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PDF anzeigen[X.] ZB 5/02vom6. Juni 2002in [X.] -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Juni 2002 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und [X.]:Der Antrag vom 3. Februar 2002 wird auf Kosten des [X.].Gründe:Der vom Antragsteller gestellte "Antrag auf Durchführung eines Amtser-mittlungsverfahrens auf Aufklärung von [X.]" des Beschlus-ses des 30. Senats ([X.]) des [X.] 1. Oktober 2001 ist unzulässig, weil weder im [X.] noch in [X.] heranzuziehenden Zivilprozeßordnung ein derartiges besonderesErmittlungsverfahren bezüglich der Verkündung einer Entscheidung vorgese-hen [X.] der Antrag des Antragstellers als Rechtsmittel (Rechtsbeschwer-de) gegen den Beschluß vom 1. Oktober 2001 anzusehen sein sollte, wre [X.] deshalb unzulssig, weil er nicht von einem beim [X.] zu-gelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (§ 85 Abs. 5 MarkenG).Gegenstandswert: 10.225,84 • (= 20.000,-- [X.]. Ungern-Sternberg[X.]PokrantBscher
Meta
06.06.2002
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2002, Az. I ZB 5/02 (REWIS RS 2002, 2944)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2944
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