei wußte der Angeklagte, daß die schleusungswilligen [X.], bei denen es sich ausnahmslos um [X.] Staatsbürger handelte, "re-gelmäßig kein Aufenthaltsrecht in der [X.] hatten, dasie entweder vollständig illegal in der [X.] waren oder der gestellte [X.] ernst gemeint war" ([X.]). Ebenso wußte er, "daß diesen schleusungs-willigen Personen auch in den [X.] und in [X.] kein Aufent-haltsrecht zustand" ([X.]).Soweit das [X.] den Angeklagten hiernach im [X.] 3 der Ur-teilsgründe wegen des "Schleusens" von sechs [X.]n von [X.] überdie [X.] nach [X.] und von dort nach [X.] wegen- gewerbsmäßigen - Einschleusens gemäß § 92 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1,Abs. 4 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nrn. 1 und 6 [X.] zu der Einzelstrafe von zehn [X.] verurteilt hat, weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] auf. Dagegen hält die Verurteilung in den übrigen Fällen der rechtli-chen Überprüfung nicht stand.- 5 -2. Dazu im einzelnen:a) Zu Fällen [X.] und 2 der [X.]) Nach den Feststellungen übernahm der Angeklagte zu nicht näherbestimmten Zeitpunkten im [X.] von [X.]den Auftrag, jeweilszwei [X.] von [X.] nach [X.] auszuschleusen. Der Angeklagtegewann daraufhin [X.]dafür, die Fahrten durchzuführen. Vor der[X.] Grenze mußten die [X.]n Personen jeweils in den Kofferraumdes von [X.]gemieteten Pkw steigen. [X.] ließ die [X.] in bei[X.] in der nächsten Stadt in [X.] heraus.Das [X.] hat in beiden Fällen eine Strafbarkeit des Angeklagtennach § 92 a Abs. 1, 2 Nr. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 [X.] angenommen, ob-wohl "der genaue ausländerrechtliche Status der geschleusten Personen nichtmehr festgestellt" werden konnte. Das [X.] meint, darauf komme [X.] nicht an, denn "aus deren Verhalten (Verstecken im Kofferraum einesFahrzeugs)" ergebe sich, "daß sie ein mögliches Asylverfahren nicht mehrweiter verfolgen und konkludent zurückgenommen haben, da sich aus den Um-ständen ergibt, daß allein eine Schleusung nach [X.] begehrt worden [X.] 18). Dem kann nicht gefolgt werden.bb) Allerdings erfaßt nach der Rechtsprechung des [X.]die Strafvorschrift des § 92 a Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 [X.] über [X.] von Ausländern auch das Durchschleusen von Ausländern, diesich auf dem Wege in ein Drittland vorübergehend in [X.] illegal - imFall des § 92 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ohne Aufenthaltserlaubnis oder Duldung -- 6 -aufhalten ([X.]St 45, 103; [X.], Urteil vom 9. Juni 1999 - 3 StR 88/99). [X.] sich dagegen die Tathandlung darin, einem Ausländer in dem [X.] Hilfe zu leisten, [X.] zu verlassen, erfüllt dies - sofern nicht [X.] des die sog. [X.] betreffenden § 92 a Abs. 4[X.] erfüllt sind - keinen Straftatbestand ([X.]R [X.] § 92 a [X.]; in diesem Sinne auch [X.] [X.], 364, 365 f.), ohne daß es [X.] "ausländerrechtlichen Status" der zu [X.] Personen im [X.].Eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 92 a Abs. 4 [X.] scheidetaus. Diese - vom [X.] nicht erörterte - Vorschrift, die das [X.] das gewerbsmäßige Schleusen von Drittausländern in die sog. [X.] unter Strafe stellt, fand in Bezug auf das Königreich [X.] im [X.] noch keine Anwendung. Allerdings ist das Königreich [X.]durch Übereinkommen vom 19. Dezember 1996 ([X.] 1108) dem in§ 92 a Abs. 4 genannten [X.] vom 19. Juni 1990([X.]; [X.] 1010; 1994 II 631; 1996 II 242) beigetreten. Doch ist [X.] erst am 1. Mai 1999 in [X.] getreten (Bekanntma-chung vom 27. Februar 2002 über das Inkrafttreten des Übereinkommens,[X.] 627). Zu Gunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, daßdie Taten in den Fällen [X.] und 2 der Urteilsgründe vor diesem Zeitpunkt voll-endet worden [X.]) Der [X.] kann aber nicht in der Sache selbst entscheiden und [X.] insoweit freisprechen. Denn das [X.] hat den Sachverhaltnicht erschöpfend geprüft. Ergibt sich nämlich, daß der Angeklagte über [X.] getroffenen Feststellungen hinaus an dem gesamten [X.] -gang der [X.] aus dem Ausland durch das Gebiet der [X.][X.] beteiligt war, könnten ihm im Rahmen der zur Täterschaft verselb-ständigten Beihilfehandlung nach § 92 a Abs. 1 und 2 [X.] (vgl. [X.]St 45,103, 107) auch eine illegale Einschleusung der [X.] in die [X.][X.] und deren [X.] zumindest zunächst [X.] illegaler Aufenthalt im [X.] werden. Daß der Angeklagte möglicherweise an dem Einschleu-sungsvorgang selbst nicht unmittelbar beteiligt war, würde dem nicht entge-genstehen, so wie auch eine feste Einbindung des Angeklagten in die Schleu-serorganisation nicht vorausgesetzt wird. Vielmehr genügt, daß der Täter [X.] in ihren wesentlichen Merkmalen erkennt und er seinenBeitrag als Teil der Durchschleusungsaktion zur selbständigen Erledigungübernimmt (vgl. [X.]St aaO).Dabei käme es für eine Strafbarkeit der Hilfestellung durch den Ange-klagten nach § 92 a [X.] nicht darauf an, ob den unerlaubt eingereisten In-dern der persönliche Strafaufhebungsgrund gemäß Art. 31 Abs. 1 des Abkom-mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ([X.])zur Seite gestanden hat ([X.] StV 1999, 382; [X.]/[X.] die Polizei, 2. Aufl. [X.] ff., 542, 554 f. m.w.N.). Unerheblich wäre auch,ob eine Aufenthaltsberechtigung der Schleusungswilligen in der Bundesrepu-blik [X.] - wie das [X.] meint [X.] selbst für den Fall zu [X.], daß Asylgesuche mit der Folge des § 55 Asylverfahrensgesetz gestelltworden seien, weil die [X.] ein Asylgesuch —letztlich nur zum [X.] ([X.])gestellt oder jedenfalls durch die konspirativen Umstände ihrer Ausschleusungeinen Asylantrag konkludent zurückgenommen hätten ([X.]; vgl. dazudie Erwägung des 3. Strafsenats des [X.] NJW 1999, 2827,2828, in [X.]St 45, 103 nicht mit abgedruckt). Denn die Strafbarkeit nach § 92- 8 -a [X.] ist unabhängig davon, ob die Eingeschleusten Asylanträge stellen [X.] diese als mißbräuchlich zu gelten haben oder nicht (vgl. [X.]/[X.]/Häußer [X.] Ausländerrecht 45. Lfg. [X.] § 92 a [X.]. 8).- 9 -b) Zu [X.] 4 der [X.]) Insoweit hat das [X.] festgestellt, daß der Angeklagte am14. Dezember 2000 einen Klein-Lkw mietete, mit dem er in Absprache mit [X.] S. 21 [X.] [X.] von [X.] zu einem [X.] Lkw nach [X.]/[X.] brachte, von wo aus die [X.] durch die [X.] und Frank-reich nach [X.] geschleust werden sollten. Kurz nach Antritt [X.] des [X.] Lkw griff die Polizei zu, so daß schon die [X.] der [X.] scheiterte. Sieben der [X.]n [X.] hielten sich im [X.] "ohne jegliche Aufenthaltsgestattung" auf, dieübrigen verfügten über eine "vorläufige Aufenthaltsgestattung nach Asylverfah-rensgesetz" ([X.] 11).Das [X.] hat hier eine vollendete Tat nach § 92 a Abs. 1, 2 Nr. 1und Abs. 4 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nrn. 1 und 6 [X.] angenommen, weil, [X.] zu einer Ausreise der [X.] aus der [X.] nicht gekommen sei,der "Tatbeitrag des Angeklagten, nämlich seine Hilfeleistung, ... beendet" ge-wesen sei ([X.] 19).bb) Die Anwendung von § 92 a Abs. 4 [X.] auf den hier [X.] des (beabsichtigten Schleusens) der [X.] über die gemeinsamen Binnen-grenzen der sog. [X.] hinweg ist zutreffend ([X.]R [X.] § 92 [X.] 3). Dagegen trifft die Auffassung, die Tat sei vollendet, nicht zu.Zwar erfaßt die Vorschrift des § 92 a [X.] besondere Formen der zur [X.] verselbständigten Anstiftung und Beihilfe zu den darin genannten [X.] nach § 92 [X.] (vgl. [X.]St 45, 103, 107; [X.] in [X.]/[X.]. [X.] § 92 a [X.]. 3). Doch setzt die Strafbarkeit wegen vollen-- 10 -deter Schleusungstätigkeit die Vollendung der "Haupttat" nach § 92 [X.] vor-aus. Dies folgt schon daraus, daß in § 92 a Abs. 1 nur § 92 Abs. 1 und Abs. 2[X.], nicht aber die Versuchsvorschrift des § 92 Abs. 2 a [X.] in Bezug ge-nommen ist. Schleusertätigkeit, die nicht zu dem in § 92 [X.] vorausgesetz-ten Erfolg führt, ist deshalb nur als Versuch nach § 92 a Abs. 3 [X.] erfaßt(vgl. [X.] StV 1999, 382; [X.] NStZ 2002, 33, 34; [X.] in [X.], [X.] Ausländer- und Asylrechts, [X.] , Stand 1. Februar 2002, [X.] § 92 a[X.]. 100).cc) Der [X.] sieht aber davon ab, in diesem Fall den Schuldspruchvon sich aus zu ändern. Denn er schließt nicht aus, daß sich ergänzende Fest-stellungen treffen lassen, die nach dem oben zu den Fällen [X.] und 2 der Ur-teilsgründe Gesagtem (s.o. 2. a cc) eine Verurteilung wegen vollendeterSchleusung tragen.c) Zu Fällen [X.] und 6 der [X.]) Hierzu hat das [X.] festgestellt, daß der Angeklagte am28. Oktober 2000 den "illegal im [X.] aufhältigen [X.] mit zwei [X.]n, die über ein gültiges Schengen-Visum verfügten, [X.] aus per Pkw nach [X.] zu schleusen" beabsichtigte ([X.] 12).Zwar traf sich der Angeklagte am [X.] mit den schleu-sungswilligen Personen. Die Schleusungsfahrt "scheiterte jedoch", da [X.] beim Verlassen des [X.] kontrolliert wurden (Fall [X.]).Noch am selben Abend bat [X.] den Angeklagten, zwei [X.] nach [X.] zu schleusen, "wobei es sich möglicherweise um die Per-- 11 -sonen vom gescheiterten Unternehmen am [X.] handel-te" ([X.] 12). Der Angeklagte gewann daraufhin [X.]für die [X.] der Fahrt. [X.]nahm die beiden [X.] am 3. November 2000 in [X.] auf. Bei der Kontrolle am Grenzübergang [X.] wurden die beiden [X.] des Pkw versteckten [X.] entdeckt ([X.] 6).Das [X.] hat beide Fälle als selbständige Handlungen [X.] von Ausländern nach § 92 a i.V.m. § 92 Abs. 1 Nrn. 1 und 2[X.], einen Versuch jedoch nur im Fall [X.] angenommen.bb) Die rechtliche Wertung des [X.]s begegnet durchgreifendenBedenken. Soweit der Angeklagte nach den bisher getroffenen Feststellungenseine Tätigkeit überhaupt erst entfaltete, als sich die [X.] bereits in der Bun-desrepublik [X.] aufhielten, wären seine auf die Ausschleusung, [X.] auf die Beendigung des (illegalen?) Aufenthalts in der [X.]gerichteten Bemühungen nach dem oben zu den Fällen [X.] und 2 der Urteils-gründe Gesagten (s.o. 2. a bb) [X.] vorbehaltlich der vom [X.] nicht in [X.] genommenen Strafbarkeit nach § 92 a Abs. 4 [X.] (dazu nachfolgenddd) [X.] straflos. Für eine Einbindung des Angeklagten in die [X.] dergestalt, daß sich sein Tatbeitrag als Förderung des (illegalen) Aufent-halts der schleusungswilligen Personen in der [X.]darstellt und er sich deshalb nach den dazu von der Rechtsprechung entwik-kelten Grundsätzen ([X.]St 45, 103) wegen vollendeten "Durchschleusens"strafbar gemacht hat, fehlt es bislang an den erforderlichen Feststellungen.cc) Davon abgesehen könnte die Verurteilung in diesen Fällen auch ausweiteren Gründen nicht bestehen [X.] 12 -Zum einen sind die Feststellungen, was den "ausländerrechtlichen [X.]" der [X.] anlangt, widersprüchlich bzw. unklar. Denn einerseits stellt das[X.] zu [X.] 6 der Urteilsgründe fest, daß die beiden [X.] Personen "ohne Aufenthaltsgenehmigung für die [X.][X.]" waren ([X.] 15); andererseits handelte es sich - wie bereits [X.] - "möglicherweise um die Personen vom gescheiterten Unternehmen am[X.]", von denen aber zwei [X.] "über ein [X.] verfügten" ([X.] 12 zu Fall [X.] der Urteilsgründe). Welcher Artdie [X.] waren und welche Berechtigung sich daraus für die betref-fenden [X.] ergab (vgl. dazu [X.] ZAR 1998, 175 ff.), teilt das Urteil nichtmit.Des weiteren hat das [X.] im Fall [X.] die sich aufdrängendeAbgrenzung zwischen unbeendetem Versuch, von dem der Angeklagte gemäߧ 24 Abs. 1 StGB durch bloßes Aufgeben der weiteren Tatausführung strafbe-freiend zurückgetreten sein könnte, und fehlgeschlagenem Versuch nicht vor-genommen. Dieser Frage nachzugehen, bestand schon deshalb Anlaß, weilder Angeklagte wegen der Kontrolle am [X.] lediglich "für diesenTag" das Unternehmen für gescheitert ansah ([X.] 12). Dies läßt zugleich dieAnnahme zu, daß sich der [X.] 6 lediglich als Fortsetzung des vorangehen-den abgebrochenen Versuchs darstellt. Dies gilt umso mehr, als das [X.] nicht ausschließt, daß es sich - wovon zu Gunsten des Angeklagten [X.] ist - "möglicherweise um die Personen vom gescheiterten Unterneh-men am [X.] handelte", womit naheliegend nur die zweider im Fall [X.] bezeichneten schleusungswilligen [X.] gemeint sein können.Dann stellt sich aber das Vorgehen des Angeklagten im Fall [X.] als nicht selb-ständiger Teil des Schleusungsvorgangs dar, der nach den in der [X.] -chung zur tatbestandlichen Handlungseinheit (vgl. [X.]/Fischer StGB50. Aufl. vor § 52 [X.]. 2 d m.N.) entwickelten Grundsätzen die Fälle [X.] und 6zu einer Tat im Rechtssinne verbindet.dd) Zudem hat das [X.] es unterlassen, die Strafbarkeit des [X.] in den Fällen [X.] und 6 der Urteilsgründe nach § 92 a Abs. 4 [X.]zu prüfen. Das [X.] hat diese Vorschrift außer Betracht gelassen, ob-wohl - wie ausgeführt (s.o. 2 a bb) - das Übereinkommen über den Beitritt desKönigreichs [X.] zum [X.] seitdem 1. Mai 1999 in [X.] ist (Bekanntmachung [X.] 627). Mit dem In-krafttreten des [X.] ist nach Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1des —Protokolls zur Einbeziehung des [X.] in den [X.] ([X.]) der [X.] für [X.] für sofort anwendbar erklärt worden. Deshalb war [X.] im [X.] bereits Vertragsstaat im Sinne der genannten Strafvorschrift. [X.] nach einer vom [X.] eingeholten Auskunft auch der Auffassung [X.]. Daß das Inkrafttreten erst nachträglich bekannt gemachtwurde ([X.] 627, ausgegeben am 14. März 2002), steht der Anwend-barkeit von § 92 a Abs. 4 [X.] nicht entgegen (vgl. BayObLGSt 1999, 113,117 f.; [X.] in [X.]/[X.] aaO [X.]. 19).Der Anwendung der Strafbestimmung des § 92 a Abs. 4 [X.] stehtauch nicht entgegen, daß der sog. [X.] nach der in [X.] zu den zum Beitrittsübereinkommen aufgenommenen Erklärung([X.] 1110) durch Beschluß des [X.] vom 1.Dezember 2000 [X.] 2000/777/[X.] ([X.] 309/24 vom 9. Dezember 2000) für[X.] erst zum 25. März 2001 (und damit nach der Tatbegehung) in [X.]- 14 -gesetzt worden ist (Bekanntmachung vom 27. Februar 2002, [X.] 627,628). Der Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Vertrages ist für die Geltung der(nationalen) Strafbestimmung des § 92 a Abs. 4 [X.] ohne Bedeutung ([X.] aaO [X.]. 92; ebenso [X.]/[X.] aaO S. 566; a.A. noch, aber ohnenähere Begründung, [X.] in [X.] Handbuch des Ausländer- und [X.], [X.], [X.]. [X.] [X.]. 8).Für diese Auslegung spricht schon der Wortlaut des Art. 8 des [X.] dem [X.] vom 19. Juni 1990 betreffend denschrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 15. Juli1993 ([X.] 1010). Denn nach Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes trat (auch) [X.] des § 92 Abs. 4 a.F. [X.] an dem Tage in [X.], —an dem [X.] nach seinem Artikel 139 sowie die [X.] und das Proto-koll in [X.] tr(a)tenfi. Der Gesetzgeber hat in Bezug auf das Übereinkommenden Begriff des Inkrafttretens auch nicht etwa —untechnischfi verwendet und ihninhaltlich mit der Inkraftsetzung gleichgesetzt. Denn für die Bekanntgabe dermaßgeblichen Zeitpunkte ist in Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes ausdrücklich zwi-schen dem Tag des Inkrafttretens und dem —Zeitpunkt der [X.] unterschieden. Auch die Einzelbegründung zu Art. 4 Nr. 3des Gesetzentwurfs knüpfte für die Anwendung der Strafvorschrift des § 92Abs. 4 a.F. [X.] an die —gewerbliche Mitwirkung bei der illegalen Einreise indas Gebiet der [X.] an, —in denen das Übereinkommen in [X.] getretenfiist ([X.]. 12/2453 [X.], [X.]. durch den [X.]; in diesem [X.], 113, 116).Mag auch mit dem Auseinanderfallen von Inkrafttreten und Inkraftsetzenim Verhältnis der Vertragsstaaten untereinander eine —unerfreuliche Rechtsun-- 15 -sicherheitfi eingetreten sein ([X.] in [X.]/[X.] Internationale Rechtshilfein Strafsachen 2. Aufl. [X.]. 139, dort Fußnote 97), hat der bundes-deutsche Gesetzgeber jedenfalls in [X.] und verfassungsrechtlich unbe-denklicher Weise die Strafbarkeit nach § 92 Abs. 4 a.F. [X.] (jetzt § 92 aAbs. 4 [X.]) in Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 27 [X.] an den [X.] Inkrafttretens des [X.] zum) [X.] geknüpft (so auchder Wortlaut der Begründung des Gesetzentwurfs, [X.]. 12/2453 [X.]).Daß nach der Gemeinsamen Erklärung zu Art. 139 [X.] zum Inkrafttreten [X.] dessen Inkraftsetzen hinzukommen muß ([X.]/[X.] in Strafsachen 3. Aufl. [X.]Art. 139 [X.]. 1), steht in Zusammenhang mit der durch Exekutivakt der Euro-päischen [X.] zu treffenden bzw. getroffenen Feststellung, daß —die Voraus-setzungen der Anwendung des Übereinkommens bei den Unterzeichnerstaatengegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen tatsächlich durchge-führt werdenfi ([X.] 12/2453 S. 84) bzw. [X.] bezogen auf den Beitritt [X.]s [X.] —die als notwendig erachteten Regeln für die wirksamen Kontrollen anden Außengrenzen ... Anwendung finden und wirksam sindfi (Gemeinsame Er-klärung zu Art. 7 des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs [X.] zum [X.], [X.] 2000 1110). Dies berührt [X.] nicht die Befugnis des einzelnen Mitgliedstaates, in eigener [X.] vor der Inkraftsetzung Sanktionen einzuführen, die der [X.] dienen (vgl. Erwägungen 4 und 5zum Beschluß des [X.] vom 20. Mai 1999,1999/436/[X.], [X.] 176/17). Dazu fehlt es auch nicht an einem legitimie-renden Anknüpfungspunkt für die damit begründete Ausdehnung der (bundes-deutschen) Strafgewalt (vgl. hierzu [X.] in GK-AuslR [X.] Stand Januar 2000 [X.]- 16 -[X.] § 92a [X.]. 19 m.N.), wenn [X.] wie hier [X.] die Tat durch einen Deutschenim Inland begangen wird.Auch die weitere Voraussetzung des § 92 a Abs. 4 [X.], daß die [X.] Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaates über die [X.] den Aufenthalt von Drittausländern verstoßen hat, die den in § 92 Abs. 1Nr. 1 oder 6 oder Abs. 2 Nr. 1 [X.] bezeichneten Handlungen entsprechen,kommt naheliegend in Betracht. Nach einer über die Bundesregierung einge-holten Mitteilung der Botschaft der [X.] in [X.] sind dieillegale Einreise in das Königreich [X.] und der ungenehmigte Aufenthaltdort sowie die vorsätzliche Hilfeleistung dazu in § 59 des [X.] Auslän-dergesetzes (udlændingeloven) grundsätzlich unter Strafe gestellt. Die Vor-schrift lautet danach (in nicht-amtlicher Übersetzung) in ihrer seit dem 1. Juni2000 [X.] und damit auch im Tatzeitpunkt geltenden [X.] Fassung, soweit hier [X.], wie folgt:Abs. 1Mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu sechs Monaten wird der Ausländer bestraft, der(1) unter Umgehung der Passkontrollen oder außerhalb der Öffnungszeiten [X.] in das Land ... einreist ... . Satz 1 gilt nicht bei der [X.] aus ... einem Land des Schengenabkommens, wenn nicht [X.] eine Kontrolle an einer solchen Grenze stattfindet gemäß Art. 2 Abs. 2 [X.], ...(2) in das Land entgegen einem Einreiseverbot oder ein im Zusammenhang mitfrüheren ausländerrechtlichen Bestimmungen ergangenes Verbot in das [X.] 17 -(3) sich im Land ohne erforderliche Genehmigung aufhält oder hier [X.]) .......Abs. 5Wer einem Ausländer vorsätzlich dazu Hilfe leistet, unerlaubt einzureisen oder sich unerlaubtim Land aufzuhalten, wird mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu zwei Jahren verurteilt. ...Der [X.] kann die Frage, ob die Tathandlung des Angeklagten in [X.] [X.] und 6 der Urteilsgründe hiernach im Tatzeitpunkt [X.] gegen die genannten [X.] Vorschriften im Sinne des § 92 a Abs. 4Nr. 1 [X.] —[X.] hat, aber nicht abschließend beantworten, weil [X.] an den erforderlichen Feststellungen zur rechtlichen und tatsächlichenSituation der Kontrolle an der [X.] Grenze zur Tatzeit unter [X.] Bestimmungen des [X.] fehlt. Im übrigen kommt nach dem oben zu [X.]. 4 der Urteilsgründe Gesagten (s.o. 2. b) eine Strafbarkeit des Angeklagtenohnedies nur wegen versuchter Einschleusung nach § 92 a Abs. 4 i.V.m.Abs. 3 [X.] in Betracht, wenn [X.] wozu sich das angefochtene Urteil nicht ver-hält [X.] die schleusungswilligen Personen [X.] Hoheitsgebiet nicht erreichthaben, sondern die Ausschleusung schon auf [X.] Seite der Grenze ge-scheitert war (vgl. zur entsprechenden Fragestellung bei der Einfuhr von Be-täubungsmitteln [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 25, 30, 38). Auch indiesem Fall würde es nicht schon an einer § 92 a Abs. 3 [X.] entsprechen-den, nämlich auch die versuchte Tat erfassenden Rechtsvorschrift in [X.] fehlen; denn § 21 des [X.] Strafgesetzes (straffeloven) in der [X.] geltenden Fassung bestimmte, soweit hier von Interesse ([X.]/[X.], 1997, S. 21):- 18 -- 19 -Abs.1Handlungen, die darauf abzielen, die Ausführung einer Straftat zu fördern oder zu be-wirken, werden, wenn die Straftat nicht zur Ausführung gelangt, als Versuch bestraft.Abs. 3Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird der Versuch nur bestraft, wenn für die Straftateine höhere Strafe als Haft vorgesehen [X.] der seit dem 1. Juli 2001 geltenden Fassung lautet der 2. Halbsatz: —..., wenn für [X.] eine Strafe verhängt werden kann, die 4 Monate Gefängnis übersteigtfi. ([X.]/[X.] 2. Aufl., 2001, S. 29).]Die Sache bedarf deshalb aber auch insoweit weiterer Aufklärung durchden neuen Tatrichter.3. Die Aufhebung des Urteils in den Fällen [X.] und 2 sowie 4 bis 6 [X.] entzieht dem [X.] die Grundlage. Auch [X.] nach §§ 69, 69 a StGB kann nicht bestehen bleiben; denn- 20 -das [X.] hat die Entziehung der Fahrerlaubnis auch auf die von derAufhebung betroffene Tat im [X.] gestützt.[X.][X.]

Meta

4 StR 163/02

12.09.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2002, Az. 4 StR 163/02 (REWIS RS 2002, 1595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1595

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