Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2001, Az. I ZB 37/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3845

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[X.] ZB 37/00vom18. Januar 2001in der [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Januar 2001 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter [X.], [X.], Pokrant und [X.]:Das Rechtsmittel des [X.] gegen den [X.]uß des 29. Zivil-senats des [X.] vom 25. Oktober 2000wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1.000,-- DM fest-gesetzt.Gründe:Die außerordentliche Beschwerde des [X.] ist als unzulässig zu ver-werfen.Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichenBeschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur in Betracht kommen,wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt odermit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem [X.] inhaltlich fremd ist ([X.], [X.]. v. [X.], [X.] 1994,763, 764 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). Davon kann hier nicht ausge-gangen werden.- 3 -Das [X.] hat sich in dem angefochtenen Be-schluß mit der Befangenheit der vom Kläger abgelehnten Amtsrichterin in hin-reichend erläuternder Weise auseinandergesetzt. Der Kläger zeigt nicht [X.] auf, inwiefern die Erwägungen jeder rechtlichen Grundlage entbehren odermit der geltenden Rechtsordnung, weil völlig gesetzesfremd oder gar willkür-lich, unvereinbar sein sollen.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Erdmannv. Ungern-Sternberg[X.]PokrantBüscher

Meta

I ZB 37/00

18.01.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2001, Az. I ZB 37/00 (REWIS RS 2001, 3845)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3845

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