Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2013, Az. 2 StR 14/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5615

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 14/13
vom
22. Mai 2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 22. Mai 2013 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten B.

und A.

wird das Urteil des [X.] vom 31.
August 2012, auch soweit es die Mitangeklagten [X.]
B.

und [X.] J.

betrifft, im Strafausspruch aufge-hoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen [X.].
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten B.

und A.

sowie die nichtrevidierenden Mitangeklagten [X.] B.

und [X.] J.

des
besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ge-sprochen; deswegen hat es die Angeklagten B.

und A.

jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren
und die Mitangeklagten [X.] B.

und 1
-
3
-
[X.] J.

jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren
und drei Monaten verurteilt.
Die jeweils auf die allgemeine Sachrüge
gestützten
Revisionen der
An-geklagten erweisen
sich zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO, führen
aber zu
der -
gemäß §
357 StPO auch auf die [X.] zu erstreckenden -
Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Nach den Feststellungen beschlossen die Mitangeklagten [X.]
B.

und [X.] J.

, den an einem Rauschgiftkauf interessierten [X.] "abzurippen", um an sein Bargeld zu gelangen. Die Angeklagten
B.

und A.

erklärten sich
bereit, bei dem Scheingeschäft mitzuma-chen. Alle vier verabredeten, dass die Scheinabwicklung des [X.] in einer Grünanlage erfolgen sollte. Die Angeklagten B.

und A.

soll-ten sich dabei im Hintergrund verborgen halten, um gegebenenfalls eingreifen zu können, falls das Geschäft nicht erwartungsgemäß ablaufe und man dem Kaufinteressenten sein Geld mit Gewalt abnehmen müsse. Nachdem der [X.] gegen 23.00 Uhr zum ursprünglich vereinbarten Treffpunkt gekom-men war, wurde er von den Mitangeklagten unter dem Vorwand, dass man das Geschäft nicht auf der Straße abwickeln wolle, in einen Park gelockt. Als der Nebenkläger dort sein Geld erst nach
Sichtung der Ware hergeben wollte, rief einer der beiden Mitangeklagten die beiden im Gebüsch verborgenen Ange-klagten herbei. Der Angeklagte A.

stürmte mit Gebrüll aus dem Gebüsch, wobei er sich mit einem dort gefundenen Ast bewaffnet hatte. Der Versuch des [X.], noch die Flucht zu ergreifen, blieb
erfolglos. Der Angeklagte
A.

erreichte den Nebenkläger als erster und hieb ihm den Ast mit solcher Wucht gegen die Wade, dass der Nebenkläger zu Boden ging und
eine 2
cm tiefe Platzwunde erlitt. Am Boden schlugen mehrere der vier Angreifer auf ihn 2
3
-
4
-
ein, bis es dem Mitangeklagten [X.] B.

schließlich gelang, dem Neben-

zu entreißen.
2. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
a) Die Annahme
des [X.], die Angeklagten hätten bei Begehung des Raubes zusätzlich zu dem [X.] des §
250 Abs.
2 Nr.
1 2.
Var. [X.] auch jenes einer schweren körperlichen Misshandlung (§
250 Abs.
2
Nr. 3a
[X.]) verwirklicht, begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden-ken. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]
muss zur Erfüllung dieses Merkmals die körperliche Integrität des Opfers schwer, das heißt mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder in einer Weise
beeinträch-tigt sein, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist. Es genügen dabei hef-tige und mit Schmerzen verbundene Schläge
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 27.
Mai 1998 -
5 [X.], [X.], 461; vom 26.
April 2006 -
1
StR 151/06, und vom 30.
Januar 2007 -
3
StR 1/07, [X.], 175). Diese Voraussetzungen hat das [X.] allerdings in Bezug auf den von dem Angeklagten A.

geführten [X.] gegen das Bein des [X.] und die folgenden Schläge nicht festgestellt; hinsichtlich des schwerwiegenden von dem Nebenkläger bei dem Überfall weiter erlittenen [X.] hat das [X.] keinen der vier Angreifer als Täter feststellen können und diese Verletzungshandlung dementsprechend keinem der Angeklagten bzw. [X.] zugerechnet.
b) [X.] hat das [X.] zudem den vom Angeklagten
A.

geführten [X.] dem Angeklagten B.

und den Mitangeklag-ten [X.] B.

und [X.] J.

auch hinsichtlich der [X.] begangenen gemeinschaftlichen
Körperverletzung zugerechnet und hinsichtlich aller Ange-4
5
6
-
5
-
klagten neben den [X.]en des §
224 Abs.
1 Nr.
3 und 4 [X.] auch das Merkmal des §
224 Abs.
1 Nr.
2 [X.] als verwirklicht angesehen. Ein gemeinsamer Tatplan, der den Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs vorsah, bestand nach den Feststellungen jedoch nicht. Da die durch das Zuschlagen mit dem Ast durch den Angeklagten A.

verwirklichte qualifizierte Körperverletzung schon abgeschlossen
war, als der Angeklagte B.

und die Mitangeklagten begannen, auf den Nebenkläger einzuschla-gen, lässt sich eine strafrechtliche Zurechnung des [X.]s auch nicht mit der vom [X.] angeführten Erwägung begründen, dass alle Täter die hierdurch geschaffene
Situation gemeinschaftlich ausnutzten. Für die Annahme sukzessiver Mittäterschaft des Angeklagten B.

und der beiden [X.] ist in Bezug auf den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung
-
anders als im Hinblick auf den zugleich erfüllten Tatbestand des besonders schweren Raubes gemäß §
250 Abs.
2 Nr.
1 2.
Var. [X.]
-
kein Raum. Nach der Rechtsprechung des [X.] zieht bei einem Geschehen, welches schon vollständig abgeschlossen ist, das Einverständnis des später [X.] trotz Kenntnis, Billigung oder Ausnutzung der durch den ande-ren Mittäter geschaffenen Lage eine strafbare Verantwortung für das bereits abgeschlossene Geschehen nicht nach sich ([X.], Urteil vom 24.
April 1952
-
3
StR 48/52, [X.]St 2, 344, 346; [X.], Beschlüsse vom 24. November 1993 -
2
StR 606/93,
NStZ 1994, 123, und vom 12.
Februar 1997 -
2
StR 28/97, [X.], 272; [X.], Beschluss vom 18.
Dezember 2007 -
1
StR 301/07, [X.], 280). Das gilt auch, wenn -
wie hier -
eine Tatbestandsvariante vor-liegt,
die vom Mittäter vor [X.] der
weiteren Tatbeteiligten
vollständig erfüllt worden ist
(vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Februar 1997, aaO). Insofern han-delte es sich bei dem [X.]
des
Angeklagten A.

um einen [X.].

-
6
-
3. Diese Rechtsfehler berühren
zwar den Schuldspruch wegen der recht-lich zutreffend angenommenen Verwirklichung der weiteren [X.] des §
250 Abs.
2 [X.] bzw. des §
224 Abs. 1 [X.] nicht.
Jedoch ist das [X.] bei der Strafzumessung von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen, indem es zu Lasten aller
Angeklagten ausdrücklich berücksich-tigt
hat, dass durch die Tat mehrere Strafgesetze verletzt und dort jeweils meh-rere [X.]e verwirklicht worden seien. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Beurteilung mildere Freiheitsstrafen
verhängt hätte. Gemäß §
357 Satz
1 StPO ist die [X.] auch auf die als Mittäter verurteilten nicht [X.] Mitangeklagten [X.] B.

und [X.] J.

zu erstrecken.
4. Die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen werden von den
aufgezeigten Rechtsfehlern
nicht berührt; sie können deshalb [X.] bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende Feststellun-gen zu treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.

Fischer

[X.]

Schmitt

Berger

Ott
7
8

Meta

2 StR 14/13

22.05.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2013, Az. 2 StR 14/13 (REWIS RS 2013, 5615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5615

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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