Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.06.2010, Az. 28 W (pat) 47/10

28. Senat | REWIS RS 2010, 5532

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Positionsmarke "kontrastierende Farbfläche (Clip) auf einem Maschinengehäuse" – zum Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit – unbestimmte grafische Darstellbarkeit – im Wege mehrerer Hilfsanträge vorgenommene Neuformulierung der Markenbeschreibung führt zur unzulässigen Änderung des mit der Anmeldung festgelegten Schutzgegenstandes


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 62 771.3

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] und des Richters Schell

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Angemeldet als [X.] (sonstige Markenform) ist das Zeichen

Abbildung

2

als Kennzeichnung für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klasse 7

3

"Druckmaschinen, insbesondere Rollenoffset-Druckmaschinen für Zeitungs- und [X.], [X.] und Digitaldruckmaschinen; maschinelle Falzapparate; Gehäuse für Druckmaschinen, insbesondere für Rollenoffset-Druckmaschinen für Zeitungs- und [X.], für Bogenoffset-Maschinen und für Digitaldruckmaschinen; Gehäuse für maschinelle Falzapparate".

4

Zur Beschreibung der Marke hat die Anmelderin folgende Erklärung hinzugefügt:

5

6

Die Markenstelle für Klasse 7 des [X.] hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dem Zeichen fehle die erforderliche grafische Darstellbarkeit gemäß § 8 Abs. 1 [X.]. Zwar habe die Anmelderin neben einer grafischen Wiedergabe auch eine wörtliche Beschreibung der beanspruchten [X.] eingereicht. Dennoch lasse sich nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit feststellen, wie das beanspruchte Zeichen letztlich genau ausgestaltet sein solle, da von der Formulierung der Beschreibung zahlreiche unterschiedliche Gestaltungsvarianten umfasst würden. Die angemeldete Marke sei somit auf eine unbestimmte Anzahl unterschiedlicher Gestaltungsformen gerichtet, weshalb ihr neben der grafischen Darstellbarkeit auch die notwendige, markenrechtliche Bestimmtheit fehle. Die von der Anmelderin vorgeschlagene Neuformulierung der Beschreibung könne schon deshalb kein anderes Ergebnis begründen, weil sie als substantielle Änderung des ursprünglich angemeldeten Zeichens unzulässig sei.

7

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung führt sie aus, der angemeldeten Marke könnten keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 [X.] entgegengehalten werden und seien auch in den angefochtenen Beschlüssen nicht dargelegt worden. Zudem fehle der Marke nicht die erforderliche grafische Darstellbarkeit, denn mit den vorgelegten Unterlagen seien alle Anforderungen an eine hinreichend eindeutige Bestimmbarkeit des [X.] erfüllt worden. Entgegen der von der Markenstelle vertretenen Rechtsauffassung führten die von der Anmelderin vorgelegten Hilfsanträge zu keiner unzulässigen Änderung des [X.]. Vielmehr handle es sich dabei um bloße Klarstellungen, wie sie innerhalb der unveränderlichen Einheit aus Markenwiedergabe und Beschreibung durchaus vorgenommen werden könnten. Mit den [X.] erfolge keine Änderung der Zeichenform oder des [X.], da insoweit lediglich Erläuterungen von [X.] vorgenommen würden, die in der bildlichen Wiedergabe des Zeichens bereits vorhanden seien. Soweit die grafische Darstellbarkeit nicht schon durch die ursprünglich eingereichte Beschreibung gewährleistet sei, müsse dies jedenfalls nach den vorgelegten [X.] bejaht werden. Darüber hinaus rügt die Anmelderin, durch die Vorgehensweise der Markenstelle in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu sein, weil die Markenstelle sie vor dem Erstprüferbeschluss vom 8. November 2007 nicht auf den Zurückweisungsgrund der grafischen Darstellbarkeit hingewiesen und ihr zuvor auch keine Möglichkeit zur Behebung der entsprechenden Mängel gegeben habe.

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Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

9

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Eintragung der Marke in der ursprünglich angemeldeten Form anzuordnen.

Hilfsweise (1) die Eintragung der Marke mit folgender Beschreibung anzuordnen:

"Markenschutz als [X.] wird beansprucht für eine zur Grundfarbe eines [X.] kontrastierende Farbfläche (im Folgenden genannt: Clip).

[X.] ist derart auf einer Seitenfläche des [X.] angeordnet und eine Begrenzungslinie des Clip grenzt derart an eine Begrenzungslinie der Seitenfläche an, wie jeweils durch die graphische Wiedergabe der Marke definiert. Die Formgebung des Clip ist eine derart um mehr als 50 % verkleinerte Darstellung der Formgebung der Seitenfläche des [X.] wie durch die graphische Wiedergabe der Marke definiert.

Sonstige auf dem [X.] erkennbare Formgebungen, Farbgebungen und/oder Gestaltungsmerkmale sind nicht Bestandteil dieser Marke.".

weiterhin hilfsweise (2) mit der Beschreibung:

"Markenschutz als [X.] wird beansprucht für eine zur Grundfarbe eines [X.] kontrastierende Farbfläche (im Folgenden genannt: Clip) wie durch die graphische Wiedergabe der Marke definiert.

Das [X.] weist eine linke senkrechte Begrenzungslinie auf wie durch die graphische Wiedergabe der Marke definiert.

Die durch die graphische Wiedergabe der Marke definierte Formgebung des Clip ist eine um 76 % verkleinerte Darstellung der Formgebung der Seitenfläche des [X.].

[X.] ist derart auf einer Seitenfläche des [X.] angeordnet und die linke senkrechte Begrenzungslinie des Clip grenzt derart an die linke senkrechte Begrenzungslinie der Seitenfläche an wie jeweils durch die graphische Wiedergabe der Marke definiert, wobei der Abstand der obere Begrenzungslinie des Clip zur oberen Begrenzungslinie der Seitenfläche des [X.] 17 % der linken senkrechten Begrenzungslinie der Seitenfläche beträgt.

Sonstige auf dem [X.] erkennbare Formgebungen, Farbgebungen und/oder Gestaltungsmerkmale sind nicht Bestandteil dieser Marke.".

weiterhin hilfsweise (3) mit der Beschreibung:

"Markenschutz als [X.] wird beansprucht für eine zur Grundfarbe eines [X.] kontrastierende Farbfläche (im Folgenden genannt: Clip) wie durch die graphische Wiedergabe der Marke definiert.

Das [X.] weist eine linke senkrechte Begrenzungslinie auf wie durch die graphische Wiedergabe der Marke definiert.

Die durch die graphische Wiedergabe der Marke definierte Formgebung des Clip ist eine um 75 % verkleinerte Darstellung der Formgebung der Seitenfläche des [X.].

[X.] ist derart auf einer Seitenfläche des [X.] angeordnet und die linke senkrechte Begrenzungslinie des Clip grenzt derart an die linke senkrechte Begrenzungslinie der Seitenfläche an wie jeweils durch die graphische Wiedergabe der Marke definiert, wobei der Abstand der obere Begrenzungslinie des Clip zur oberen Begrenzungslinie der Seitenfläche des [X.] 15 % der linken senkrechten Begrenzungslinie der Seitenfläche beträgt.

Sonstige auf dem [X.] erkennbare Formgebungen, Farbgebungen und/oder Gestaltungsmerkmale sind nicht Bestandteil dieser Marke.".

Darüber hinaus regt die Anmelderin für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2010 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die angemeldete Marke ist gemäß § 8 Abs. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie nicht grafisch darstellbar ist.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Eintragung einer im Anmeldeformular als "sonstige Markenform" kategorisierten Marke. Konkret handelt es sich bei dem beanspruchten Zeichen um eine so genannte [X.] und damit um eine "sonstige Aufmachung" i. S. v. § 3 Abs. 1 [X.]. Bei dieser Markenform soll die betriebliche Hinweiswirkung durch die Kombination eines Zeichens mit seiner konkreten Anordnung auf einem bestimmten Produkt gewährleistet werden. Markenrechtlicher Schutz wird also nicht etwa für die den Anmeldunterlagen zu entnehmende, bildhaft wiedergegebene Aufmachung in ihrer Gesamtheit beansprucht, sondern nur für das abgebildete Zeichen in einer ganz bestimmten, von vornherein festgelegten Position innerhalb der Gesamtaufmachung (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 3 [X.].  68). Damit unterscheidet sich diese Zeichenform von Bild- und Formmarken vor allem durch die festgelegte Art und Weise ihrer Anbringung bzw. ihrer räumlichen Positionierung auf den mit ihnen gekennzeichneten Produkten (vgl. hierzu auch [X.], [X.], 286; Bingener, [X.] 2004, 377).

Im vorliegenden Fall erfüllen die mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine wirksame Markenanmeldung gemäß §§ 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 [X.], da mit der Anmeldung insbesondere auch eine bildliche Wiedergabe sowie eine Beschreibung der Marke eingereicht wurden. Damit ist die angemeldete Marke ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung beim [X.] als unveränderliche Einheit anzusehen (vgl. hierzu [X.], 55, 57, [X.]. 25 f. - Farbmarke gelb/grün II). Das Verbot einer nachträglichen Änderung der angemeldeten Marke bezieht sich dabei grundsätzlich auch auf schutzunfähige oder unzulässige Angaben in der Anmeldung (vgl. [X.], a. a. [X.], § 32, [X.]. 22 m. w. N.). Die von der Anmelderin eingereichte Markenbeschreibung stellt sich insoweit entgegen ihrer Auffassung nicht nur als ergänzende Erläuterung dar, sondern bildet einen untrennbaren Bestandteil der grafischen Darstellung i. S. v. § 8 Abs. 1 [X.] sowie der grafischen Wiedergabe des Zeichens i. S. d. § 32 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Denn die für alle Markenformen notwendige grafische Darstellung im markenrechtlichen Registerverfahren kann bei [X.]n nicht allein durch ihre bildliche Wiedergabe gewährleistet werden, sondern bedarf zwingend einer zusätzlichen Beschreibung, da nur auf diese Weise die für die Bestimmung des beanspruchten [X.] unerlässlichen Angaben über die genaue Platzierung und Größe des Zeichens auf den beanspruchten Waren vermittelt werden können (vgl. [X.]. 2000, 114 – [X.] auf Rohr; sowie [X.], a. a. [X.], § 3 [X.]. 68; Fezer/[X.], Handbuch der Markenpraxis, Bd. 1, 1. Teil, [X.]., [X.]. 167, jeweils m. w. N.).

ein ganz bestimmtes Zeichen beansprucht, stattdessen erstreckt sich der Gegenstand der Anmeldung auf eine Vielzahl unterschiedlicher Erscheinungsformen und ist daher unbestimmt (vgl. hierzu [X.] GRUR 2007, 231, [X.]. 37 – [X.]). Das Zeichen ist somit nicht grafisch darstellbar i. S. v. § 8 Abs. 1 [X.].

Ob die mit der Anmeldung vorgelegte Beschreibung weitere Mängel aufweist, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

2. Die mit den [X.] begehrte Änderung des [X.] der angemeldeten Marke ist unzulässig.

Mit ihren [X.] will die Anmelderin den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit von Marken Rechnung tragen. Dabei lässt sie jedoch unberücksichtigt, dass sie sich auf die mit der Anmeldung vorgelegte Beschreibung festlegen lassen muss, denn diese Beschreibung ist ein wesentlicher Bestandteil der Markenwiedergabe geworden (vgl. nochmals [X.], a. a. [X.], § 3 [X.]. 69). Die von der Anmelderin im Beschwerdeverfahren im Wege mehrerer Hilfsanträge vorgenommene Neuformulierung der Markenbeschreibung würden aber zu einer Änderung des mit der Anmeldung festgelegten [X.] führen, da dieser durch die beigefügte Beschreibung maßgeblich mitbestimmt wird. Deshalb bringt eine Änderung der Beschreibung zwangsläufig auch eine Änderung des beanspruchten Zeichens mit sich. Wegen des Charakters der angemeldeten Marke als unveränderliche und unteilbare Einheit ist eine solche Änderung jedoch unzulässig (vgl. [X.], 55 ff., [X.]. 25 f. – Farbmarke gelb/grün II). Eine Sachlage, bei der die nachträgliche Änderung der Beschreibung eine lediglich klarstellende Bedeutung hat, ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, insbesondere stand die eingereichte Beschreibung nicht im Widerspruch zur bildlichen Wiedergabe. Die von der Anmelderin gestellten Hilfsanträge sind somit als nachträgliche Änderung des angemeldeten Zeichens unzulässig und können der Beschwerde daher nicht zum Erfolg verhelfen. Dies verdeutlicht im Übrigen auch, dass der Einwand der Anmelderin ins Leere geht, die Markenstelle sei ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, rechtzeitig auf diese Mängel hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Denn ein solcher Beanstandungsbescheid hätte zwangsläufig zur Abänderung des mit der Anmeldung beanspruchten [X.] führen müssen und wäre damit unzulässig gewesen.

Soweit sich die Anmelderin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht, weil die Markenstelle sie vor dem Erstprüferbeschluss vom 8. November 2007 nicht auf den Zurückweisungsgrund der grafischen Darstellbarkeit hingewiesen habe, ist dieser Verfahrensfehler jedenfalls durch die Möglichkeit der Stellungnahme im Erinnerungsverfahren geheilt worden. Zudem fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen Verfahrensfehler und der Notwendigkeit der Erinnerungseinlegung, da die Zurückweisung nach § 8 Abs. 1 [X.] rechtlich zutreffend war und dementsprechend auch im Erinnerungsbeschluss vom 3. Februar 2010 bestätigt wurde.

[X.] ist somit mangels grafischer Darstellbarkeit i. S. v. § 8 Abs. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den hierfür notwendigen Voraussetzungen, da weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) noch eine Entscheidung des [X.] unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.]).

Meta

28 W (pat) 47/10

23.06.2010

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.06.2010, Az. 28 W (pat) 47/10 (REWIS RS 2010, 5532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5532

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30 W (pat) 539/20

29 W (pat) 6/20

29 W (pat) 173/10

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