Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2018, Az. 3 StR 38/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 9725

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:030518U3STR38.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
3
StR
38/18

vom
3. Mai
2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.: versuchten Totschlags u.a.

zu 2.: Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung

-
2
-
Der
3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 3. Mai 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am [X.]
Becker,

[X.] am [X.]
Gericke,
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
die [X.] am [X.]
Dr. [X.],
Hoch

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

aus Koblenz

als Verteidiger
der Angeklagten T.

,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Auf die Revisionen
der Staatsanwaltschaft und des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 7.
September 2017, soweit es die Angeklagte
T.

betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten die-ser Revision, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.

2.
Die Revisionen der Angeklagten T.

und des Ne-
benklägers, soweit diese den Angeklagten Y.

be-
trifft, gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels, soweit dieses den Angeklagten Y.

betrifft,
sowie die dem Angeklagten Y.

im Revisi-
onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

-
4
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten Y.

wegen versuchten Tot-
schlags in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie die Angeklagte
T.

wegen
Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagte

T.

verhängten Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen
dieses Urteil haben die Angeklagte
T.

und zu ihren Ungunsten die
Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des [X.] wendet sich gegen das Urteil bezüglich beider Angeklagter.
I. Das [X.]
hat folgende Feststellungen getroffen und Wertungen vorgenommen:
1. Die Angeklagten mit ihrer Familie und der Nebenkläger
wohnten
im selben Haus. Zwischen ihnen schwelte seit längerer [X.] ein nachbarlicher Streit, der maßgeblich auf das aggressive und provokante Auftreten des [X.]
zurückzuführen war und auch durch wechselseitige Strafanzeigen und eine Verurteilung des [X.] wegen Beleidigung der Angeklagten nicht befriedet wurde. Am Tattag erstatteten die Angeklagten erneut Anzeige gegen den Nebenkläger, der daraufhin von der Polizei zur Vernehmung einbe-stellt wurde. Als er nach Hause zurückkehrte, zeigte er dem Angeklagten, der auf seinem Balkon im Erdgeschoss des Hauses stand, provokativ den ausge-streckten [X.]. Daraufhin begab sich der Angeklagte
in die Wohnung zurück, sagte zu der Angeklagten "Jetzt reicht's", nahm ein Messer mit einer Klingenlänge von 20 Zentimetern und trat durch die Wohnungstür auf ein vor dieser im Treppenhaus befindliches Zwischenpodest. Zu der Angeklagten, die ihn hiervon abhalten wollte, sagte er nochmals: "Es reicht jetzt. Ich habe hier
1
2
3
-
5
-
Kinder, das geht zu weit!" Die Angeklagte
folgte dem Angeklagten auf das [X.] und beide warteten dort auf das Erscheinen des [X.]. Als dieser die Treppe hochkam, stürmte der Angeklagte
nach unten auf ihn zu, um ihn mit dem Messer zu attackieren. Ihm war dabei bewusst, dass er dem Nebenkläger durch den Messerangriff tödliche Verletzungen zufügen konnte; auch dessen Tod nahm er billigend in Kauf. Trotz Abwehrversuchen des [X.] durchstach der Angeklagte
dessen [X.]. Der Nebenkläger verlor durch den Stich einen Zahn und blutete stark; sein Mund war sofort voller Blut. Durch einen weiteren Stich traf der Angeklagte
den Nebenkläger im Bereich der linken Brust. Es kam zu einem Gerangel, in dessen Verlauf es dem [X.] gelang, ein Kinderfahrrad zu ergreifen und zur Verteidigung gegen den [X.] hoch zu halten, der seinerseits die Messerattacke fortsetzte.
Die Angeklagte
war, nachdem der Angeklagte die Treppe hinab auf den Nebenkläger zugestürmt war, zunächst in die Wohnung zurückgekehrt und [X.] dort einen Notruf abgesetzt. Sie kam zu dem [X.]punkt in das Treppenhaus zurück,
als der Nebenkläger das Kinderfahrrad zwischen sich und den Ange-klagten hielt
und ging ebenfalls die Treppe hinab, griff aber zunächst nicht in das Geschehen ein.
Dem Nebenkläger gelang es schließlich, dem Angeklagten das Messer mit dem Kinderfahrrad aus der Hand zu schlagen. Die Angeklagte befürchtete nun, der Nebenkläger werde jetzt gegen den nunmehr unbewaffneten Ange-klagten "vorgehen". Um diesen zu schützen, zog sie den mit dem Rücken zu ihr stehenden Nebenkläger
derart fest an seiner Kapuze, dass dieser das Gleich-gewicht verlor und zu Boden stürzte. Nun fixierte sie den auf dem Rücken lie-genden Nebenkläger, indem sie sich auf seinen Oberkörper kniete und ihm den Mund zuhielt. Diese Situation nutzte der Angeklagte, der das Messer wieder ergriffen hatte, um in Fortsetzung seines Tatplans auf die Beine des Nebenklä-4
5
-
6
-
gers einzustechen. In dieser Situation entschloss sich die Angeklagte, die [X.] auf den Nebenkläger zu unterstützen, indem sie diesen weiter am Boden hielt und ihm damit Abwehrhandlungen erschwerte. [X.] gelang es dem Angeklagten, dem Nebenkläger einen weiteren Stich in den Oberschenkel zu versetzen. Die Angeklagte, für die der Angriff mit diesem Stich beendet war, ließ nun vom Nebenkläger ab und verließ das Treppenhaus. Der Angeklagte
stach den Nebenkläger, dem es gelungen war sich aufzurappeln, [X.] in den Rücken, bevor dieser das Haus verlassen konnte.
Die Verletzungen des [X.] im Bereich des Brustkorbs und des Rückens, nicht aber der Durchstich der [X.] und der des Oberschenkels
waren abstrakt lebensgefährlich.
2. Das [X.]
ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte
sich zunächst nicht an den Verletzungshandlungen gegen den Nebenkläger beteiligen wollte, sich in dem Augenblick, als sie diesen fixierte, aber ent-schloss, dem Angeklagten zu ermöglichen, nochmals auf den Nebenkläger ein-zustechen. Mit tödlichen Stichen rechnete sie in dieser Situation nicht. Auch ging sie nicht davon aus, dass der Nebenkläger bereits zu diesem [X.]punkt lebensbedrohlich verletzt war. Ebenso wenig
rechnete sie damit, dass der An-geklagte
den Nebenkläger nach dem Stich in den Oberschenkel weiter attackie-ren würde. Die Strafkammer
hat den Tatbeitrag der Angeklagten als Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB) bewertet. Ein mittäterschaftliches Vorgehen mit dem Angeklagten -
auch in Form einer suk-zessiven Mittäterschaft -
bei dem Stich in den Oberschenkel hat sie nicht zu erkennen vermocht.
6
7
-
7
-
[X.] Während die Revision der Angeklagten T.

und die den Ange-
klagten
Y.

betreffende Revision des [X.] zu verwerfen sind,
kann den Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft und des [X.], soweit letzteres sich gegen die Verurteilung der Angeklagten T.

lediglich we-
gen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung wendet und statt dessen einen Schuldspruch wegen mittäterschaftlichen versuchten Totschlags erstrebt, der Erfolg nicht versagt werden.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Mit Erfolg greift die Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung des Land-gerichts an, auf deren Grundlage dieses zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Angeklagte
bei ihrem Eingreifen in das Kampfgeschehen nicht mit beding-tem Tötungsvorsatz handelte.
a) Allerdings ist die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts, dem es ob-liegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist demgegenüber darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die
Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk-
oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatge-richt zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder gar naheliegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 21. März 2013 -
3 [X.], [X.]St 58, 212, 213
f.).
b) Nach diesen Maßstäben erweist sich die Beweiswürdigung des Land-gerichts als rechtsfehlerhaft; sie ist widersprüchlich und lückenhaft.
8
9
10
11
12
-
8
-
aa) Die Beweiswürdigung des [X.]s ist widersprüchlich, weil es bei der Prüfung eines bedingten Tötungsvorsatzes der Angeklagten auf zwei unterschiedliche [X.]punkte des Tatgeschehens abgestellt und dabei die zeitli-che Abfolge der aus seiner Sicht für die Beurteilung der subjektiven Tatseite maßgeblichen Umstände verkannt
hat.
Auf [X.] hat
das [X.] unter [X.] 4. e)
ausgeführt, es sei davon überzeugt, dass "die Angeklagte sich zu dem [X.]punkt, als es dem Geschädig-ten gelungen war, dem Angeklagten mit dem Kinderfahrrad das Messer aus der Hand zu schlagen, bewusst dazu entschlossen hatte, den Angeklagten zu [X.] und es ihm zu ermöglichen, den Geschädigten im Beinbereich zu verletzen". Unter [X.] 4. e) [X.]) hat das [X.] sodann auf [X.] f. dar-
gelegt, es sei davon überzeugt, "dass die Angeklagte zu dem [X.]punkt, als es ihr gelungen war, den Geschädigten zu fixieren und sich der Angeklagte die-
sem mit dem Messer in der Hand näherte, bewusst dazu entschlossen hatte, den Angeklagten dabei zu unterstützen und es ihm ermöglichen wollte, den
Geschädigten zu verletzen". Es hat dann näher
begründet, warum die Ange-klagte in diesem Moment "nicht habe davon ausgehen müssen", dass der An-geklagte den Nebenkläger in den Oberkörper stechen werde, und daher nur Messerstiche in den Bereich der Beine des [X.], mithin nicht [X.] Verletzungen,
billigend hingenommen habe (s. dazu auch unter [X.])).
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das [X.] damit zwar für die
Prüfung der subjektiven Tatseite zunächst auf den [X.]punkt der [X.] der Angeklagten gegen den Nebenkläger abgestellt; dies war der Moment, als sie den Nebenkläger an dessen Kapuze zu Boden riss. Unbe-
legt bleibt indes, aus welchen Gründen die Angeklagte hierbei den Entschluss gefasst haben sollte, es dem Angeklagten zu ermöglichen, den Nebenkläger im
13
14
15
-
9
-
Bereich der Beine zu verletzen. Weder hatte der Angeklagte zu diesem [X.]-punkt das Messer schon wieder an sich gebracht noch gab es nach den objek-tiven [X.] irgendeinen Anhalt dafür, dass der Angeklagte Y.

nach dem Eingreifen der Angeklagten T.

den Nebenkläger allenfalls mit
Messerstichen gegen die Beine weiter attackieren werde. Zu seiner Überzeu-gung ist
das [X.] allein
gelangt,
indem es die Schlussfolgerungen zu-rückprojiziert hat, die es aus dem späteren weiteren Tatgeschehen gezogen hat. Dies erweist sich jedoch als widersprüchlich, da die Tatumstände, auf de-nen die Überlegungen des [X.]s basieren, zur [X.] der ersten Angriffs-handlung noch gar nicht eingetreten waren. Das [X.] hätte die [X.] daher allein anhand der objektiven Tatumstände beurteilen dürfen, die im Moment der ersten Angriffshandlung vorlagen. Ein bei der Angeklagten im Rahmen des Tatgeschehens später vorliegendes Vorstellungsbild konnte demgegenüber nur Relevanz gewinnen, wenn es von dem ursprünglichen ab-wich und geeignet war, eine andere rechtliche Bewertung der Tat zu rechtferti-gen.
[X.]) Unabhängig von der unter aa) aufgezeigten Widersprüchlichkeit der Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite erweist sich diese auch in mehrfa-cher Hinsicht als lückenhaft.
(1) Zunächst hat sich das [X.] schon nicht mit dem Umstand be-fasst, dass die Angeklagte bereits in das Treppenhaus zurückkehrte und die Treppe hinabging, als der Angeklagte seine Messerattacke gegen den [X.] fortsetzte, während dieser
sich mit dem Kinderfahrrad gegen die weite-ren [X.] wehrte. Es hätte aber erörtert werden müssen, welche [X.] sich die Angeklagte angesichts dieser von ihr wahrgenommenen "Kampflage", in die sie noch nicht eingegriffen hatte, von dem möglichen weite-ren Geschehen machte, als sie es dem Angeklagten durch ihr Eingreifen er-16
17
-
10
-
möglichte, das ihm zwischenzeitlich aus der Hand geschlagene Messer wieder zu ergreifen.
(2) Soweit das [X.] ausgeführt
hat, die Angeklagte habe vor dem Hintergrund ihrer letztlich nicht zu widerlegenden Einlassung, keine konkreten Stiche bzw. Einstiche bei dem Nebenkläger gesehen zu haben, "nicht davon ausgehen müssen", der Nebenkläger sei zum [X.]punkt ihres Eingreifens (ge-meint: dessen Fixierung am Boden) bereits
lebensbedrohlich verletzt gewesen, sodass sie auch nicht mit weiteren lebensbedrohlichen Angriffen des Angeklag-ten auf den Nebenkläger habe rechnen müssen, leiden seine Darlegungen in verschiedener Hinsicht an Erörterungsmängeln:
Das [X.] hat der
Einlassung der Angeklagten, die bestritten hatte, den Nebenkläger zu Boden gezogen und dort fixiert zu haben, gestützt auf mehrere Beweismittel rechtsfehlerfrei insgesamt keinen Glauben geschenkt. Danach erschließt es sich ohne nähere Begründung, die das
angefochtene Ur-
teil vermissen lässt, aber nicht, warum ausgerechnet die Behauptung der An-
geklagten, sie habe bei ihrem Eingreifen in das Geschehen keine konkreten Verletzungen des [X.] erkannt, nicht zu widerlegen gewesen sein
soll. Dies gilt
namentlich angesichts dessen, dass das [X.] mehrere
indizielle Umstände festgestellt hat, die nur schwerlich mit den Angaben der Angeklagten zu vereinbaren sind. So blutete
der Nebenkläger unmittelbar nach dem Stich in die [X.] stark, sein Mund füllte sich sofort mit Blut; er hat -
nach Ansicht des [X.]s glaubhaft -
ausgesagt, als die Nebenklägerin ihm den Mund zugehalten habe, habe er geglaubt zu ersticken, da ihm das Blut in den Hals gelaufen sei ([X.]). Dem entspricht, dass
nach der Tat auf der Hose der Angeklagten großflächig im Bereich des linken vorderen Oberschenkels sowie im Bereich des linken Unterschenkels, der Kniekehle und des Gesäßes Blut des [X.] angetragen war (UA S.
18
f.). Eine Tatzeugin nahm
die
18
19
-
11
-
Blutung im Gesicht des [X.] deutlich wahr. Zudem hat das [X.] seine Überzeugung davon, dass es der 1,64 m großen und 50 kg leichten Angeklagten möglich gewesen sei, den muskulösen, 1,80 m großen und 100
kg schweren Nebenkläger zu Boden zu bringen, damit begründet, dass dieser be-reits durch die vorangegangenen Verletzungen geschwächt war. Diese Be-
weisanzeichen hat das [X.] nicht in seine Überzeugungsbildung einge-stellt und nicht erläutert, wie all dies der Angeklagten verborgen geblieben sein soll.
c) Schon dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils, soweit es die Angeklagte betrifft. Der [X.] kann daher offen lassen, ob auf Grundlage der getroffenen Feststellungen die Annahme des [X.]s, die Angeklagte habe sich an der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des [X.] lediglich als Gehilfin beteiligt, frei von rechtlichen Bedenken ist.
2. Die Revision der Angeklagten
Die Überprüfung des Urteils auf die von der Angeklagten T.

er-
hobene allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu ihren Ungunsten er-geben. Das Rechtsmittel ist somit unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3. Die Revision des [X.]
a) Soweit der Nebenkläger sich hinsichtlich des Angeklagten Y.

gegen die Anwendung des Strafrahmens des § 213 StGB wendet, erhebt er lediglich Einwände gegen den Rechtsfolgenausspruch. Mit dem -
ausschließ-lichen -
Ziel, dass gegen den Angeklagten eine andere Rechtsfolge verhängt
20
21
22
23
24
-
12
-
wird, kann er indes nicht gehört werden (§ 400 Abs. 1 Alternative 1
StPO). Die Revision erweist sich insoweit als unzulässig.
b) Dagegen ist die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge-stützte Revision betreffend die Angeklagte
T.

, mit der sich der Neben-
kläger dagegen wendet, dass diese lediglich wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden ist, aus den unter [X.] 1. genann-ten Gründen begründet.

[X.] [X.]

Ri[X.] Hoch befindet sich

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

[X.] Becker
25

Meta

3 StR 38/18

03.05.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2018, Az. 3 StR 38/18 (REWIS RS 2018, 9725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9725

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 140/12 (Bundesgerichtshof)

Versuchter Totschlag: Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes bei einer Vielzahl von Messerstichen


3 StR 158/12 (Bundesgerichtshof)

Versuchter Totschlag: Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes bei einer Vielzahl von Messerstichen


3 StR 533/09 (Bundesgerichtshof)

Bedingt vorsätzliches Handeln: Nur Körperverletzungsvorsatz trotz äußert gefährlicher Gewalthandlung; Anforderungen an die Beweiswürdigung im freisprechenden …


3 StR 140/12 (Bundesgerichtshof)


6 StS 2/23 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 247/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.