Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2009, Az. V ZR 133/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5618

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 16. Januar 2009 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2 a) Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht be-steht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 [X.] und handelt im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 [X.] pflichtwidrig. b) Im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu vertreten hat die Vertragspartei diese Pflichtwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechts-position in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst, wenn sie diese [X.] auch nicht als plausibel ansehen durfte. [X.], [X.]eil vom 16. Januar 2009 - [X.]/08 - O[X.]

[X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2009 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 12. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Köln vom 26. Mai 2008 wird auf Kosten der [X.] und Widerklägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Bauträgerin kaufte mit notariellem Kaufvertrag vom 8. Sep-tember 2005 von dem Kläger ein mit einem abzubrechenden Gebäude bebau-tes Grundstück für 351.000 •. Das Grundstück sollte parzelliert und nach [X.] mit sechs Einfamilienhäusern weiterverkauft werden. Die Beklagte soll-te nach Vertragsschluss eine Bauvoranfrage einreichen. Weiter heißt es in dem Vertrag: 1 "Sobald die Baugenehmigung zur Errichtung der Häuser nebst der Genehmigung zur Teilung des [X.] insgesamt in die entsprechende Zahl Baugrundstücke erteilt sind, ist der [X.] wirksam und die [X.] zur Erbringung der ihnen obliegenden Leistung verpflichtet." - 3 - Der Vollzug des Vertrags stockte, weil ein Nachbar gegen den der [X.] erteilten Bauvorbescheid Widerspruch einlegte. Außerdem machte, was dem Kläger zunächst unbekannt blieb, die zuständige Behörde mit einem Schreiben vom 13. Februar 2006 die Erteilung der für die vorgesehene Teilung des Grundstücks erforderlichen Genehmigung von dem vorherigen A[X.]ruch der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück abhängig. Mit Rücksicht auf den [X.] vereinbarten die Parteien am 20. Februar 2006 in einem notariell beurkundeten [X.] eine Stundung des Kaufpreises bis zur Erteilung der Baugenehmigung und weiter "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht seitens des Käufers", dass "der aus abzuschließenden Weiterver-käufen zu zahlende Kaufpreis in voller Höhe vorzeitig an den Verkäufer zu [X.] ist". Zu diesem Zeitpunkt war die Baugenehmigung noch nicht beantragt. 2 Nach einem Schriftwechsel der Parteien wegen der Zahlung des [X.] ließ der Kläger die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 21. Juli 2006 und vom 3. August 2006 auffordern, den Kaufpreis bis zum 16. August 2006 zu zahlen. Dem leistete die Beklagte mit der Begründung nicht Folge, die Baugenehmigung sei wegen des schwebenden Widerspruchsverfahrens und der fehlenden [X.] noch nicht erteilt worden. Die Erteilung der [X.] setze den vorherigen Abriss der Gebäude voraus. 3 Mit Schreiben vom 23. August 2006 teilte die Bauaufsichtsbehörde dem Kläger auf dessen Anfrage hin mit, dass ein Bauantrag noch nicht gestellt [X.] sei. Die Beklagte ließ ihm mit einem Schreiben vom 5. September 2006 mitteilen, die Bauanträge seien selbstverständlich eingereicht. Daraufhin [X.] der Kläger mit Schreiben vom 12. September 2006 unter Hinweis auf [X.] Verhalten der [X.] den Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag. 4 - 4 - Gegen die auf Rückabwicklung des - inzwischen vollzogenen - [X.]s und auf Löschung eines Grundpfandrechts zugunsten eines Gläubigers der [X.] gerichtete, rechtskräftig abgewiesene Klage hat die Beklagte Wi-derklage erhoben und von dem Kläger Ersatz der Kosten für ihre Verteidigung gegen sein Zahlungsverlangen in Höhe von 3.301,20 • und gegen seinen Rück-tritt in Höhe von 1.660,60 • verlangt. Das [X.] hat die Widerklage [X.]. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewie-sen. Dagegen richtet sich die von dem [X.] zugelassene Revision der [X.], mit welcher diese ihre Ansprüche weiterverfolgt. Der Kläger [X.] die Zurückweisung des Rechtsmittels. 5 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hält die Widerklage für unbegründet. Ein allein in Betracht kommender Anspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 [X.] scheitere an einer Pflichtverletzung des [X.]. Zwar seien sowohl die Zahlungsaufforderung des [X.] als auch sein Rücktritt in der Sache nicht gerechtfertigt gewesen, weil der Kaufpreis weder zum ersten noch zum zweiten Zeitpunkt fällig gewesen sei. Das begründe aber allein eine Pflichtverletzung nicht. Zwar habe der [X.] anerkannt, dass die unberechtigte Geltendmachung gewerblicher Schutzrechte Schadensersatzansprüche auslösen könne. Das lasse sich aber nicht verallgemeinern. Die Geltendmachung unberechtigter Ansprüche löse in anderen Fällen ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine Schadensersatz-verpflichtung aus. Wäre es anders, würde die Geltendmachung von Ansprü-chen mit einem hohen Haftungsrisiko belastet und damit unzumutbar erschwert. Dieser Wertung stehe auch das [X.]eil des VII[X.] Zivilsenats des [X.] - 5 - [X.] vom 23. Januar 2008 ([X.] ZR 246/06, [X.], 1147) nicht entgegen. Darin habe der [X.] zwar entschieden, dass eine unberechtigte Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln eine Schadensersatzhaftung auslö-sen könne. Er habe aber offen gelassen, ob das auch in anderen Fallgestaltun-gen gelte. Hier sei der Kläger nicht gehalten gewesen, von seinem [X.] Abstand zu nehmen. Nach den ihm bekannten Umständen habe er annehmen dürfen, die Beklagte vereitele die Erteilung der Baugenehmigung. Im Ergebnis genauso liege es bei dem unberechtigten Rücktritt. Eine unberechtigte Kündigung werde zwar als Pflichtverletzung angesehen. Diese Rechtsprechung sei aber für Mietverhältnisse entwickelt worden, bei denen eine unberechtigte Kündigung häufig ein existentielles Problem darstelle. Sie lasse sich nicht ver-allgemeinern. In anderen Fällen löse auch der unberechtigte Rücktritt nur bei Hinzutreten besonderer Umstände eine Schadensersatzhaftung aus. Daran fehle es hier. I[X.] Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. 7 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich ein [X.] der [X.] auf Ersatz ihrer vorprozessualen Rechtsverteidigungskos-ten nur aus § 280 Abs. 1 Satz 1 [X.] unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher Pflichten ergeben kann. Die Geltendmachung unberechtigter [X.] und nicht bestehender Rechte kann zwar unter verschiedenen rechtli-chen Gesichtspunkten zu einem Ersatzanspruch führen (dazu [X.], [X.]. v. 12. Dezember 2006, [X.], NJW 2007, 1458). Liegt sie aber - wie hier - darin, dass der eine Partner eines (gegenseitigen) Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner und Gestaltungsrechte ableitet, die ihm 8 - 6 - nach dem Vertrag nicht zustehen, kommt allein ein Anspruch aus der Verlet-zung vertraglicher Pflichten in Betracht. 2. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht schon die für eine Haftung des [X.] nach § 280 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderliche Pflichtverletzung. [X.] liegt vor. 9 a) Zutreffend geht es allerdings davon aus, dass der Kläger von der [X.] weder am 21. Juli 2006 noch am 3. August 2006 Zahlung des [X.] verlangen konnte. Er war deshalb auch zu dem am 12. September 2006 erklärten Rücktritt von dem Kaufvertrag nicht berechtigt. Das lässt sich zwar nur hinsichtlich des Rücktritts schon aus der rechtskräftigen Abweisung der (auf Zustimmung zur Aufhebung des Kaufvertrags und Löschung eines von der [X.] bestellten Grundpfandrechts gerichteten) Klage ableiten, folgt aber auch im Übrigen daraus, dass die Klage zu Recht abgewiesen worden ist. Der [X.] war nicht fällig, weil die Baugenehmigung noch nicht erteilt und ihre Ertei-lung von der [X.] nicht treuwidrig hintertrieben worden war. Das wird von den Parteien nicht angegriffen. 10 b) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht aber in seiner weite-ren Überlegung, es fehle dennoch schon an einer Pflichtverletzung, weil der Kläger Grund zu der Annahme gehabt habe, ihm stehe der Kaufpreis zu und er dürfe wegen des Ausbleibens der Zahlung zurücktreten. Beides ändert an der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nichts. 11 [X.]) In der Rechtsprechung des [X.] ist, das ist dem [X.] zuzugeben, anerkannt, dass allein in der Erhebung einer Klage oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines st[X.]tlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte weder eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. [X.] ([X.] 36, 18, 20 f.; 74, 9, 15 12 - 7 - f.; 95, 10, 18 ff.; 118, 201, 206; 148, 175, 181 f.; 154, 269, 271 ff.; 164, 1, 6; [X.], [X.]. v. 23. Januar 2008, [X.] ZR 246/06, [X.], 1147, 1148) noch eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden kann (Senat, [X.] 20, 169, 172; [X.], [X.]. v. 20. März 1979, [X.], [X.], 189, 190, insoweit in [X.] 75, 1 nicht abgedruckt; [X.]. v. 4. No-vember 1987, [X.], NJW 1988, 2032, 2033; Senat, [X.]. v. 12. Novem-ber 2004, [X.], NJW-RR 2005, 315, 316; [X.], [X.]. v. 23. Januar 2008, [X.]O; vgl. auch [X.], NJW 1967, 703, 706 f., a.[X.], Grundla-gen der Kostenerstattung, 1985, [X.] ff.; [X.], Exekutionsintervention und Haftung, 2008, [X.] ff.; [X.] 2008, 1709, 1710 f.). Für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein solches Ver-fahren [X.] außerhalb der im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktio-nen grundsätzlich nicht, weil der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Ausgestaltung ge-währleistet wird ([X.], [X.]. v. 23. Januar 2008, [X.] ZR 246/06, [X.], 1147, 1148). Ein dadurch nicht abgedeckter Schaden ist damit auch materiell-rechtlich nicht ersatzfähig (Senat, [X.] 20, 169, 172; [X.] 74, 9, 15; 118, 201, 206). Diese Rechtsprechung wird wesentlich von der Überlegung be-stimmt, dass andernfalls der freie Zugang zu st[X.]tlichen Rechtspflegeverfahren, an dem auch ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, in verfassungs-rechtlich bedenklicher Weise eingeschränkt würde. [X.]) Richtig ist weiter, dass diese Überlegung teilweise auf die [X.] Geltendmachung einer nicht bestehenden Forderung übertragen wird (KG, [X.]. v. 18. August 2005, 8 [X.], juris, Rdn. 142, im Ergebnis bestätigt durch [X.], [X.]. v. 7. Dezember 2006, [X.], juris; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 746; [X.]/[X.]/[X.]/Sutschet, [X.], 2. Aufl., § 241 Rdn. 54), und zwar auch in der Rechtsprechung des [X.] ([X.], [X.]. v. 25. Oktober 1995, [X.] ZR 258/94, NJW 1996, 389, 390; [X.]. v. 13 - 8 - 7. Dezember 2006, [X.]O; vor allem aber im Vorlagebeschluss v. 12. August 2004, [X.], NJW 2004, 3322, 3323). Für diese Gleichstellung, die nicht immer näher begründet wird, werden im Wesentlichen zwei Argumente ange-führt: Zum einen könne die außergerichtliche Geltendmachung von in Wirklich-keit nicht bestehenden Ansprüchen und Rechten nicht anders behandelt wer-den als deren gerichtliche Geltendmachung. Zum anderen gebe es auch in be-stehenden Schuldverhältnissen ein Recht, in subjektiv redlicher Weise - wenn auch unter fahrlässiger Verkennung der Rechtslage - Ansprüche geltend zu machen, die sich als unberechtigt erwiesen (KG [X.]O). [X.]) Das erste Argument hat der [X.] für Zivilsachen des Bun-desgerichts[X.] in seinem [X.]uss vom 15. Juli 2005 ([X.] 164, 1) zurück-gewiesen. Anlass war der erwähnte Vorlagebeschluss des [X.] Zivilsenats vom 12. August 2004 ([X.], [X.]O), mit welchem dieser die ständige Recht-sprechung des [X.] zur unberechtigten [X.] in Frage gestellt hat. Nach dieser Rechtsprechung kann eine unberechtig-te außergerichtliche Schutzrechtsverwarnung einen rechtswidrigen Eingriff in eine nach § 823 Abs. 1 [X.] geschützte Rechtsposition sowohl des Verwarnten als auch desjenigen Gewerbetreibenden darstellen, dessen [X.] durch die unberechtigte Geltendmachung eines Ausschließlichkeitsrechts gegenüber dem verwarnten Abnehmer schwerwiegend beeinträchtigt werden ([X.] 2, 387, 393; 38, 200, 204 ff.; 62, 29, 31ff.; 164, 1, 5 f.; [X.], [X.]. v. 23. Februar 1995, [X.], NJW-RR 1995, 810, 811; [X.]. v. 30. November 1995, [X.], NJW 1996, 397, 398, insoweit nicht in [X.] 131, 233 ab-gedruckt; [X.]. v. 13. April 2000, [X.], [X.], 3716, 3717; [X.], 24, 30 f.). Erfolgt der Eingriff unmittelbar durch Anrufung der Gerichte, entfällt - wie auch sonst - die Haftung ([X.] 164, 1, 6). Diese Privilegierung findet ih-rer Rechtfertigung zum einen in einer förmlichen Beteiligung des zu Unrecht in Anspruch Genommenen an dem gerichtlichen Verfahren und zum anderen in 14 - 9 - der verschuldensunabhängigen Haftung des [X.] nach §§ 717 Abs. 2, 945 ZPO für den Fall einer Vollstreckung aus einem später geänderten vorläufig vollstreckbaren [X.]eil ([X.] 164, 1, 7 f.). An beidem fehlt es, wenn eine unbe-rechtigte Verwarnung außergerichtlich erfolgt. Bei der unberechtigten Geltend-machung von Ansprüchen liegt es nicht anders. [X.]) Das teilweise angenommene, von dem Berufungsgericht so genann-te "Recht auf Irrtum" bei der unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten erkennt der [X.] bei bestehenden Schuldverhältnis-sen nicht an. Er geht im Gegenteil davon aus, dass sie gerade hier im Grund-satz pflichtwidrig ist. 15 (1) Anerkannt ist das, was auch das Berufungsgericht nicht übersieht, für die unberechtigte Kündigung. Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis, ohne dass ein Kündigungsgrund besteht, kann er zum Ersatz des daraus [X.] Schadens verpflichtet sein ([X.] 89, 296, 301 ff.; [X.], [X.]. v. 14. Januar 1988, [X.], NJW 1988, 1268, 1269; [X.]. v. 18. Mai 2005, [X.] ZR 368/03, NJW 2005, 2395, 2396). Entsprechendes gilt, wenn der Vermieter, oh-ne zu kündigen, unberechtigt Räumung verlangt ([X.], [X.]. v. 28. November 2001, [X.], NJW-RR 2002, 730, 731). Das ergibt sich in diesen Fall-konstellationen allerdings schon daraus, dass der Vermieter mit der Kündigung bzw. dem Räumungsverlangen das Besitzrecht des Mieters in Frage stellt und damit zugleich seine eigene vertragliche Leistungspflicht zur Überlassung der Mietsache verletzt. Ähnlich liegt es bei dem Käufer, der den [X.] "annulliert" ([X.], 105, 113), oder dem Verkäufer, der sich unberechtigt weigert, den Käufer weiter zu beliefern ([X.], 313, 317). Auf einen solchen - bei der Geltendmachung von nicht bestehenden Ansprüchen fehlenden - [X.] zu der Nichterfüllung eigener Leistungspflichten kommt es aber nicht ent-scheidend an. Vielmehr kommt eine Haftung auf Schadensersatz nach § 280 16 - 10 - Abs. 1 Satz 1 [X.] auch dann in Betracht, wenn eine Vertragspartei, ohne ei-gene Leistungspflichten zu verletzen, unberechtigte Ansprüche an die andere Vertragspartei stellt ([X.], [X.]. v. 12. Dezember 2006, [X.], NJW 2007, 1458 f.; ebenso [X.], [X.] 2001, 196, 198; [X.] NJW-RR 1998, 1105, 1106; [X.], 1261, 1262 [für [X.]]; [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 280 Rdn. 27; [X.], [X.] gegen unberechtigte Rechtsver-folgung, 2004, [X.] f.; [X.], [X.], 1709, 1711). Dies hat der [X.] bei einem unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen angenommen ([X.]. v. 23. Januar 2008, [X.] ZR 246/06, [X.], 1147, 1148). Für ein unbe-rechtigtes Zahlungsverlangen gilt nichts anderes. (2) Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas [X.], das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 [X.] ([X.], [X.]. v. 23. Januar 2008, [X.]O; a.A. [X.], [X.]O, S. 34: [X.]). Danach hat jede Vertragspartei auf die Rechte und [X.] der anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Zu diesen Rechten und [X.] gehört auch das Interesse des Schuldners, nicht in weitergehendem Umfang in Anspruch genommen zu werden als in dem Vertrag vereinbart. Wie der Gläubiger von dem Schuldner die uneingeschränkte Herbeiführung des Leistungserfolgs beanspruchen kann, darf der Schuldner von dem Gläubiger erwarten, dass auch er die Grenzen des Vereinbarten einhält (im Ergebnis ebenso [X.] [X.]O; [X.], [X.], 1, 2; zu dem Argument der Waffen-gleichheit auch derselbe in Exekutionsintervention und Haftung, 2008, S. 362 f., 383 ff.). 17 ee) Nach diesen Maßstäben waren sowohl die Aufforderung des [X.] an die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises als auch sein Rücktritt vom [X.] - 11 - trag nicht nur sachlich unbegründet, sondern auch im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 [X.] pflichtwidrig. 3. Eine Haftung des [X.] aus § 280 Abs. 1 Satz 1 [X.] scheidet aber nach § 280 Abs. 1 Satz 2 [X.] aus, weil er nicht fahrlässig gehandelt und die Verletzung seiner Pflichten nach § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] nicht zu ver-treten hat. 19 a) Fahrlässig handelt der Gläubiger nämlich nicht schon dann, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Die Be-rechtigung seiner Forderung kann sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt wer-den. Dessen Ergebnis vorauszusehen kann von dem Gläubiger im Vorfeld oder außerhalb eines Rechtsstreits nicht verlangt werden. Das würde ihn in diesem Stadium der Auseinandersetzung überfordern und ihm die Durchsetzung seiner Rechte unzumutbar erschweren ([X.], [X.], 1, 2 f.). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 [X.]) entspricht der Gläubiger nach der Rechtsprechung des [X.] vielmehr schon dann, wenn er prüft, ob die Vertragsstörung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die dem eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnen, der eigene Rechtsstandpunkt mithin [X.] ist (vgl. [X.], [X.]. v. 23. Januar 2008, [X.] ZR 246/06, [X.], 1147, 1148). Mit dieser Plausibilitätskontrolle (ähnlich [X.], [X.], 1709, 1712: [X.]) hat es sein Bewenden. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Gläubiger die sich aus einer Pflichtverletzung ergebenden Rechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürch-ten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt ([X.], [X.]. v. 23. Januar 2008, [X.]O; [X.], [X.], 1, 2). 20 - 12 - b) Gemessen an diesen Anforderungen hat der Kläger weder sein unbe-rechtigtes Zahlungsverlangen noch seinen unberechtigten Rücktritt zu vertre-ten, weil er weder im einen noch im anderen Fall fahrlässig gehandelt hat. 21 [X.]) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger Grund zu der Annahme, die Beklagte führe die Erteilung der Baugenehmigung als Voraussetzung der Fälligkeit des [X.] treuwidrig nicht [X.]. Er habe auch angesichts der ihm berichteten Bekundung von [X.] durch vier Käufer annehmen dürfen, der [X.] habe in den seit der Änderung des Kaufvertrags verstrichenen Monaten erledigt werden können. Auf das Erfordernis seiner Zustimmung zum A[X.]ruch der vorhandenen Bebauung sei er erst im [X.] an seine Zahlungsaufforderungen hingewie-sen worden, obwohl dies schon seit Monaten bekannt gewesen sei. Die [X.] der [X.] in ihrem Schreiben vom 5. September 2006, der Bauantrag sei "selbstverständlich" gestellt, habe den Verdacht des [X.], die Erteilung der Baugenehmigung werde von der [X.] hintertrieben, verstärken [X.]. Durch eine Mitteilung der zuständigen Behörde vom 23. August 2006 sei er nämlich darüber unterrichtet worden, dass der Antrag bis dahin in Wirklich-keit nicht gestellt worden war. Das genügt der gebotenen Plausibilitätskontrolle. 22 [X.]) Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht zwar nicht unter dem Gesichtspunkt der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt getroffen. Das ist aber unerheblich, weil es unter dem Gesichtspunkt besonderer Umstände, die aus seiner - von dem Senat nicht geteilten - Sicht für die Annahme einer [X.] erforderlich sind, eine inhaltlich entsprechende Prüfung angestellt hat. 23 [X.]) Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nur einge-schränkt überprüfbar (dazu: [X.], [X.]. v. 14. Oktober 2003, [X.], NJW-RR 2004, 425, 426; Senat, [X.]. v. 26. November 2004, [X.], [X.] - 13 - [X.] 2005, 395; [X.]. v. 5. Mai 2006, [X.], NJW-RR 2006, 1242). Sie ist in diesem Rahmen entgegen der Annahme der Revision nicht zu [X.]. (1) Das Berufungsgericht habe, so meint die Revision, nicht gewürdigt, dass sich der Kläger in seiner Zahlungsaufforderung im Schreiben vom 21. Juli 2006 nicht darauf beschränkt habe, seine Ansicht darzustellen oder die [X.] nur zur Zahlung aufzufordern. Vielmehr habe er der [X.] eigene Oblie-genheits- und Pflichtverletzungen vorgeworfen und mit der Rückabwicklung des Vertrags gedroht. Damit habe er sie bei ihren Vermarktungsbemühungen [X.] behindert. Dabei übergeht die Revision, dass der Kläger die Beklagte in sei-nem Schreiben zunächst nur mit einem - durch das Schweigen der [X.] zur Baugenehmigung zudem begründeten - Verdacht konfrontiert und ihr Gele-genheit gegeben hat, diesen Verdacht zu zerstreuen. Die Rückabwicklung des Vertrags war auch nur für den Fall angekündigt, dass sich die Beklagte weiter-hin zum Stand des Baugenehmigungsverfahrens ausschweige. Damit genügte der Kläger der gebotenen Sorgfalt. 25 (2) Das Berufungsgericht habe, so rügt die Revision weiter, unberück-sichtigt gelassen, dass die Auslegung der Fälligkeitsregelung im Kaufvertrag der Parteien nicht einfach zu durchschauen sei. Es habe sich auch nicht mit der Auslegung dieser Klausel befasst. Diese Überlegung stellt die Würdigung des Berufungsgerichts nicht in Frage; es bestätigt sie vielmehr. Wenn nämlich die Rechtslage schwierig zu überblicken und die eigene Rechtsposition jedenfalls vertretbar ist, muss sich der Gläubiger nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichts[X.] gerade nicht zurückhalten; es kann ihm nicht vorgehalten werden, seinen eigenen Standpunkt zu vertreten ([X.]. v. 23. Januar 2008, [X.] ZR 246/06, [X.], 1147, 1148). Dass dies mit - hier zudem nicht übertriebe-nem - Nachdruck geschieht, ändert daran nichts. Schon deshalb kam es nicht 26 - 14 - darauf an, wie die Klausel auszulegen ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht, wenn auch aus prozessualen Gründen, in Übereinstimmung mit der Sichtweise der [X.] davon ausgegangen, dass die Fälligkeit nicht eingetreten war. (3) Schließlich habe das Berufungsgericht die Rücksichtslosigkeit und Beharrlichkeit außer Betracht gelassen, mit der der anwaltlich vertretene Kläger an seiner Rechtsauffassung festgehalten habe. Diese Bewertung stützt die [X.] auf den Umstand, dass der Kläger der Bitte der [X.] um Verlänge-rung der im Schreiben vom 21. Juli 2006 gesetzten Äußerungsfrist nicht ent-sprochen, sondern sie erneut, diesmal unter Fristsetzung, zur Zahlung aufge-fordert hat. Ob dieser Umstand die Bewertung der Revision trägt, ist zweifelhaft, kann aber offen bleiben. Es kommt nämlich nicht darauf an, in welcher Form der Kläger sein Anliegen vertritt, sondern darauf, ob er seinen Rechtsstand-punkt in der Sache für vertretbar halten durfte. Das ist nach den nicht zu bean-standen Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. 27 4. Die von der [X.] geltend gemachten Rechtsberatungskosten könnten schließlich auch nur ersatzfähig sein, wenn sie durch die Pflichtverlet-zung des [X.] adäquat kausal verursacht worden sind. Das kann wiederum nur angenommen werden, wenn damit zu rechnen war, dass die Beklagte Rechtsrat einholte, bevor sie sich mit dem von dem Kläger zur Begründung [X.] befasste, sie [X.] die Erteilung der Baugenehmigung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senat, [X.]. v. 18. Januar 2008, [X.], [X.], 1658, 1660). Das ist zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung, da eine Haftung des [X.] schon dem Grunde nach ausschei-det. 28 - 15 - II[X.] [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 29 Krüger [X.] Lemke Schmidt-Räntsch [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.05.2007 - 4 O 548/06 - O[X.], Entscheidung vom 26.05.2008 - 12 U 73/07 -

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V ZR 133/08

16.01.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2009, Az. V ZR 133/08 (REWIS RS 2009, 5618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5618

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