Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2008, Az. II ZR 221/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1859

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[X.] ZR 221/07 vom 22. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 22. September 2008 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 17. August 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe:Der zulässige Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gemäß § 566 ZPO ist nicht begründet, weil keiner der im Gesetz (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach dem der Senat dieses Rechtsmittel zulas-sen darf. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die aufgeworfene [X.], ob und inwieweit eine GmbH, die ein Krankenhaus betreibt, mit Ansprüchen aus Notfallbehandlungen gegen die Ansprüche der Einzugsstelle auf Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung aufrechnen kann, ist [X.] nicht entscheidungserheblich. Die Fachklinik B.

GmbH hat nicht gegen die Ansprüche auf Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozial-versicherung, sondern nur gegen die Ansprüche auf Leistung der Arbeitgeber-beiträge die Aufrechnung erklärt. Das [X.] hat verkannt, dass eine kon-kludente Aufrechnungserklärung fehlt, weil für die Klägerin nach der ausdrückli-chen Erklärung der GmbH, gegen den Anspruch auf die Arbeitgeberbeiträge zur 1 - 3 - Sozialversicherung aufrechnen zu wollen, allein aus der unterlassenen Abfüh-rung auch der Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung mehrere Monate später kein Aufrechnungswille erkennbar war. Die im Widerspruch zum [X.] erklärte Aufrechnung der Beklagten mit ihr abge-tretenen Ansprüchen der GmbH aus so genannten "Notfallbehandlungen" scheitert schon an § 393 BGB. Goette [X.]

[X.] Reichart

Drescher Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 17.08.2007 - 3 O 552/03 -

Meta

II ZR 221/07

22.09.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2008, Az. II ZR 221/07 (REWIS RS 2008, 1859)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1859

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