Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2013, Az. V ZB 18/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7795

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB
18/12
vom

28. Februar 2013

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 268 Abs. 3 Satz 1, § 880 Abs. 5, § 1150
Bei der Ablösung von Rechten braucht sich der Inhaber eines Zwischenrechts die [X.], die erst nach der Eintragung seines Rechts in das Grundbuch wirksam geworden sind, nicht entgegenhalten lassen. Er kann unabhängig davon, aus welchem der nach der Rangänderung vorrangig gewordenen Rechte die [X.] in das Grundstück betrieben wird, das vorrangige Recht insgesamt ablö-sen. Dabei geht das abgelöste Recht gemäß § 1150, §
268 Abs. 3 Satz 1 [X.] mit dem Inhalt und dem Rang auf den [X.] über, den dieses Recht im [X.]punkt der Eintragung des Zwischenrechts hatte.

[X.], Beschluss vom 28. Februar 2013 -
V [X.] -
LG Düsseldorf

[X.]

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Der V.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2013 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof.
Dr.
Schmidtsch, [X.] und Dr. Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 7 wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des [X.] vom 12.
Dezember 2011 aufgehoben.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 6 und 8 gegen den [X.] des [X.] vom 18. April 2011 werden zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 1.287.356,47

für die [X.] anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu
7.

Gründe:

I.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 (Schuldner) sind Miteigentümer des im [X.]eingang bezeichneten Grundstücks. Die Beteiligte zu 7 (Gläubigerin) ist Inhaberin der Grundschulden [X.] Nr. 7a und b, 8 und 10.

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Sie betrieb seit Oktober 2002 die Zwangsversteigerung des Grundstücks zunächst allein aus der [X.] Nr. 7a, später auch aus den Grundschulden [X.] Nr. 8 und 10. In dem Versteigerungstermin am 10.
Januar 2005 löste die Beteiligte zu 4, eine von dem [X.] des Beteiligten zu
1 geführte GmbH, die bestrangige Grundschuld [X.] Nr. 7a nach § 75 [X.] ab.
Im Juni und im September 2005 wurden [X.] in das Grund-buch eingetragen, wobei die Beteiligte zu 4 als Inhaberin des in eine Briefgrund-schuld umgewandelten Grundpfandrechts [X.] Nr. 7a den Rechten [X.] Nr.
14, 15 und 27 den [X.]
und dem Recht [X.] Nr. 15 den Vorrang Grundschulden waren für den Beteiligten zu 1 eingetragen bzw. von ihm erwor-ben worden.
In dem Versteigerungstermin am 14. Januar 2008 betrieb die Beteiligte zu
4 die Zwangsversteigerung aus dem abgelösten Grundpfandrecht [X.] Nr.
7a sowie aus den ihr abgetretenen Rechten [X.] Nr. 14 und [X.]. Die Beteiligte zu 7 war dem Verfahren wegen ihrer Ansprüche aus den [X.] Nr. 8 und 10 beigetreten. Sie hatte vor dem Termin dem [X.] die beabsichtigte (Rück-)Ablösung des Rechts [X.] Nr. 7a an-e-sem Termin betriebenen Verfahren wurden auf Grund der Ablösung (§ 75 [X.]) und im Übrigen auf Grund von Gläubigerbewilligungen (§ 30 [X.]) eingestellt.
Das Vollstreckungsgericht teilte der Beteiligten zu 4 nach dem Temin mit, legitimierte sich ein Rechtsanwalt, an den die Gerichtskasse den [X.] gegen Übergabe des Grundschuldbriefs, auf dem die [X.] eingetragen waren, aushändigte.
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Die [X.] Nr. 15a und [X.] trat die Beteiligte zu 4 an die Beteiligten zu 5 und
6 zu je 50/100 bzw. an die Beteiligte zu 6 allein ab. Auf deren Antrag ließ das Vollstreckungsgericht mit Beschlüssen vom 5. Febru-ar 2009 die Beitritte der Beteiligten zu 6 wegen des dinglichen Anspruchs aus der [X.] und der Beteiligten zu 5 und zu 6 aus der [X.] zu.
Das von der Beteiligten zu
7 betriebene Verfahren hob das [X.] später wegen nicht rechtzeitig beantragter Fortsetzung auf und bestimmte in den nunmehr allein von den Beteiligten zu 5 und zu 6 betrie-benen Verfahren einen neuen Versteigerungstermin. Auf Antrag der Beteiligten zu
7 ließ das Vollstreckungsgericht deren Beitritt zum Verfahren wegen der [X.] aus den nachrangigen Grundschulden [X.] Nr. 8 und 10 zu.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 übermittelten dem Vollstreckungsgericht fünf Tage vor dem Versteigerungstermin eine Abschrift ihrer vor dem Prozessgericht gegen die Beteiligten zu 5 und zu 6 erhobenen [X.], mit der sie zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 769 ZPO be-antragt hatten. In der Begründung der [X.] schilderten sie unter Vorlage
der Korrespondenz ihre Zusammenarbeit mit dem [X.] der Beteiligten zu 5 mit dem Ziel, u.a. durch rangändernde Vereinbarungen für eine Vielzahl von Rechten eine Zwangsversteigerung der Beteiligten zu 7 aus den nachrangigen Grundschulden zu vereiteln und dadurch letztlich das Grundstück nur unter Einsatz der für die Ablösung der erstrangigen Grund-schuld aufgewendeten Mittel zu erwerben. Als Grund für ihre [X.] gaben sie an, dass die Beteiligten zu 5 und zu 6 die ihnen nur [X.] übertragenen vorrangigen Rechte nunmehr für eigene Rechnung verwerten wollten.
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In dem Versteigerungstermin am 11. April 2011 legten die Beteiligten zu
1 bis 3 eine Ausfertigung einer Anordnung des [X.] vor, in dem dieses die einstweilige Einstellung der von den Beteiligten zu 5 und zu 6 betrie-benen Verfahren angeordnet hatte. Der Rechtspfleger stellte in diesem Termin das geringste Gebot allein nach den Kosten des Verfahrens, den öffentlichen Lasten und den Rechten der Beteiligten zu 7 in [X.] Nr. 7a und [X.] mit
Meistbietende. Mit einem am Tag nach dem Versteigerungstermin erlassenen Beschluss stellte das Vollstreckungsgericht die von den Beteiligten zu 5 bis 6 betriebenen Verfahren bis zu einer Entscheidung über die [X.] einstweilen ein.
Mit Beschluss vom 18. April 2011 hat es der Beteiligten zu 4 auf ihr [X.] den Zuschlag erteilt. Dagegen haben die Beteiligten zu 1 bis 6 so-wie der Beteiligte zu 8 Beschwerde erhoben, der das [X.] durch Aufhe-bung des Zuschlagsbeschlusses und Versagung des Zuschlags an die [X.] zu 4 stattgegeben hat. Mit der
von dem [X.] zugelassen Rechtsbe-schwerde will die Beteiligte zu 7 die Aufhebung der Entscheidung des [X.] und die Zurückweisung der Zuschlagsbeschwerden errei-chen.
II.
Das Beschwerdegericht nimmt an, dass -
entgegen der Rüge des Betei-ligten zu 1 -
ihm der Beschluss über den Beitritt der Beteiligten zu 7 am 2.
Februar 2011 wirksam über seinen Rechtsanwalt zugestellt worden sei. Da der Beitrittsbeschluss und die Terminsbestimmung ihm und allen anderen [X.] rechtzeitig und wirksam zugestellt worden seien, liege kein Zuschlags-9
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versagungsgrund nach § 83 Nr. 1 [X.]. § 43 Abs. 2 [X.] oder nach §
83 Nr. 7 [X.]. § 43 Abs. 1 [X.] vor.
Ein Zuschlagsversagungsgrund folge allerdings aus der unrichtigen Fest-stellung des geringsten Gebots (§ 83 Nr. 1, §§ 44, 45 [X.]). Alle [X.] seien der Beteiligten zu 7 gegenüber wirksam geworden, weil deren Verfahren aufgehoben gewesen sei und die erneute Beschlagnahme durch den Beitrittsbeschluss vom 27. Januar 2011 nicht zurückgewirkt habe. Die Beteiligte zu 7 müsse daher das Grundbuch mit dem Inhalt gegen sich [X.] lassen, wie er sich in dem [X.]punkt ihres erneuten Beitritts dargestellt ha-be.
Dabei werde nicht verkannt, dass die von den Beteiligten zu 1 bis 6 zwi-schen 2005 bis 2008 vorgenommenen Rechtshandlungen zum Zweck der [X.] der Zwangsversteigerung vorgenommen worden seien. Das insgesamt zu missbilligende Vorgehen könne aber nicht zu der von dem [X.] angenommenen Rechtsfolge führen; denn dieses müsse bei der Feststel-lung des geringsten Gebots von dem Grundbuchstand ausgehen, solange nicht das Erlöschen der Rechte durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen urkundli-chen Nachweis zweifelsfrei feststehe. Die Beteiligte zu 7 müsse, wenn sie die
nach dem Grundbuch ihren Grundschulden vorgehenden Rechte nicht gegen sich gelten lassen wolle, ihre Ansprüche wegen einer Nichtigkeit oder Anfecht-barkeit der Vereinbarungen zwischen den anderen Beteiligten vor dem Pro-zessgericht verfolgen.
III.
Die auf Grund Zulassung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) statthafte und im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Be-12
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schwerdegericht hat zu Unrecht den Zuschlagsbeschluss des [X.]s nach § 95, §
100 Abs. 1 [X.] aufgehoben.
1. Der Zuschlag ist nicht nach § 83 Abs. 1 [X.] wegen Verletzung der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots zu versagen.
a) Das Vollstreckungsgericht musste bei seiner Entscheidung über den Zuschlag allerdings davon ausgehen, dass der Inhaber der Grundschuld [X.] Nr. 7a den in [X.] Nr. 14, 15 und [X.] gebuchten Grundschulden den [X.] und der in [X.] Nr. 15a eingetragenen Grundschuld in Höhe eines tte.
aa) Diese Rangänderung (§ 880 [X.]) war zwar nur auf Grund einer [X.] durch die Beteiligten zu 5 und zu 6 berücksichtigen, weil die Rangän-derung zur [X.] der Eintragung des [X.] (§ 19 Abs.
1, 2 [X.]) aus dem Grundbuch noch nicht ersichtlich war ([X.], 61, 63; [X.], [X.], 5. Aufl., §§ 37, 38 Rn. 12 und §§ 44, 45 Rn. 15; [X.]/
[X.], [X.], 7. Aufl., § 45 [X.]. 1a; [X.], [X.], 20. Aufl., § 37 Rn. 5.6 -
allg.M.). Das [X.]eldeerfordernis gilt auch dann, wenn das Verfahren nur auf Antrag eines Gläubigers fortgesetzt wird, dessen Beitritt erst nach der Eintra-gung des Rechts (hier der Rangänderung) in das Grundbuch erfolgt ([X.]/[X.], aaO). So verhält es sich hier, da der [X.] bereits im Jahr 2002, die [X.] jedoch erst [X.] in das Grundbuch eingetragen worden sind.
Die Beteiligten zu 5 und zu 6 haben aber ihre Rechte entgegen der An-sicht der Rechtsbeschwerdeführerin gemäß § 37 Nr. 4 [X.] angemeldet. Eine solche [X.]eldung erfolgte mit deren Anträgen zum Beitritt zum Verfahren. [X.] nach § 15 [X.] oder §
27 [X.] enthalten stets auch eine [X.]eldung nach § 37 Nr. 4 [X.], da nach §
114 Abs. 1 Satz
2 [X.] die sich 15
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aus einem Versteigerungsantrag ergebenden Ansprüche als angemeldet [X.]. Diese Vorschrift ist nicht nur auf die Aufstellung des [X.], sondern entsprechend auch bei der Feststellung des geringsten Gebots anzuwenden ([X.], [X.], 20. Aufl., § 45 Rn. 2.5).
bb) Die Vereinbarungen über die [X.] sind nicht nach §
23 [X.], § 136, § 135 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegenüber der Beteiligten zu 7 unwirk-sam.
(1) Die mit der Anordnung der Zwangsversteigerung verbundene Be-schlagnahme des Grundstücks führte zu einem Veräußerungsverbot zugunsten des betreibenden Gläubigers mit der Folge, dass die gegen das Verbot ver-stoßenden Verfügungen des Eigentümers des beschlagnahmten Grundstücks ihm gegenüber unwirksam sind ([X.], Urteile vom 31. Mai 1988 -
IX ZR 103/87, NJW-RR 1988, 1274, 1275 und vom 20. Februar 1997 -
III
ZR 208/95, NJW 1997, 1581, 1582). Ob die für den Rangrücktritt eines Grundpfandrechts nach §
880 Abs. 2 Satz 2 [X.] erforderliche Zustimmung des Eigentümers eine dem in §
23 Abs. 1 [X.] bestimmten Verbot unterliegende Verfügung ist, erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil eine Rangänderung nach § 880 [X.] durch Ei-nigung zwischen den Inhabern des zurücktretenden und des vortretenden Rechts und der Eintragung in das Grundbuch (§
880 Abs.
1 Satz 1 [X.]) her-beigeführt wird und die von der Rangänderung betroffenen Rechte an dem Grundstück nicht Gegenstand der Beschlagnahme des Grundstücks (§§ 20 ff. [X.]) sind.
(2) Diese Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, weil die [X.] vereinbarten und eingetragenen [X.] auch dann nach § 10 Abs. 1 Nr.
6 [X.] nicht gegenüber der Beteiligten zu 7 unwirksam wären, wenn die Eigentümerzustimmung dem Verfügungsverbot nach § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.]. §
135 Abs.
1 Satz 1 [X.] unterlägen hätte. Das ergibt sich aus den zu-19
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treffenden Ausführungen des [X.]. Die Beschlagnahme fällt mit einer Verfahrensaufhebung nach §
31 Abs. 1 Satz 2 [X.] weg; die gegen das Verbot verstoßenden Verfügungen werden wirksam (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Februar 1997 -
III ZR 208/95, NJW 1997, 1581, 1582). Eine erneute Be-schlagnahme aus einem nachfolgenden Anordnungs-
oder Beitrittsbeschluss wirkt auch dann nicht auf den Beginn des [X.], wenn der dem Verfahren wieder beitretende Gläubiger auch den [X.] erwirkt hatte (vgl. [X.], Urteil vom 31. Mai 1988 -
IX ZR 103/87, NJW-RR 1988, 1274, 1275; [X.], [X.], 5. Aufl., § 27 Rn. 14; Stö-ber, [X.]-Handbuch, 9. Aufl., Rn. 132).
b) Das Vollstreckungsgericht musste die Beteiligten zu 5 und 6 gleich-wohl nicht als die bestrangig die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger ansehen. Es durfte vielmehr deren Beitritt als nicht wirksam behandeln.
aa) Die Ausübung von Rechten im Zwangsversteigerungsverfahren ist unwirksam, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt oder sich als rechtsmiss-bräuchlich darstellt. Die Verfahrenshandlungen eines Beteiligten sind dem [X.] der Sittenwidrigkeit auch dann nicht entzogen, wenn der Beteiligte sich für deren Ausübung formal auf das Zwangsversteigerungsgesetz berufen kann, da auch dieses Gesetz nur einen
mit den guten Sitten zu vereinbarenden Ge-brauch seiner Rechte erlaubt ([X.], Urteil vom 24. Oktober 1978 -
VI [X.], NJW 1979, 162, 163). Mit dem auch im Verfahrensrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben unvereinbar ist die Ausübung von Befugnissen in der Zwangsversteigerung, die nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern [X.] und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient (vgl. Senat, [X.] vom 10. Mai 2007 -
V [X.], [X.]Z 172, 218, 222 f. und vom 10.
Juni 2010 -
V [X.], NJW-RR 2010, 1314 Rn. 12).

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bb) Das Betreiben der Zwangsversteigerung durch die Beteiligten zu 5 und zu 6 stellte sich nach dem in dem Verfahren vorgelegten Anlagen zur Be-gründung der [X.] der Beteiligten zu 1 bis 3 als eine sit-tenwidrige Schädigung der Beteiligten zu 7 (§ 826 [X.]) und mit dem [X.] (§
242 [X.]) unvereinbare, missbräuchliche Rechtsverfolgung dar. Davon ist nach den Feststellungen des [X.], die auf dem Vollstreckungsgericht vorgelegten
Schriftwechsel zwischen der Beteiligten zu
2 und dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 5 beruhen, auszugehen.
Aus der Korrespondenz ergibt sich ein mit den guten Sitten [X.] planmäßiges Zusammenwirken der Schuldner mit einem [X.] mit dem Ziel, das der Vollstreckung unterliegende Vermögen dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen (vgl. [X.], Urteile vom 16. Februar 1972 -
VIII ZR 189/70, NJW 1972, 719, 721; vom 13. Juli 1995 -
IX ZR 81/94, [X.]Z 130, 314, 331 mwN). Davon
unabhängig läge ein weiterer [X.] dann vor, wenn -
wie von den Beteiligten zu 1 bis 3 behauptet -
die [X.] zu 5 und zu 6 die ihnen nur treuhänderisch übertragenen [X.] nunmehr für eigene Rechnung verwerten wollen
(vgl. zur Rspr. der Zivilsenate: [X.], Urteile vom 6. Dezember 1983 -
VI [X.], NJW 1984, 800 und vom 3. Dezember 1998 -
III ZR 288/96, [X.], 23, 26; der Strafse-nate: [X.], Urteile vom 17. November 1955 -
3 [X.], [X.]St 8, 254, 257, vom 19. Januar 1965 -
1 StR 497/64, [X.]St 20, 143, 145 und vom 29. Oktober 1998 -
5 [X.], [X.], 184, 186).
cc) Dieser rechtliche Gesichtspunkt führt jedoch nicht zum Erfolg der Rechtsbeschwerde.
Zwar durfte das Vollstreckungsgericht danach den Beitritt der Beteiligten zu 5 und zu
6 als unwirksam behandeln, weil es nicht einen auf einem unlaute-24
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ren Verhalten der Beteiligten (hier des Schuldners und eines betreibenden Gläubigers) beruhenden Zuschlagsbeschluss herbeiführen darf ([X.], Urteil vom 26.
Oktober 1978 -
III
ZR 26/77, NJW 1979, 164, 165; vgl. auch [X.], Rpfleger 1978, 397, 400; [X.], Rpfleger 1990, 177, 179). Aber das hätte nur dazu geführt, dass die Beteiligten zu 5 und zu 6 aus dem Kreis der betrei-benden Gläubiger ausgeschieden und deren Rechte in das geringste Gebot aufzunehmen gewesen wären (vgl. [X.], 427, 429). Bei dessen Feststellung hat das Vollstreckungsgericht vom Stand des Grundbuchs auszugehen (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 -
V [X.], [X.], 2654, 2655 Rn. 13 -
zur Veröffentlichung in [X.]Z 193, 183 vorgesehen). Ein eingetragenes Recht muss das Vollstreckungsgericht mit dem aus dem Grundbuch ersichtlichen In-halt als bestehend behandeln ([X.], 209, 211; [X.], [X.] 1967, 57, 59). Das gilt zwar nicht ausnahmslos, da der [X.] auch ein eingetragenes Recht als nicht bestehend zu behandeln hat, wenn die Voraus-setzungen für die Löschung seiner Eintragung liquid -
d.h. beweissicher -
vor-liegen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 -
V [X.], aaO, Rn. 15 mwN). Daran fehlt es hier. Die zwischen den Schuldnern und dem [X.] der Beteiligten zu 5 getroffenen Absprachen wurden dem [X.] mit der Darlegung des [X.] zwar bekannt und waren damit von dem Rechtspfleger in dem Verfahren zu berücksichtigen. Die vorge-legten Schriftstücke (Ablichtungen von Privaturkunden) sind aber kein liquider Beweis für die Unrichtigkeit des Grundbuchs, weil mit ihnen weder die zur Lö-schung der Eintragungen im Grundbuch erforderlichen öffentlichen Urkunden dem Vollstreckungsgericht vorgelegt worden sind ([X.], 209, 211) noch die Unwirksamkeit der Rechtsgeschäfte über die Einräumung des Vorrangs der Grundschulden und über deren Abtretung an die Beklagten zu 5 und zu 6 durch ein Urteil des [X.]
nachgewiesen ist.

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Zur Entscheidung der Tatfrage, ob es solche Absprachen gegeben hat, und der Rechtsfrage, ob die Vorrangeinräumungen und die Abtretungen [X.] nichtig oder jedenfalls von der Beteiligten zu 7 anfechtbar sind, ist -
wie vom Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt -
nicht das Vollstreckungsgericht, sondern das Prozessgericht berufen. Dem den Vorrang bestreitenden [X.] bleibt nur die Möglichkeit, seinen Anspruch auf Ausschluss des von ihm bestrittenen Rechts von der Feststellung des geringsten Gebots im Prozesswe-ge durchzusetzen ([X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 44 Rn. 6).
c) Die Rechtsbeschwerde erweist sich jedoch aus einem anderen, von ihren Ausführungen über die sittenwidrigen Absprachen unabhängigen Rechts-grund als begründet. Das geringste Gebot ist nämlich richtig festgestellt. Die Beteiligte zu 7 ist auf Grund der im Januar/Februar 2008 erfolgten Rückablö-sung Inhaberin der Grundschulden [X.] Nr. 7a und 7b. Die in [X.] Nr. 15a und [X.] gebuchten Grundpfandrechte sind -
soweit sie nach der Ablösung noch bestehen -
entgegen den Eintragungen im Grundbuch gegenüber den Grundschulden [X.] Nr. 8 und [X.], aus denen die Beteiligte zu 7 die [X.] betreibt, nachrangig. Gleiches gilt für die in [X.] [X.] des Beteiligten zu 8.
aa) Zwar wären diese Rechte nach der Vorschrift in §
45 Abs. 1 [X.] -
wie vorstehend ausgeführt -
mit dem eingetragenen Rang in das geringste Ge-bot aufzunehmen. Hier greift aber die Ausnahme ein, dass ein eingetragenes, (noch) nicht gelöschtes Recht in dem Versteigerungstermin als nicht mehr be-stehend zu behandeln ist, wenn die Voraussetzungen für seine Löschung liquid -
d.h. beweissicher -
vorliegen (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012

V [X.], [X.], 2654, 2655 Rn. 15

zur Veröffentlichung in [X.]Z 193, 183 vorgesehen).

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bb) Die von dem Vollstreckungsgericht zu berücksichtigende [X.] des eingetragenen Vorrangs der Rechte [X.] Nr. 15a und [X.] ergibt sich aus der Ablösung des Rechts Abt.
III Nr. 7a durch die Beteiligte zu
7. Aus den Akten über das Zwangsversteigerungsverfahren geht hervor, dass die [X.] zu
7 vor dem Termin vom 14. Januar 2008 an die Gerichtskasse s die [X.] zu 4 die Zwangsversteigerung betrieb, als nachrangige Grundschuld-gläubigerin nach §§
1192, 1150, 268 [X.] abzulösen (zu dem Ablösungsrecht des nachrangigen Gläubigers: [X.], Urteile vom 12. Dezember 1985 -
IX ZR 15/85, NJW 1986, 1487, 1488 und vom 11. Mai 2005 -
IV ZR 279/04, NJW diese Grundschuld zu deren Ablösung an die Beteiligte zu 4 ausgezahlt wor-den.
cc) Dadurch ist das vorrangige Grundpfandrecht [X.] Nr. 7a nach §
268 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf die Beteiligte zu 7 mit dem Inhalt und Rang über-gangen, den es vor den [X.] erfolgten [X.] hatte. Diese [X.] bedürfen zwar nicht der Zustimmung der Inhaber der Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht ha-ben ([X.]); deren Rechte werden aber nach §
880 Abs. 5 [X.] von den [X.] nicht berührt. Das gilt auch in Bezug auf die Ausübung von Ablösungsrechten.
Bei der Ablösung von Rechten in einem Zwangsversteigerungsverfahren braucht sich der Inhaber eines Zwischenrechts die [X.], die erst nach der Eintragung seines Rechts in das Grundbuch wirksam geworden sind, nicht entgegenhalten zu lassen. Die Ausübung seines Ablösungsrechts darf
durch solche [X.] nicht behindert werden ([X.], JW 1913, 1147, 1148, [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., §
880 [X.]. 4 b). Der Inhaber des Zwi-31
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schenrechts kann deswegen unabhängig davon, aus welchem der nach der Rangänderung vorrangig gewordenen Rechte das Verfahren betrieben wird, das vorrangige Recht insgesamt ablösen.
Das abgelöste Recht geht dabei gemäß § 1150, § 268 Abs. 3 Satz 1 [X.] mit dem Inhalt und dem Rang auf den [X.] über, den dieses Recht vor der Eintragung des Zwischenrechts hatte.
Der Inhaber des Zwischenrechts erlangt nach § 880 Abs. 5 [X.] mit der Eintragung seines Rechts die Befugnis, das vorrangige Recht im Wege der Ablösung in dem bisherigen Rechtszustand zu erwerben, die ihm durch rangändernde Vereinbarungen nicht mehr entzogen werden kann ([X.]-[X.]RK/[X.], 12. Aufl., §
880 Rn. 45).
dd) Danach ist das geringste Gebot von dem Versteigerungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt worden. Die Beteiligte zu 7 hat die Grundschuld in [X.] Nr.
7a durch die Ablösung im Januar 2008 mit dem Inhalt und Rang er-worben, den dieses Recht bei der Eintragung der nachrangigen Grundschulden [X.] Nr. 8 und 10 in den Jahren 1987 und 1991 hatte. Die [X.] und danach erfolgten [X.] waren für den mit der Ablösung erfolgenden Übergang des Grundpfandrechts [X.] Nr. 7a nach § 268 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf die Beteiligte zu 7 bedeutungslos. Die [X.] sind allein bei der Verteilung der Ablösungssumme unter den Inhabern der von der Rangänderung betroffenen Rechte sowie durch berichtigende Buchungen der zurückgetrete-nen Rechte anstelle der durch die die Zahlung abgelösten Rechte zu berück-sichtigen.
2. Die Entscheidung des [X.] stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Es liegen keine nach §
100 Abs. 3 [X.] von Amts wegen zu berücksichtigenden Zuschlagsversagungsgründe gemäß §
83 Nr. 6 und 7 [X.] vor.
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a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass
der Beschluss des Amtsgerichts über den Verfahrensbeitritt der Beteiligten zu 7 dem Beteiligten zu 1 innerhalb der in § 43 Abs. 2 [X.] bestimmten vierwöchi-gen Frist vor dem Termin am 11. April 2011 gemäß § 172 Abs. 1 ZPO über dessen damaligen Verfahrensbevollmächtigten zugestellt worden ist. Dieser hat am 2.
Februar 2011 ein Empfangsbekenntnis unterzeichnet und damit seinen Willen beurkundet, das Schriftstück als gegen sich zugestellt gelten zu lassen (vgl. [X.], Urteil vom 18. Januar 2006 -
VIII ZR 114/05, [X.], 1206, 1207 und Beschluss vom 20. Juli 2007 -
I [X.], [X.], 600, 601). Im Übri-gen nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] Bezug.
b) Ein Zuschlagsversagungsgrund ergibt sich auch nicht aus der Einstel-lung des von den Beteiligten zu 5 und zu 6 betriebenen Verfahrens auf Grund der einstweiligen Anordnung des [X.] nach § 769 ZPO. Da dieser [X.] nur das Verfahren der Beteiligten zu 5 und zu 6 betraf, war das von der Beteiligten
zu 7 betriebene [X.] fortzusetzen (Senat, Beschlüsse vom 16. Oktober 2008 -
V [X.], [X.], 81, 82 Rn.
8 und vom 10. Juni 2010 -
V [X.], NJW-RR 2010, 1314, 1315 Rn.
19). Auch § 33 [X.] ist in diesen Fällen nicht anzuwenden ([X.], [X.], 5. Aufl., §
33 Rn. 8; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 33 Rn. 8; [X.]/Heiß, [X.], § 33 Rn. 11; [X.], [X.], 20.
Aufl., § 33 Rn. 3.1).
IV.
1. Die Entscheidung über die begründete Rechtsbeschwerde ergeht ge-mäß § 101 Abs. 2 [X.] dahin, dass unter Aufhebung der Entscheidung des [X.] die gegen den Zuschlagsbeschluss erhobenen Beschwerden zurückzuweisen sind.
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2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Erstattung außer-gerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich nicht statt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 -
V [X.], [X.]Z 170, 378, 381 Rn.
7).
3. Der Gegenstandswert des [X.] ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen; er entspricht dem [X.] (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die [X.] für die außer-gerichtliche Vertretung der Beteiligten beruht auf § 26 Nr. 1, 2 [X.].

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.04.2011 -
80 [X.]/06 -

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.12.2011 -
25 [X.] -

40
41

Meta

V ZB 18/12

28.02.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2013, Az. V ZB 18/12 (REWIS RS 2013, 7795)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7795

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