Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2001, Az. 2 StR 273/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 349

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[X.] DES VOLKESURTEIL2 StR 273/01 vom5. Dezember 2001in der Strafsachegegenwegen erpresserischen [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 5. [X.], an der teilgenommen haben:Vizepräsident des BundesgerichtshofesDr. [X.]als Vorsitzenderund [X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.],Prof. Dr. [X.],[X.]in am [X.]als [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.]in der Verhandlung,Oberstaatsanwältin beim [X.]bei der Verkündung als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2001 wird verworfen.Der Beschwerde[X.]er hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie dem [X.] im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen erpresserischen [X.] in Tateinheit mit rrischer Erpressung und Körperverletzung zueiner Einzelstrafe von drei Jahren und unter Einbeziehung einer zur Bewh-rung ausgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr vier Monate aus einer Verur-teilung des [X.]s Köln vom 22. Februar 2000 zu einer Gesamt[X.]eiheits-strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es [X.] wegen eines weiteren erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mitschwerer rrischer Erpressung und ge[X.]licher Körperverletzung eineFreiheitsstrafe von ff Jahren vert. Dagegen wendet sich die auf [X.] beschrkte Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensr-ge und der [X.].Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.- 4 -Nach den Urteilsfeststellungen brachte der Angeklagte - im zweiten [X.] mit den Mitangeklagten - am 31. Mrz 1999 und am 23. Juni 2000das Tatopfer, [X.], je-weils r 12 Stunden in seine Gewalt, tigte ihn zu Chauffeurdiensten und- um an das Geld des [X.] zu kommen - zwang diesen mit Drohungen [X.], sein Bargeld herauszugeben und am Geldautomaten und vom Spar-buch Geld abzuheben (Fall II.1) bzw. die Abhebung durch die [X.] zu dulden(Fall II.2). Im ersten Fall wurden 6.500,-- DM, im zweiten Fall 2.000,-- DM er-langt. Der Versuch, weitere 20.000,-- DM vom Konto des [X.] abzuheben,mißlang.Die Strafzumessungserws [X.]s, das [X.] beide Tateneinen minder schweren Fall des erpresserischen Menschenraubs (im Fall [X.] der schweren rrischen Erpressung und der ge[X.]lichen Krperver-letzung) bejaht hat, lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.].Zu errtern ist lediglich folgendes:Soweit der Beschwerde[X.]er beanstandet, daß das [X.] die ihntreffenden auslrrechtlichen Folgen nicht errtert hat, lßt er außer acht,daß nur die bestimmenden Strafzumessungsgrim Urteil anzugeben [X.] aus dem Schweigen der [X.] nicht gefolgert [X.], daß [X.] die Strafzumessung mlicherweise bedeutsame Umstrsehen wurden. [X.] Folgen einer Tat sind in der Regel [X.] bestimmenden Strafzumessungsgr. Nur besondere [X.] Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen ([X.], 297;- 5 -BGHR StGB § 46 Abs. 2 Auslr 5; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldaus-gleich 37; [X.], 77; 1996, 595). Dies gilt auch dann, wenn einzwingender [X.] nach § 47 Abs. 1 [X.] in Betracht kommt. [X.] Ausweisung nicht zwingend geboten, ist ohnehin davon auszugehen, [X.]die Auslrrden etwaige Hrten im Rahmen ihres - gerichtlicrprf-baren - Ermessens zu bedenken haben.Die [X.] bereits nicht nahe, [X.] die Ausweisung hier alszwingende Rechtsfolge eingreift. Zwar ist der Angeklagte zu einer Gesamt[X.]ei-heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und einer Freiheitsstrafe vonff Jahren verurteilt worden, so [X.] die Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1[X.] vorliegen. Bei dem Angeklagten, der als trkischer Staatsrger schonim Slingsalter mit seiner Familie nach [X.] kam und hier aufwuchs,ist aber grundstzlich davon auszugehen, [X.] ihm der besondere Auswei-sungsschutz nach § 48 Abs. 1 Ziff. 2 [X.] zugute kommt. Nach dieser Vor-schrift kann ein Auslr, der eine unbe[X.]istete Aufenthaltserlaubnis [X.] als Minderjriger in das [X.] eingereist ist, nur aus schwerwie-genden Grr ffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen wer-den. [X.] die Aufenthaltserlaubnis des Angeklagten - wie von der Revision [X.] - schon vor der Verurteilung auf drei Monate be[X.]istetet war und [X.] diese Voraussetzungen bei ihm nicht erfllt sind, lût sich den [X.] entnehmen. Da die Versagung oder Be[X.]istung einer Aufent-haltserlaubnis [X.] Personen, die - wie der Angeklagte - nach § 26 Abs. 1 [X.]einen Anspruch auf die Erteilung einer unbe[X.]isteten Aufenthaltserlaubnis ha-ben, zwar nach § 26 Abs. 3 Nr. 2 [X.] bei stra[X.]echtlichen Verurteilungenmlich ist, aber im [X.] Ermessen der Auslrrde steht,muûte sich der Tatrichter mit dieser Mlichkeit trotz der Verurteilungen von- 6 -einer Jugendstrafe von sechs Monaten und einer Freiheitsstrafe von einemJahr und vier Monaten - jeweils zur Bewrung ausgesetzt - ohne weitere [X.] auch nicht auseinandersetzen.Unter diesen [X.] auch die in diesem Zusammenhang er-hobene Verfahrensrkeinen Erfolg haben, weil sich die Aufklrung im [X.] auf eine Be[X.]istung der Aufenthaltserlaubnis nicht aufdrte.2. Entgegen der Auffassung des [X.] und der [X.] begegnet es auch keinen durchgreifenden Bedenken, [X.] sich das [X.] nicht [X.] mit dem [X.] auseinandergesetzt hat.Nach der Rechtsprechung des [X.] ist ein Nachteil aus-zugleichen, der sich [X.] einen Angeklagten mlicherweise dadurch ergibt, [X.]wegen der [X.]wirkung [X.]rer Urteile die Bildung einer Gesamtstrafe nichtmlich ist und dadurch das [X.] dem Unrechts- und Schuldgehaltder Taten nicht mehr gerecht wird. Dies wird insbesondere dann in Betrachtkommen, wenn die durch die [X.]wirkung erzwungene Bildung von mehrerenStrafen statt einer Gesamtstrafe zu einer in ihrer Summe [X.]gewlich ho-hen Strafe oder zu einer voraussichtlichen Gesamtvollstreckungsdauer [X.]t,die diejenige einer lebenslangen Freiheitsstrafe erreicht oder rschreitet([X.], 137 m.w.[X.]). Bei derartigen Fallgestaltungen hat [X.] in den [X.], [X.] er sich seiner Verpflichtungbewuût ist, ein zu hohes [X.] ausgleichen zu mssen.Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.- 7 -Eine besonders nachteilige Auswirkung der [X.], die vor allem danneintreten kann, wenn die die [X.] begrStrafe nur ganz geringfigist, ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die einbezogene Strafe von ei-nem Jahr vier Monaten aus der Verurteilung des [X.]s Kln - im [X.] zu den in dieser Sache verten Freiheitsstrafen - keineswegs [X.] war und ihrerseits zu einer dem Angeklagtstigen Gesamtstra-fenbildung mit der [X.] die erste Tat verten Freiheitsstrafe von drei Jahren[X.]te. [X.] die einbezogene Freiheitsstrafe zur Bewrung ausgesetzt war, diedurch die Einbeziehung entfiel, kann dabei [X.] acht bleiben, da es [X.] aufgrund der neuen Straftat zu einem Bewrungswiderruf gekommen [X.]. Zwar hinderte diese Gesamtstrafenbildung eine sonst mliche andere Ge-samtstrafenbildung [X.] die in dieser Sache verten beiden Freiheitsstrafen.Selbst wenn dies zu einer dem Angeklagten nocstigeren [X.] [X.]en k, [X.] dies allein aber keinen auszuglei-chenden Nachteil. Dies wre erst dann gegeben, wenn die Summe der [X.] verten Gesamtstrafe und der weiteren Freiheitsstrafe von ffJahren [X.] die begangenen Taten nicht mehr als schuldangemessen angese-hen werden- 8 -kte. Davon kann jedoch keine Rede sein. Dabei ist auch zu bedenken, [X.]der Angeklagte die zweite Tat trotz der die [X.] bewirkenden [X.] hat. Unter diesen [X.] es aber auch keiner Errte-rung der Schuldangemessenheit des [X.]s in den [X.].Jke [X.] Rothfuû [X.] Elf

Meta

2 StR 273/01

05.12.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2001, Az. 2 StR 273/01 (REWIS RS 2001, 349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 349

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