Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2010, Az. IX ZR 57/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8304

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 18. März 2010 Kir[X.]hgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 134 Abs. 1 Die na[X.]hträgli[X.]he Bestellung einer Si[X.]herung dur[X.]h den S[X.]huldner für eine Verbind-li[X.]hkeit aus einer von ihm begangenen unerlaubten Handlung stellt eine entgeltli[X.]he Leistung dar; glei[X.]hes gilt für die Verstärkung des Anspru[X.]hs dur[X.]h S[X.]huldaner-kenntnis. [X.] § 133 Abs. 1; ZPO § 286 F Das Beweisanzei[X.]hen der [X.] ist gegeben, wenn der S[X.]huldner na[X.]h [X.] einer unerlaubten Handlung dem Gläubiger für die dadur[X.]h begründete S[X.]hadensersatzforderung eine Si[X.]herung gewährt. Es bedarf der tatri[X.]hterli[X.]hen Ge-samtwürdigung, ob das Beweisanzei[X.]hen der [X.] im konkreten Fall geeig-net ist, den Na[X.]hweis eines Bena[X.]hteiligungsvorsatzes des S[X.]huldners und seiner Kenntnis bei dem [X.] zu erbringen. [X.], [X.]eil vom 18. März 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 18. März 2010 dur[X.]h [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 27. Februar 2009 aufgehoben. Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung - au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-ri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 31. März 2006 eröffneten [X.] über den Na[X.]hlass des im September 2005 verstorbenen [X.](na[X.]hfolgend: S[X.]huldner). 1 Der S[X.]huldner war als Verwaltungsangestellter bei der beklagten [X.] bes[X.]häftigt. In seiner Eigens[X.]haft als Systemkoordinator der Volksho[X.]hs[X.]hule transferierte er in der [X.] von Januar 2000 bis November 2004 dur[X.]h Compu-termanipulationen Honorarbeträge für ni[X.]ht existierende Volksho[X.]hs[X.]huldozen-ten in Höhe von rund 540.000 • zu Lasten der [X.] auf ein seiner [X.] - 3 - gungsbefugnis unterstehendes Bankkonto. Der Re[X.]htsanwalt des S[X.]huldners erkannte S[X.]hadensersatzansprü[X.]he der [X.] in einer Bespre[X.]hung vom 20. April 2005 gegenüber deren Vertretern dem Grunde na[X.]h an. Unter [X.] auf versäumte Aufsi[X.]hts- und Kontrollpfli[X.]hten erhob er jedo[X.]h den [X.] des Mitvers[X.]huldens, so dass si[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung einer Haf-tungsquote von 75 % ein S[X.]hadensbetrag von rund 400.000 • erre[X.]hnet. Mit notarieller Urkunde vom 10. August 2005 erkannte der S[X.]huldner an, der [X.] aus Computerbetrug einen Betrag von 400.000 • zu s[X.]hulden; zuglei[X.]h unterwarf er si[X.]h der sofortigen Zwangsvollstre[X.]kung in sein gesamtes Vermögen. Ferner bewilligte er zu Gunsten der [X.] die Eintragung einer brieflosen [X.] über 400.000 • an mehreren in seinem Allein- bzw. Miteigentum stehenden Grundstü[X.]ken. Aus der Verwertung der Grundstü[X.]ke erhielt die Beklagte einen Betrag von 11.286,73 •. 3 Mit vorliegender Klage verlangt der Kläger im Wege der Anfe[X.]htung Er-stattung dieses Betrages. Das Berufungsgeri[X.]ht hat der Klage na[X.]h Abweisung dur[X.]h das [X.] stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgeri[X.]ht zuge-lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 4 Ents[X.]heidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung und Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht. 5 - 4 - [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt, die Anfe[X.]htung sei sowohl na[X.]h § 134 [X.] als au[X.]h na[X.]h § 133 [X.] begründet. Einmal folge der [X.] aus § 134 [X.], weil die Bestellung der [X.] eine unentgeltli[X.]he Leistung bilde. Bei der Si[X.]herung einer eigenen Verbindli[X.]hkeit beurteile si[X.]h die Unentgeltli[X.]hkeit dana[X.]h, ob die Verbindli[X.]hkeit entgeltli[X.]her oder unentgeltli[X.]her Natur sei. Die gesi[X.]herte Forderung müsse also aus einem entgeltli[X.]hen Ges[X.]häft herrühren. Daran fehle es jedo[X.]h bei einem dur[X.]h eine strafbare Handlung begründeten S[X.]hadensersatzanspru[X.]h. Der S[X.]huldner habe ferner mit Bena[X.]hteiligungsvorsatz im Sinne vom § 133 [X.] gehandelt, weil die gewährte inkongruente De[X.]kung ein starkes Anzei[X.]hen für einen sol[X.]hen Willen darstelle. Außerdem habe si[X.]h der S[X.]huldner weiterer ungede[X.]kter Forderun-gen über 200.000 • ausgesetzt gesehen. Die Beklagte habe den [X.] erkannt, weil sie sowohl über die zur [X.] führenden Um-stände als au[X.]h die dem S[X.]huldner drohende Zahlungsunfähigkeit unterri[X.]htet gewesen sei. 6 I[X.] Diese Ausführungen halten in wesentli[X.]hen Punkten re[X.]htli[X.]her Prüfung ni[X.]ht stand. 7 1. Ni[X.]ht gefolgt werden kann dem Berufungsgeri[X.]ht, soweit es von einer na[X.]h § 134 Abs. 1 [X.] anfe[X.]htbaren unentgeltli[X.]hen Leistung des S[X.]huldners ausgeht. 8 - 5 - a) Eine unentgeltli[X.]he Verfügung liegt vor, wenn ein Vermögenswert des S[X.]huldners zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem S[X.]huldner ein entspre[X.]hender Gegenwert zufließen soll. [X.] ist dagegen eine Verfügung, wenn der S[X.]huldner für seine Leistung etwas erhalten hat, was objektiv ein Ausglei[X.]h für seine Leistung war oder jedenfalls subjektiv na[X.]h dem Willen der Beteiligten sein sollte ([X.] 113, 98, 101 f). [X.] Entgelt für die angefo[X.]htene Leistung muss ni[X.]ht - wie offenbar das Berufungsgeri[X.]ht annimmt - eine Gegenleistung im Sinne von §§ 320 ff BGB sein (Mün[X.]hKomm-[X.]/Kir[X.]hhof, 2. Aufl. § 134 Rn. 17a). Da § 134 [X.] na[X.]h seinem S[X.]hutz-zwe[X.]k jegli[X.]hem unentgeltli[X.]hem Erwerb eine geringere anfe[X.]htungsre[X.]htli[X.]he Bestandskraft beimisst (BT-Dru[X.]ks. 12/2443 [X.]), ist es ohne Bedeutung, ob die [X.]keit der Leistung auf einer vertragli[X.]hen oder gesetzli[X.]hen Ver-pfli[X.]htung beruht. Darum ist au[X.]h die Erfüllung von Ansprü[X.]hen aus gesetzli-[X.]hen S[X.]huldverhältnissen ni[X.]ht unentgeltli[X.]her Natur ([X.]/[X.], [X.] § 134 Rn. 3). Die Erfüllung einer eigenen entgeltli[X.]hen re[X.]htsbeständigen S[X.]huld s[X.]hließt als Gegenleistung die dadur[X.]h bewirkte S[X.]huldbefreiung mit ein (Mün[X.]hKomm-[X.]/Kir[X.]hhof, aaO). 9 b) Die na[X.]hträgli[X.]he Bestellung einer Si[X.]herheit für eine eigene, entgelt-li[X.]h begründete Verbindli[X.]hkeit ist ni[X.]ht als unentgeltli[X.]he Leistung anfe[X.]htbar ([X.] 112, 136, 138 f; 137, 267, 282; [X.], [X.]. v. 22. Juli 2004 - [X.] ZR 183/03, [X.], 1837, 1838 f; [X.]/[X.], aaO § 134 Rn. 4). Diese re[X.]htli[X.]he Würdigung verhindert, dass Si[X.]herungen, die in den letzten vier [X.] vor Antragstellung für eine bereits bestehende Forderung gewährt wurden, au[X.]h dann angefo[X.]hten werden können, wenn die Vermögensverhältnisse des S[X.]huldners zur [X.] der Bestellung unverdä[X.]htig waren. Damit wird zuglei[X.]h vermieden, dass die Glei[X.]hbehandlung der Gläubiger entgegen der Intention des Gesetzgebers über den von §§ 130, 131 [X.] ges[X.]hützten [X.]raum hinaus 10 - 6 - auf vier Jahre ausgedehnt wird (vgl. [X.]/[X.], aaO). Die [X.] soll nur auf die "kritis[X.]he" [X.], die materielle Insolvenz des S[X.]huldners, vorgezogen werden. Nur in diesem [X.]raum wird im Rahmen der besonderen Insolvenzanfe[X.]htung den Gläubigern die Pfli[X.]ht zur we[X.]hselseitigen Rü[X.]ksi[X.]ht-nahme auferlegt. Deshalb hat der Gesetzgeber den Anwendungsberei[X.]h der §§ 130, 131 [X.] auf den [X.]raum bis zu drei Monaten vor dem Eingang des [X.] bes[X.]hränkt ([X.] 162, 143, 149). Ebenso wie die Vors[X.]hrift des § 133 [X.] (siehe hierzu [X.] 162, 143, 150) steht § 134 [X.] ni[X.]ht in unmittelbarem Zusammenhang mit der materiellen Insolvenz. Der Umstand [X.], dass aus dem Vermögen des S[X.]huldners in den letzten vier Jahren vor dem Eröffnungsantrag ein Gegenstand weggegeben worden ist, kann die [X.] daher ni[X.]ht re[X.]htfertigen. In Übereinstimmung mit diesen Erwägungen ist au[X.]h ein S[X.]huldanerkenntnis als entgeltli[X.]h zu bewerten, sofern die aner-kannte Verbindli[X.]hkeit entgeltli[X.]her Art ist; die nur formelle Belastung mit einer weiteren Verbindli[X.]hkeit bedeutet wirts[X.]haftli[X.]h betra[X.]htet keine doppelte Inan-spru[X.]hnahme des S[X.]huldners ([X.], 38, 44 f; [X.]/[X.], aaO; Mün[X.]h-Komm-[X.]/Kir[X.]hhof, 2. Aufl. § 134 Rn. 30). [X.]) Bei dieser Sa[X.]hlage ist das S[X.]huldanerkenntnis ebenso wie die Hypo-thekenbestellung entgeltli[X.]her Natur, weil der damit gesi[X.]herte [X.] gegen den S[X.]huldner als eine entgeltli[X.]he Verbindli[X.]hkeit anzu-sehen ist. Der [X.] stand mit ihrer S[X.]hadensersatzforderung aus Positiver Vertragsverletzung (§§ 280, 611 BGB) und aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB, § 263a StGB) ein im insolvenzre[X.]htli[X.]hen Sinne entgeltli[X.]her An-spru[X.]h von wenigstens 400.000 • zu, den der S[X.]huldner dur[X.]h das [X.] in dieser Höhe verstärkt und dur[X.]h die Bewilligung der Gesamtsi[X.]herungs-hypothek na[X.]hträgli[X.]h besi[X.]hert hat. Darauf hatte die Beklagte zwar keinen [X.] - 7 - spru[X.]h, so dass beide Re[X.]htshandlungen inkongruent waren (siehe näher unter 2 b); unentgeltli[X.]h waren sie jedo[X.]h ni[X.]ht. 2. Die Anfe[X.]htung kann na[X.]h den bisherigen Feststellungen ni[X.]ht auf § 133 Abs. 1 [X.] gestützt werden. Zwar ist das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend von einer der [X.] gewährten inkongruenten De[X.]kung ausgegangen. Es fehlt jedo[X.]h an den gebotenen tatri[X.]hterli[X.]hen Feststellungen, ob dieses [X.] geeignet ist, den Na[X.]hweis für einen Bena[X.]hteiligungsvorsatz des S[X.]huldners und seiner Kenntnis bei der [X.] zu erbringen. 12 a) Na[X.]h § 133 Abs. 1 [X.] ist eine Re[X.]htshandlung anfe[X.]htbar, wel[X.]he der S[X.]huldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu bena[X.]hteiligen, vor-genommen hat, wenn der andere Teil zur [X.] der Handlung den Vorsatz des S[X.]huldners kannte. 13 Re[X.]htsfehlerfrei ist das Berufungsgeri[X.]ht von einer Gläubigerbena[X.]hteili-gung ausgegangen. Sie ist gegeben, wenn si[X.]h die Befriedigungsmögli[X.]hkeit der Insolvenzgläubiger ohne die fragli[X.]he Handlung bei wirts[X.]haftli[X.]her Betra[X.]h-tungsweise günstiger gestaltet hätte ([X.] 155, 75, 80 f; [X.], [X.]. v. 18. Dezember 2008 - [X.] ZR 79/07, [X.], 615, 616 Rn. 10). Dur[X.]h die Be-lastung des Grundeigentums des S[X.]huldners mit der zu Gunsten der [X.] bestellten [X.] ist eine Gläubigerbena[X.]hteiligung einge-treten, weil die Beklagte aus der Verwertung des Grundstü[X.]ks infolge ihres dingli[X.]hen Re[X.]hts eine Befriedigung in Höhe von 11.286,73 • erlangt hat. Für die Annahme einer Gläubigerbena[X.]hteiligung ist es entgegen der Auffassung der Revision ohne Bedeutung, ob neben der [X.] im [X.]punkt der [X.] weitere Gläubiger vorhanden waren. Weder die Fest-14 - 8 - stellung der objektiven Gläubigerbena[X.]hteiligung no[X.]h des darauf geri[X.]hteten Vorsatzes des S[X.]huldners erfordert zum [X.]punkt der angefo[X.]htenen Re[X.]hts-handlung das Vorhandensein weiterer Gläubiger, weil im Rahmen des § 133 Abs. 1 [X.] au[X.]h eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbena[X.]hteili-gung genügt ([X.], [X.]. v. 13. August 2009 - [X.] ZR 159/06, [X.], 1943 Rn. 5). b) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.], die das [X.]sgeri[X.]ht seiner Ents[X.]heidung zugrunde gelegt hat, bildet eine inkongruente De[X.]kung in der Regel ein Beweisanzei[X.]hen für den Bena[X.]hteiligungsvorsatz des S[X.]huldners und für die Kenntnis des Gläubigers von diesem Vorsatz ([X.] 123, 320, 326; 138, 291, 308; 157, 242, 250 f), wenn die Wirkungen der Re[X.]htshandlung zu einem [X.]punkt eintreten, als zumindest aus der Si[X.]ht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des S[X.]huldners zu zweifeln ([X.] 157, 242, 251; [X.], [X.]. v. 2. Februar 2006 - [X.] ZR 82/02, Z[X.] 2006, 371, 374 Rn. 31). Die Berü[X.]ksi[X.]htigung einer mit der inkongruen-ten De[X.]kung verbundenen Indizwirkung wird dur[X.]h die Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.] ni[X.]ht verdrängt ([X.], aaO). Die Voraussetzungen einer [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend festgestellt. 15 aa) Der Anspru[X.]h auf Besi[X.]herung ist ni[X.]ht als minus in dem Anspru[X.]h auf Befriedigung enthalten, sondern als aliud anzusehen. Die Gewährung einer Si[X.]herheit ist demgemäß nur dann kongruent, wenn der Si[X.]herungsnehmer ei-nen Anspru[X.]h auf gerade diese Si[X.]herheit hatte ([X.], [X.]. v. 2. Dezember 1999 - [X.] ZR 412/98, [X.], 156, 157; v. 22. Juli 2004 , aaO S. 1839). Wird ein Anspru[X.]h auf Si[X.]herung in demselben Vertrag eingeräumt, dur[X.]h den der gesi[X.]herte Anspru[X.]h selbst entsteht, liegt in der späteren Gewährung der [X.] keine inkongruente De[X.]kung, weil von Anfang an ein Anspru[X.]h auf die 16 - 9 - Si[X.]herung bestand. Wird hingegen eine bereits bestehende Verbindli[X.]hkeit na[X.]hträgli[X.]h besi[X.]hert, kann darin eine inkongruente De[X.]kung liegen ([X.], [X.]. v. 11. März 2004 - [X.] ZR 160/02, [X.], 1141, 1142). [X.] ist also eine na[X.]h Entstehen einer Verbindli[X.]hkeit gewährte Si[X.]herung ([X.], 206, 209). [X.]) Zwar wurde im Streitfall die [X.] als Si[X.]herung zuglei[X.]h mit der Erteilung des vertragli[X.]hen [X.] bestellt. Die gesi-[X.]herte Forderung war jedo[X.]h bereits lange zuvor infolge der von dem S[X.]huldner verübten [X.] aus Positiver Vertragsverletzung (§§ 280, 611 BGB) und aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263a StGB begründet. Das [X.] selbst diente ebenso wie die [X.] ledigli[X.]h der Si[X.]he-rung des zuvor entstandenen Anspru[X.]hs. Dieser Erfüllungsanspru[X.]h enthielt aber ni[X.]ht zuglei[X.]h einen Anspru[X.]h auf Si[X.]herung. Wer dur[X.]h eine vorsätzli[X.]he unerlaubte Handlung des S[X.]huldners ges[X.]hädigt wurde, hat aus diesem Grund in dessen Insolvenz keinen Anspru[X.]h auf Si[X.]herung ([X.] 149, 100, 106 f; [X.], [X.]. v. 3. März 1959 - [X.], [X.], 470 f); Strafvors[X.]hriften gewähren dem Ges[X.]hädigten im Insolvenzverfahren des [X.] keinen [X.] ([X.], [X.]. v. 3. März 1959 aaO; [X.], [X.]. v. 11. Oktober 2007 - [X.] ZR 87/06, [X.], 2158, 2159 Rn. 2; Mün[X.]hKomm-[X.]/Kir[X.]hhof, aaO § 131 Rn. 19). 17 [X.][X.]) Na[X.]h der neueren - na[X.]h Erlass des angefo[X.]htenen Berufungsurteils ergangenen - Re[X.]htspre[X.]hung des Senats bildet eine inkongruente De[X.]kung für den Na[X.]hweis eines Bena[X.]hteiligungsvorsatzes des S[X.]huldners und dessen Kenntnis bei dem [X.] weiterhin ein (mehr oder weniger gewi[X.]h-tiges) Beweisanzei[X.]hen, das eine Gesamtwürdigung jedo[X.]h ni[X.]ht entbehrli[X.]h ma[X.]ht und ni[X.]ht s[X.]hematis[X.]h im Sinne einer vom anderen Teil zu [X.] - 10 - den Vermutung angewandt werden darf. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfe[X.]htung hat der Tatri[X.]hter vielmehr gemäß § 286 ZPO unter Würdi-gung aller maßgebli[X.]hen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des [X.] und einer etwaigen Beweisaufnahme zu [X.] ([X.], [X.]. v. 13. August 2009, aaO S. 1944 Rn. 8; v. 8. Oktober 2009 - [X.] ZR 173/07, [X.], 2229, 2230 Rn. 8). Eine sol[X.]he Gesamtwürdigung ist - aus der Si[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts folgeri[X.]htig - bisher unterblieben. [X.]) Als weiteres Beweisanzei[X.]hen kommt allerdings - was das Berufungs-geri[X.]ht aus seiner damaligen Warte ni[X.]ht zu erwägen brau[X.]hte - mögli[X.]herwei-se die Kenntnis beider Partner des Si[X.]herungsges[X.]häfts von der Zahlungsunfä-higkeit des S[X.]huldners hinzu. Ein S[X.]huldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Bena[X.]hteiligungsvorsatz. Dies ergibt si[X.]h mit-telbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbena[X.]hteiligungsvorsatz des S[X.]huldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den S[X.]huldner selbst keine strengeren Anforderungen gelten ([X.] 167, 190, 194 f Rn. 14; 174, 314, 321 Rn. 32). 19 aa) Der S[X.]huldner hatte in der Bespre[X.]hung vom 20. April 2005 dur[X.]h seinen Re[X.]htsanwalt gegenüber der [X.] seine finanzielle Lage weitge-hend offenbart. Dana[X.]h bestanden neben der sofort fälligen Forderung der [X.] über mindestens 400.000 • ausweisli[X.]h der mitgeteilten weiteren grundbu[X.]hmäßigen Si[X.]herungen Banks[X.]hulden sowie - wie si[X.]h aus dem [X.] auf stornierte Lasts[X.]hriften ergibt - zusätzli[X.]he kleinere Forderungen. Den Verbindli[X.]hkeiten stand ein monatli[X.]hes Einkommen des unterhaltspfli[X.]htigen S[X.]huldners von 1.675 • gegenüber. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass der S[X.]huldner außer Stande war, binnen einer Frist von drei [X.] - 11 - [X.]hen mehr als 90 % seiner fälligen Forderungen zu beglei[X.]hen ([X.] 163, 134, 144 ff; [X.], [X.]. v. 14. Mai 2009 - [X.] ZR 63/08, [X.], 1202, 1205 Rn. 37). Infolge der Unterri[X.]htung über diese finanziellen Gegebenheiten konn-te das Berufungsgeri[X.]ht davon ausgehen, dass der [X.] die [X.] des S[X.]huldners geläufig war. [X.]) Bei Kenntnis der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit im [X.]-punkt des Erhalts der s[X.]huldneris[X.]hen Leistung kann von einer Kenntnis der [X.] als [X.]in von der Gläubigerbena[X.]hteiligung nur aus-gegangen werden, wenn sie Kenntnis von weiteren ungede[X.]kten Verbindli[X.]hkei-ten des S[X.]huldners hatte oder sie mit dem Entstehen sol[X.]her Verbindli[X.]hkeiten re[X.]hnete. Von der Begründung sol[X.]her Verbindli[X.]hkeiten kann regelmäßig nur bei einem unternehmeris[X.]h tätigen S[X.]huldner ausgegangen werden ([X.], [X.]. v. 13. August 2009, aaO S. 1945 Rn. 14). 21 Die Beklagte konnte na[X.]h dem Inhalt der ihr anlässli[X.]h der Unterredung vom 12. April 2005 erteilten Informationen mögli[X.]herweise annehmen, dass die Befriedigung der aktuellen und der künftig zu erwartenden Zahlungspfli[X.]hten des S[X.]huldners gegenüber anderen Gläubigern gesi[X.]hert war. Insoweit kann von Bedeutung sein, ob die Beklagte über weitere unbegli[X.]hene Verbindli[X.]hkei-ten des S[X.]huldners ins Bild gesetzt wurde. Falls davon auszugehen wäre, dass aus Si[X.]ht der [X.] keine weiteren Verbindli[X.]hkeiten des S[X.]huldners be-standen, bedürfte es der weiteren Prüfung, ob die Beklagte mit dem Entstehen künftiger ungede[X.]kter Verbindli[X.]hkeiten des S[X.]huldners re[X.]hnen musste. Inso-weit kann mangels einer unternehmeris[X.]hen Betätigung des S[X.]huldners ni[X.]ht auf eine entspre[X.]hende Vermutung abgestellt werden. Andererseits hatte si[X.]h der S[X.]huldner wegen von erhebli[X.]her krimineller Energie geprägter Vermö-gensdelikte strafbar gema[X.]ht. Die darin zum Ausdru[X.]k kommende Unzuverläs-22 - 12 - sigkeit in finanziellen Angelegenheiten konnte mögli[X.]herweise den S[X.]hluss auf das Entstehen weiterer derartiger Verbindli[X.]hkeiten nahelegen. II[X.] Das angefo[X.]htene [X.]eil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sa[X.]he ist an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen, weil sie ni[X.]ht zur End-ents[X.]heidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Na[X.]h der Zurü[X.]kver-weisung ist den Parteien Gelegenheit zu geben, auf der Grundlage der hier maßgebli[X.]hen Grundsätze insbesondere zur Kenntnis der [X.] von dem Bena[X.]hteiligungsvorsatz des S[X.]huldners ergänzend vorzutragen. Sodann wird das Berufungsgeri[X.]ht in eine abs[X.]hließende re[X.]htli[X.]he Würdigung einzutreten 23 - 13 - haben, ob das oder die festgestellten Beweisanzei[X.]hen die Annahme eines Be-na[X.]hteiligungsvorsatzes des S[X.]huldners und seiner Kenntnis bei dem [X.] tragen. Kayser Gehrlein [X.]

Fis[X.]her Grupp

Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 15.05.2008 - 18 O 510/07 - OLG [X.], Ents[X.]heidung vom 27.02.2009 - 1 U 79/08 -

Meta

IX ZR 57/09

18.03.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2010, Az. IX ZR 57/09 (REWIS RS 2010, 8304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8304

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