Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. X ZB 22/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 877

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]vom5. November 2002in der [X.]:ja[X.]Z:ja[X.]R: jaEGZPO § 26 Nr. 5 Satz 1, ZPO § 283Bei der Bestimmung der für das Berufungsverfahren maßgeblichen Vorschrif-ten gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 EGZPO ist es für die Frage, wann die mündlicheVerhandlung geschlossen worden ist, ohne Bedeutung, daß einem Beteiligtengemäß § 283 Abs. 1 ZPO ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden ist.[X.], [X.]. v. 5. November 2002 - [X.] - [X.] MainzAG [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 5. November 2002durch [X.] Melullis, [X.],Scharen, die Richterin [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der [X.] vom 15. Mai 2002 wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.Gründe:[X.] Der Kläger begehrt wegen einer in Auftrag gegebenen, auf [X.] Beklagten aber nicht ausgeführten Autoreparatur von der Beklagten [X.] von 601,14 Dezember 2001mündlich verhandelt. Dem Beklagten wurde dabei ein Schriftsatzrecht bis [X.] Januar 2002 eingeräumt. Der Beklagtenanwalt machte von diesem [X.] einen am 3. Januar 2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Ge-brauch.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der [X.] eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Anspruch in vollem- 3 -Umfang weiterverfolgt hat. Das [X.] hat die Berufung als unzulässigverworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.I[X.] Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel aus zutreffenden Erwägun-gen als nicht zulässig angesehen. Dieser Bewertung ist das bis zum 31. [X.] geltende Recht zugrunde zu legen. Deshalb ist die Berufung ge-mäß § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. nicht statthaft, weil der Wert des [X.], 1.500,-- [X.]) nicht übersteigt.a) Das Berufungsgericht führt aus, durch die Einräumung eines [X.]rechts gemäß § 283 ZPO werde der Schluß der mündlichen Verhandlungzwar bis zum Fristablauf verschoben. Dies gelte jedoch nur für die vom [X.]recht begünstigte Partei und nur hinsichtlich des zulässigen Erwiderungs-vorbringens. Für den Kläger sei es im vorliegenden Fall mithin beim Schluß dermündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2001 verblieben, weil nur der [X.] ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden sei.Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne [X.]) Für die Frage, wann die mündliche Verhandlung im Sinne von § 26Nr. 5 Satz 1 EGZPO geschlossen worden ist, hat die Einräumung eines [X.]rechts im Sinne von § 283 ZPO keine [X.]) Nach dem Wortlaut des § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO ist allein der [X.] der mündlichen Verhandlung maßgeblich. Als solche kommt nur die- 4 -Verhandlung der Parteien vor dem Gericht in Betracht. Auf eine den Parteienim Anschluß an eine solche Verhandlung gewährte [X.] hebt [X.] nur in Satz 2 für den hier nicht gegebenen Fall eines schriftlichen Ver-fahrens ab.bb) Sinn und Zweck des § 26 Nr. 5 EGZPO führen zu keinem anderenErgebnis.Allerdings steht der Ablauf einer gemäß § 283 ZPO gesetzten Frist nachverbreiteter Auffassung in verschiedener Hinsicht dem Schluß der mündlichenVerhandlung gleich. Insbesondere soll für die Frage, ob späteres Vorbringengemäß § 767 Abs. 2 oder § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert ist, der Tag des [X.] maßgeblich sein, soweit es um Vorbringen geht, auf das sich [X.] bezogen hat (so [X.], 2. Aufl., § 283[X.]. 24; [X.], ZPO, 21. Aufl., § 283 [X.]. 30; [X.]/[X.],ZPO, 23. Aufl., § 283 [X.]. 1). Hieraus können für den vorliegenden Zusam-menhang indes keine Schlußfolgerungen gezogen werden.Die Übergangsregelung in § 26 Nr. 5 EGZPO hat eine andere [X.] als die Präklusionsvorschriften in § 767 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 ZPO.Ihrer Zielsetzung nach betreffen die an diese Regelungen anknüpfenden Aus-schlußtatbestände den Fall von Vorbringen, zu dem schon früher [X.] hatte. Für die hier in Rede stehende Fragestellung läßt sich [X.] wegen des anders gearteten Hintergrundes und der abweichenden [X.] nichts gewinnen. Sinn und Zweck dieser Vorschriften mag es ent-sprechen, Vorbringen nicht mehr zu berücksichtigen, zu dem der Gegner auf-grund eines eingeräumten Schriftsatzrechts schon früher hatte Stellung [X.] 5 -men können. § 26 Nr. 5 EGZPO soll gewährleisten, daß das neue [X.] nur in solchen Verfahren Anwendung findet, in denen sich Parteien [X.] darauf schon im ersten Rechtszug einstellen konnten (vgl. [X.]/4722, S. 126; ähnlich [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 26 EGZPO [X.]. 8a.E.). Die Einräumung einer [X.] ist damit schon deshalb wedergleichzusetzen noch vergleichbar, weil sie nicht die Einstellung auf eine [X.] betrifft. Mit ihr soll nach der Vorstellung des Gesetzes ledig-lich der Partei, die kurzfristig vor oder in der Verhandlung mit neuem Vorbrin-gen befaßt worden ist, die Gelegenheit einer Stellungnahme und einer ange-messenen Prüfung dieses Vorbringens gegeben werden. Für eine Einstellungauf Rechtsänderungen besteht hierbei kein Anlaß. Eine dem § 26 Nr. 5 EGZPOentsprechende Interessenlage entsteht erst dann, wenn diese Stellungnahmeeine erneute Verhandlung erforderlich macht. Dann aber sind die Vorausset-zungen der Vorschrift unmittelbar gegeben; die Frage einer entsprechendenAnwendung stellt sich hier nicht.Bestätigt wird dieses Verständnis durch Sinn und Zweck von Über-gangsregelungen und deren übliche Handhabung durch den Gesetzgeber.Derartige Regelungen sollen im Interesse der Beteiligten regelmäßig möglichsteinfach ausgestaltet werden (vgl. [X.], Übergangsregelungen als verfas-sungsrechtliches Problem, 1987, S. 47 f.). Dem entspricht auch § 26 Nr. 5ZPO, indem mit dem Tag, an dem die letzte mündliche Verhandlung [X.] hat, zur Bestimmung des anwendbaren Rechts an ein formales undleicht feststellbares Kriterium angeknüpft wird. Dieser Tag ist ohne weiteresfeststellbar und im Hinblick auf § 313 Abs. 3 Nr. 3 ZPO aus dem angefochte-nen Urteil ersichtlich (vgl. dazu [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 26EGZPO [X.]. 5). Die Berücksichtigung von [X.]en würde demgegen-- 6 -über die Gefahr unübersichtlicher Verhältnisse zur Folge haben. Ob [X.] ein Schriftsatzrecht gemäß § 283 Abs. 1 ZPO eingeräumt worden ist, istoft nur anhand der Akten zu ermitteln. In Einzelfällen kann darüber hinauszweifelhaft sein, ob tatsächlich ein Erklärungsrecht gemäß § 283 ZPO gewährtoder lediglich Gelegenheit zu ergänzenden Rechtsausführungen gegeben [X.] ist. Dann wäre nicht mehr mit hinreichender Sicherheit zu beurteilen, obein beabsichtigtes Rechtsmittel überhaupt statthaft wäre. Dies erscheint wederzumutbar noch sachgerecht.cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt weder ausArt. 3 Abs. 1 noch aus Art. 103 Abs. 1 GG etwas anderes.Zu einer Ungleichbehandlung kann es schon deshalb nicht kommen,weil der Tag der letzten mündlichen Verhandlung nach der vom Senat für zu-treffend erachteten Auslegung des § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO stets das maß-gebliche Kriterium ist, unabhängig davon, welche Partei Berufung eingelegthat.Der Anspruch auf rechtliches Gehör könnte nur dann verletzt sein, [X.] nachgereichte Vorbringen entgegen § 283 ZPO nicht berücksichtigt würde.Die Rechtsbeschwerde meint, die [X.] 1 EGZPO zwinge dazu, einen gemäß § 283 ZPO nachgelassenen [X.] unbeachtet zu lassen. Ein solcher Zusammenhang ergibt sich indes [X.] dem Sinn und Zweck der Vorschrift noch aus anderen Gesichtspunkten.- 7 -c) Im vorliegenden Fall beurteilt sich die Zulässigkeit der Berufung [X.] nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften, weil diemündliche Verhandlung am 12. Dezember 2001 geschlossen worden ist. [X.] ist damit nicht statthaft. Die nach altem Recht maßgebliche Beru-fungssumme von 766,94 +-, 1.500,-- [X.]) ist nicht überschritten. Die [X.] war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.MelullisJestaedtScharen [X.] [X.]

Meta

X ZB 22/02

05.11.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. X ZB 22/02 (REWIS RS 2002, 877)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 877

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