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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.] 37/02vomin der [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaEGZPO § 26 Nr. 5, ZPO § 139 Abs. 5Bei der Bestimmung der für das Berufungsverfahren maßgeblichen Vorschriften ge-mäß § 26 Nr. 5 EGZPO ist es für die Frage, wann die mündliche Verhandlung [X.] worden ist, ohne Bedeutung, daß einem Beteiligten gemäß § 139 [X.] gerichtlichem Hinweis ein Schriftsatzrecht und dem Gegner das Recht derschriftsätzlichen Erwiderung eingeräumt worden ist (im Anschluß an [X.], [X.] 5. November 2002 - [X.], [X.], 434).[X.], Beschluß vom 22. Mai 2003 - [X.] 37/02 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, [X.], [X.] und [X.] 22. Mai 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Streithelfer des [X.] gegen [X.] des 8. Zivilsenats des [X.] vom 3. Juli 2002 wird auf deren Kosten zurückge-wiesen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt50.311,12 Euro.Gründe:[X.] Kläger verlangt Kostenvorschuß für die Beseitigung von Mängeln anBalkonen. Das [X.] hat über die Klage am 11. Dezember 2001 mündlichverhandelt. Den Kläger hat es dabei gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen,daß "die den mit Schreiben vom 25. Januar 1996 gerügten Mängel zugrunde-liegenden Ursachen ebenfalls von dem Verzicht vom 14. Mai 1997 erfaßt seindürften. Soweit geltend gemachte Mängel andere Ursachen haben, [X.] verjährt sein." Dem Kläger hat das [X.] das- 3 -Recht eingeräumt, zu dem gerichtlichen Hinweis bis zum 12. Februar 2002Stellung zu nehmen. Der Beklagten wurde nachgelassen, bis zum 5. März 2002"abschließend zu erwidern." Zugleich hat das [X.] am 11. Dezember2001 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 12. März 2002 be-stimmt. Beide Parteien haben innerhalb der ihnen gesetzten Fristen schriftsätz-lich Stellung genommen. Das [X.] hat die Klage auf die mündliche [X.] vom 11. Dezember 2001 mit Urteil vom 12. März 2002 abgewiesen.Gegen das ihm am 18. März 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. [X.] Berufung eingelegt. Seine Berufungsbegründungsschrift ist am 21. Mai2002 (Dienstag nach [X.]) beim Berufungsgericht eingegangen.Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] am 3. Juli 2002 alsunzulässig verworfen. Es hat bei seiner Entscheidung gemäß § 26 Nr. 5EGZPO das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Recht zugrundegelegt. [X.] richtet sich die Rechtsbeschwerde der Streithelfer des [X.].II.Die wegen Grundsätzlichkeit zulässige Rechtsbeschwerde hat in der [X.] keinen Erfolg. Die Gewährung von Schriftsatzfristen ändert nichts daran,daß es im Rahmen des § 26 Nr. 5 EGZPO auf den Zeitpunkt der letzten münd-lichen Verhandlung ankommt. Die Berufungsbegründungsfrist endete daher [X.] Mai 2002 (§ 519 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F.).1. Der klare Wortlaut des § 26 Nr. 5 EGZPO stellt allein auf den [X.] mündlichen Verhandlung und für schriftliche Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO)auf den Zeitpunkt ab, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. DieEinräumung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO ändert nichts daran, daß der- 4 -Schluß der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist ([X.], Beschluß vom5. November 2002 - [X.], [X.], 434). Gleiches gilt auch dann,wenn nach gerichtlichem Hinweis gemäß § 139 ZPO eine Erklärungsfrist ein-geräumt worden ist.An dieser Beurteilung ändert sich auch dadurch nichts, daß das [X.] auch dem Gegner eine Erwiderungsfrist eingeräumt hat. Es mag [X.], ob die Einräumung einer derartigen gestaffelten Schriftsatzfrist in einemsolchen Falle prozeßrechtlich zulässig ist. Denn jedenfalls ist bei der hier gege-benen Sachlage auch mit diesem Vorgehen das [X.] erkennbar nichtins schriftliche Verfahren übergegangen. Da es demgemäß sein Urteil [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2001 erlassenhat, konnte für die Rechtsbeschwerdeführer kein Zweifel daran bestehen, daßes für die Anwendung des § 26 Nr. 5 EGZPO nicht auf die Schriftsatzfristen,sondern ausschließlich auf den Schluß der mündlichen Verhandlung ankom-men mußte.2. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Dressler Thode Haß Wiebel Kuffer
Meta
22.05.2003
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2003, Az. VII ZB 37/02 (REWIS RS 2003, 2955)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2955
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