Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2009, Az. II ZR 111/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3176

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[X.]/08 vom 8. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Juni 2009 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 31. März 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach de-nen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Insbesondere ist die Einleitung eines Vorabentscheidungsersu-chens nicht veranlasst. Die Einführung eines Entsendungsrechts in der Satzung der Beklagten nach § 101 Abs. 2 AktG ist keine nach Art. 56 Abs. 1 [X.] verbotene nationale Maßnahme, die den Kapitalverkehr beschränkt. Nach der Entscheidung des [X.] zum [X.] liegt in dem im allgemeinen Gesellschaftsrecht wur-zelnden Entsendungsrecht nach § 101 Abs. 2 AktG zugunsten von nicht staatlichen bzw. nicht staatlich beherrschten [X.] noch keine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit, sondern erst in dem vom allgemeinen Gesellschaftsrecht abweichenden Son-derrecht des Bundes und des [X.] ([X.], [X.], 2068 [X.]. 60). Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-- 3 - fend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst sowie [X.] 1/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten, die jeweils die Streithelfer tragen (§§ 97, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Streitwert: 200.000,00 • Goette [X.]

[X.] Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.06.2007 - 45 O 15/07 - [X.], Entscheidung vom 31.03.2008 - 8 U 222/07 -

Meta

II ZR 111/08

08.06.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2009, Az. II ZR 111/08 (REWIS RS 2009, 3176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3176

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8 U 222/07

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