Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2000, Az. 4 StR 655/99

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2811

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[X.] [X.] März 2000in der Strafsachegegenwegen Bestechlichkeit u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16. März 2000 gemäߧ§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:[X.] die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil [X.] [X.] vom 27. Mai 1999, auch soweites den Mitangeklagten [X.]betrifft,1.in den Schuldsprüchen dahin geändert und neu gefaßt,daß schuldig sind:a)der Angeklagte [X.] der Bestechlichkeit, der Vorteilsannahme, [X.] von Ausländern in zwei Fällen,des versuchten Einschleusens eines Auslän-ders, der Beihilfe zum unerlaubten [X.] Ausländers und der Beihilfe zu unrichtigenoder unvollständigen Angaben eines Auslän-ders,b)der Angeklagte S. der Beihilfe zur Vorteilsannahme und der [X.] zum versuchten Einschleusen eines [X.] den Feststellungen aufgehobena)in den Aussprüchen über die gegen den Ange-klagten [X.]in den Fällen [X.]) und [X.]) [X.] verhängten Einzelstrafen,- 3 -b)im Ausspruch über die gegen den Angeklagten[X.]im Fall [X.]) der Urteilsgründe festge-setzten Einzelstrafe,c)in den [X.].II.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.] weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit, [X.], [X.] gegen das [X.] in vier Fällenfl sowie wegenflBeihilfe zum Verstoß gegen das [X.]fl zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren verurteilt. Den Mitangeklagten [X.]hat es der "[X.] zur Bestechlichkeit" (richtig: Beihilfe zur Vorteilsannahme, vgl. [X.] der Beihilfe flzum Verstoß gegen das [X.]fl für schuldig befun-den und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt.Die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafen hat es zur [X.]. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte [X.]mit seinerRevision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. [X.] hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Dies führt gemäß § 357StPO auch zur [X.] des den Mitangeklagten [X.]betreffenden- 4 -Schuldspruchs und zur Aufhebung der gegen diesen verhängten, von [X.] betroffenen Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe. [X.] ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.1. Das [X.] hat [X.] wie den [X.] zur [X.] und zur Strafzumessung entnommen werden kann [X.] zu Fall [X.])der Urteilsgründe (Fall [X.]-Sch. ) den Angeklagten [X.]des versuchten ge-werbsmäßigen Einschleusens eines Ausländers gemäß §§ 92 a Abs. 1 Nr. 1und 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 2 [X.] (in der zur [X.] Fassung) und den Angeklagten [X.]der Beihilfe hierzu für [X.] befunden. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand.Zwar begegnet die Annahme einer Versuchsstrafbarkeit nach §§ 92 aAbs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB keinen rechtlichen Bedenken (vgl. hierzu [X.] § 92 a Hilfe 1 = NStZ 1999, 409). Die Feststellungen belegen jedoch[X.] wie die Revision zu Recht rügt [X.] nicht das Vorliegen des Qualifikationstatbe-standes des § 92 a Abs. 2 Nr. 1 [X.]. [X.] Handeln im Sinnedieser Vorschrift liegt nur vor, wenn der Täter sich durch die wiederholte An-stiftung oder Hilfeleistung zu den in § 92 a Abs. 1 [X.] genannten [X.] von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will(vgl. BGHR [X.] § 92 b Einschleusen 1; [X.] in [X.]/[X.], Strafrecht-liche Nebengesetze, [X.] [X.] Stand November 1999 - § 92 a Rdnr. 10). [X.] kann den Feststellungen [X.] auch unter Berück-sichtigung der Gesamtumstände - für den hier maßgeblichen Tatzeitraum nichtentnommen werden, zumal der Angeklagte [X.]sowohl in dem zeitlichvorausgegangenen Fall [X.]) als auch in den zeitlich sich überschneidenden- 5 -bzw. nachfolgenden Fällen [X.]) und [X.]) der Urteilsgründe jeweils aus per-sönlichen Motiven und unentgeltlich handelte.2. Keinen Bestand kann auch die Verurteilung des Angeklagten [X.]imFall [X.]) der Urteilsgründe (Fall K. I) wegen einer Straftat nach § 92 aAbs. 1 Nr. 2 [X.] haben. Denn allein der vom [X.] hervorgehobeneUmstand, daß der Angeklagte in weiteren Fällen ebenfalls tatbestandsmäßiggehandelt habe, rechtfertigt nicht schon die Annahme einer wiederholten [X.] im Sinne dieser Bestimmung. Eine solche liegt nur vor, wenn [X.] einer vorausgegangenen Schleusung zu einer der in § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2oder 6 oder Abs. 2 [X.] bezeichneten Handlungen angestiftet oder Hilfe ge-leistet worden ist (vgl. [X.], 466). Dies wird jedoch aufgrund derzum Teil unklaren zeitlichen Abfolge der Taten durch die Feststellungen nichthinreichend belegt, wie der [X.] in seiner Antragsschrift imeinzelnen ausgeführt hat. Da die Hilfeleistung des Angeklagten hier [X.] erfolgte, stellt sich sein Verhalten rechtlich (nur) als Beihilfe zu einerStraftat nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dar.3. Der Senat ändert die Schuldsprüche in Richtung auf beide Angeklagtenentsprechend ab und faßt diese insgesamt zur Klarstellung neu (zur rechtlichenBezeichnung der Tat in der Urteilsformel vgl. [X.]/[X.]. § 260 Rdnr. 23). § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Die [X.] zwingen zur Aufhebung der in den Fällen [X.]) und [X.])- 6 -verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafen. Die übrigen Einzelstrafenkönnen bestehen bleiben.[X.]Kuckein Athing [X.]

Meta

4 StR 655/99

16.03.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2000, Az. 4 StR 655/99 (REWIS RS 2000, 2811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2811

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