Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2002, Az. VII ZR 252/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3813

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 252/01vom4. April 2002in dem [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 4. April 2002 durch [X.] Prof. Dr. Thode, [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. Kniffkabeschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] Oberlandesgerichts München in [X.] vom 30. Mai 2001wird nicht angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-sion hat auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 26 Nr. 7 [X.] 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des [X.] vom11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 - [X.]E 54, 277). Es ist nicht zubeanstanden, daß das Berufungsgericht, obwohl bereits die [X.] des § 641 Abs. 3 BGB anwendbar ist, den [X.] in der einfachen Höhe der Mängelbeseitigungskosten an-gesetzt hat; denn der Beklagte befand sich mit der Annahme [X.] in Verzug.Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 983.833,79 •Thode Haß Wie-bel [X.]

Meta

VII ZR 252/01

04.04.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2002, Az. VII ZR 252/01 (REWIS RS 2002, 3813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3813

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