Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2003, Az. VII ZB 27/02

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2962

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 27/02vomin der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Dressler und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] 22. Mai 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluß [X.] Zivilsenats des [X.], [X.] [X.], vom 10. Mai 2002 wird auf Kosten des [X.] zurück-gewiesen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt115.424,14 Euro.Gründe:[X.] Kläger verlangt von der Beklagten [X.]. Das [X.] hat über die Klage am 11. Dezember 2001 mündlich verhandelt. Der [X.] hat es dabei ein Schriftsatzrecht gemäß § 283 ZPO bis zum 8. [X.] eingeräumt. Zugleich hat es Termin zur Verkündung einer Entscheidungauf den 29. Januar 2002 bestimmt. Der Prozeßbevollmächtigte der [X.] am 8. Januar 2002 den nachgelassenen Schriftsatz bei Gericht eingereicht.- 3 -Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am6. Februar 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. März 2002 Berufungeingelegt. Seine Berufungsbegründungsschrift ist am 8. April 2002 (Montag)beim Berufungsgericht eingegangen.Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] als unzulässig [X.]. Es hat bei seiner Entscheidung gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO das bis zum31. Dezember 2001 geltende Recht zugrunde gelegt. Dagegen wendet sich [X.] mit der Rechtsbeschwerde.II.Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. [X.] einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO ändert nichts daran, daß esim Rahmen des § 26 Nr. 5 EGZPO auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen- 4 -Verhandlung ankommt. Dies hat der [X.] in seiner Entscheidung vom5. November 2002 (- [X.], [X.], 434) zutreffend dem Wortlaut so-wie dem Sinn und Zweck des § 26 Nr. 5 EGZPO entnommen. Dem schließtsich der Senat an.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.Dressler Haß [X.] Wiebel Bauner

Meta

VII ZB 27/02

22.05.2003

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2003, Az. VII ZB 27/02 (REWIS RS 2003, 2962)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2962

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