Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2005, Az. 2 StR 544/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4612

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[X.]/04
vom 9. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen Geiselnahme u. a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a, § 357 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 3. Juni 2004, a) soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch in den Fällen 5 und 6 der Urteilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagte [X.] der [X.] mit gefährlicher Kör-perverletzung und mit versuchter Nötigung schuldig ist; die
wegen versuchter Nötigung verhängte [X.] (Fall 6 der Urteilsgründe) entfällt; b) soweit es den Mitangeklagten [X.]betrifft, dahin geän-dert, daß der Angeklagte [X.] wegen Beihilfe zur [X.] mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]wird [X.]. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, wegen [X.] mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter Nöti-gung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes nebst Zinsen an den Nebenkläger verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs, soweit er wegen [X.] mit gefährli-cher Körperverletzung und wegen tatmehrheitlich begangener versuchter Nöti-gung verurteilt worden ist; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen hatte der Nebenkläger [X.] für den Angeklag-ten Betäubungsmittel aus den [X.] nach [X.] transportiert und abredewidrig einem Dritten ausgehändigt; gegenüber dem Angeklagten hatte er vorgegeben, daß er überfallen worden sei und die Betäubungsmittel entwendet worden seien. Der Angeklagte hatte den Verdacht, daß ihn der [X.] betrogen haben könnte und brachte ihn in die Wohnung des Mitan-geklagten [X.] in M. , um ihn dort mit Hilfe des Mitangeklagten und des gesondert verfolgten [X.] zu "verhören". Der Nebenkläger wurde an Händen und Füßen gefesselt, der Mund wurde ihm mit Paketklebeband zugeklebt. Der Angeklagte schlug und trat auf ihn ein und fragte nach dem Verbleib des Rauschgifts. Als dies nichts nutzte, ließ der Angeklagte vom Mitangeklagten [X.] ein Bügeleisen erhitzen und drückte das heiße Bügeleisen dem [X.] insgesamt dreimal auf Bauch und Rücken, so daß dieser großflächige Verbrennungen erlitt. Der Nebenkläger machte nun wahrheitsgemäße Angaben zu dem Geschehen. Um diese Angaben zu überprüfen, fuhr der Angeklagte mit - 4 - dem Mitangeklagten [X.] und drei weiteren Männern zur Wohnung des [X.]s nach E. , um dessen Frau zu befragen. Der Nebenkläger blieb unterdessen gefesselt und geknebelt und von [X.] bewacht in der Wohnung des Mitangeklagten [X.]zurück. Der Angeklagte erklärte der Ehefrau des [X.]s, daß er ihren Ehemann in der Gewalt habe; die Zeugin [X.] durfte sich hiervon durch ein Telefonat mit dem Nebenkläger überzeugen. Der Ange-klagte drohte ihr ferner, daß sie selbst von den anwesenden Männern verge-waltigt werde und man ihr die Beine brechen werde, wenn sie nicht den Verbleib der Drogen offenbaren würde. In der Folgezeit gelang es der Zeugin [X.], dem Angeklagten glaubhaft zu vermitteln, daß sie keinerlei Kenntnisse von dem Verbleib der Drogen habe, so daß die fünf Männer schließlich die [X.] verließen. 2. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen der Geiselnahme und der versuchten Nötigung kann keinen Bestand haben, weil der Angeklagte neben der Drohung der Begehung verschiedener Straftaten gegenüber der Zeugin [X.] zugleich auch deren durch die Bemächtigungslage hervorgerufene Sorge um ihren Ehemann ausnutzte, um sie zur Preisgabe ihres Wissens vom Verbleib der Drogen zu bringen. Die Zeugin [X.] war mithin sowohl Nötigungsadressat der fortdauernden Geiselnahme als auch Opfer der versuchten Nötigung durch Be-drohung mit gegen sie selbst gerichteten Straftaten; beide Nötigungsmittel überschnitten sich mit demselben Ziel der Preisgabe des Wissens vom Verbleib der Drogen. Der [X.] hat den Schuldspruch hinsichtlich der Konkurrenzen selbst geändert. § 265 StPO steht der Änderung des [X.] nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidi-gen können. Von einer Verschärfung des Schuldspruchs, soweit zusätzlich ei-- 5 - ne tateinheitliche Geiselnahme gegenüber der Zeugin [X.] in Betracht kommt, hat der [X.] jedoch im Hinblick auf § 265 StPO abgesehen. 3. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der wegen versuchter Nötigung verhängten [X.] von einem Jahr. Dies erfordert jedoch nicht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Als [X.] hat das [X.] im Fall 5 der Urteilsgründe wegen [X.] mit gefährlicher Körperverletzung sechs Jahre und sechs Monate verhängt, außerdem sind drei [X.]n von einem Jahr und drei Monaten und eine [X.] von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt worden. Bei der Bildung der Gesamt-freiheitsstrafe ist die [X.] nur maßvoll erhöht worden. Der [X.] schließt aus, daß das [X.] allein aufgrund der geänderten [X.] auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, weil eine unter-schiedliche rechtliche Beurteilung des [X.] bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemes-sung ist (std. Rspr., vgl. BGHSt 41, 368, 373; 49, 177, 184; [X.], 233; Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - 1 StR 33/05; 28. Oktober 2004 - 3 [X.] und vom 9. Oktober 2003 - 4 [X.]). Im übrigen hält der [X.] die Gesamtfreiheitsstrafe auch für angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO. 4. Gemäß § 357 StPO ist die Änderung des Schuldspruchs auch auf den Mitangeklagten [X.]als Helfer des Angeklagten zu erstrecken. Die Ände-rung des Schuldspruchs hat zur Folge, daß die [X.]n entfallen. Der [X.] läßt jedoch die bisherige Gesamtstrafe als [X.] bestehen. Die [X.] berührt den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat auch bei diesem Angeklagten nicht. Der [X.] kann angesichts der [X.] 6 - messungserwägungen des [X.]s ausschließen, daß es bei zutreffender Beurteilung des [X.] auf eine mildere Strafe erkannt hätte. - 7 - 5. Da das Rechtsmittel nur unwesentlichen Erfolg hat, erscheint es nicht unbillig, den Beschwerdeführer in vollem Umfang mit den Kosten und notwen-digen Auslagen zu belasten. [X.] Bode

Otten

[X.]

Roggenbuck

Meta

2 StR 544/04

09.03.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2005, Az. 2 StR 544/04 (REWIS RS 2005, 4612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4612

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