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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 261/07 vom 22. September 2008 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 22. September 2008 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Ausführungen im Berufungsurteil S. 7 oben zeigen, dass das [X.] den Vortrag des Klägers zur Treuwidrigkeit zur Kenntnis genommen, aber - anders als vom Kläger gewünscht - gewürdigt hat. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 30.000,00 • Goette [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.04.2007 - 4 O 515/06 - [X.], Entscheidung vom 14.11.2007 - 3 U 26/07 -
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22.09.2008
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2008, Az. II ZR 261/07 (REWIS RS 2008, 1862)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1862
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