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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 71/99vom16. Oktober 2000in dem [X.]: ja[X.]GHZ: nein_____________________[X.]RAO § 90 Abs. 2Mit der [X.]ehauptung, der Vorstand der Rechtsanwaltskammer habe vor [X.] Kammerversammlung über die Entlastung des Vorstands, den Nachtragshaus-halt und den Haushaltsplan den Anforderungen an eine geordnete Rechnungsle-gung, Haushaltsaufstellung und an eine nachvollziehbare [X.] genügt, ist eine Verletzung des Kammermitglieds in eigenen Rechten (§ 90Abs. 2 [X.]RAO) nicht dargetan.[X.]GH, [X.]eschluß vom 16. Oktober 2000 - [X.] ([X.]) 71/99 - AGH Nordrhein- Westfalenwegen Anfechtung von [X.]eschlüssen der [X.] 2 -- 3 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch denPräsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richter[X.]asdorf, [X.] und die Richterin Dr. [X.], sowie die [X.]. [X.], [X.] und Dr. Wüllrichnach mündlicher Verhandlung am 16. Oktober 2000beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den[X.]eschluß des 1. Senats des [X.] desLandes [X.] vom 6. August 1999 wird [X.].Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdever-fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichenAuslagen zu erstatten.Der Wert des [X.]eschwerdegegenstandes wird auf 30.000 [X.] 4 -- 5 -Gründe:[X.] Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin. Er wendet sichgegen drei [X.]eschlüsse, die durch die Versammlung der [X.] gefaßt worden sind.Die Einladung zur Kammerversammlung enthielt unter anderemfolgende Tagesordnungspunkte:2. Rechnungslegung 19983. Entlastung des Vorstands zu Ziff. 24. [X.] 19995. [X.] 20006. [X.] 2000In der Versammlung erläuterte der Schatzmeister der Antragsgeg-nerin zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 die Rechnungslegung [X.], den [X.] 1999 und den[X.] 2000. Der Antragsteller stellte daraufhin den [X.] Entscheidung über die Entlastung des Vorstands zurRechnungslegung 1998, zum [X.] 1999sowie zum [X.] 2000 wird [X.] zur Vorlage einer ordnungsgemäßen die Einnahmenund Ausgaben der [X.] sowie ihr Vermögen [X.] -den Aufstellung für das [X.] sowie voraussichtlich fürdie Jahre 1999 und 2000."Der Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt. Die [X.] beschloß sodann, jeweils mit Mehrheit, die Entlastung des [X.], den [X.] 1999 sowie den [X.] am 14. Mai 1999 beim [X.] eingegangenemSchriftsatz hat der Antragsteller beantragt, die in der [X.] am 14. April 1999 zu den Tagesordnungspunkten 3 bis 5 gefaßten[X.]eschlüsse für unwirksam zu erklären. Er hat dazu im wesentlichen gel-tend gemacht: Nach den bindenden Entscheidungen der Kammerver-sammlung über die Entlastung des Vorstands zur [X.], über den [X.] für 1999 und über den [X.] 2000 könne zum einen der Vorstand der Antragsgegne-rin nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden, was Ausgaben [X.] 1998 anlange, die nicht den Aufwand für gemeinschaftliche An-gelegenheiten beträfen; zum anderen dürfe die Antragsgegnerin danachdie zukünftigen Einnahmen und Ausgaben in dem beschlossenen [X.] tätigen. [X.]eides habe unmittelbare Auswirkungen auf die von [X.] gegenüber dem Antragsteller geltend gemachten Kam-merbeitragsforderungen, so daß er durch die angefochtenen [X.]eschlüssein seinen Rechten verletzt werde. Diese [X.]eschlüsse seien rechtswidrig.Der Vorstand der Antragsgegnerin habe vor der [X.]eschlußfassung [X.] an eine ordnungsgemäße Rechnungslegung und Vermö-gensverwaltung nicht genügt. Dazu gehöre die Aufstellung eines [X.], bei dem die Einnahme- und die [X.] so präzise wie mög-- 7 -lich zu bezeichnen seien. Diesen Anforderungen genügten weder [X.] noch der Nachtragshaushalt 1999 oder [X.] für das Jahr 2000. Die Angaben zu Einnahmen und [X.] seien nicht ausreichend untergliedert und insgesamt nicht nachvoll-ziehbar. Hinsichtlich der Vermögensverwaltung fehlten bereits konkreteAngaben über Anfangsbestand, Zugänge, Abgänge, Kosten usw., so [X.] Kammerversammlung nicht in die Lage versetzt worden sei, ihrerPrüfungsaufgabe ordnungsgemäß nachzukommen. Zweifel an einer [X.] Haushaltsführung bestünden schließlich insbesonderehinsichtlich des Haushaltstitels "Fürsorgeleistungen".Der [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Mit derzugelassenen sofortigen [X.]eschwerde verfolgt der Antragsteller sein [X.]e-gehren weiter.II.Die sofortige [X.]eschwerde ist zulässig (§ 91 Abs. 6 Satz 1 [X.]RAO),bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.1. Wahlen und (u.a.) [X.]eschlüsse der Versammlung der Kammerkann der [X.] auf Antrag der Justizverwaltung für ungültigoder nichtig erklären, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder [X.] zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit [X.] oder der Satzung nicht vereinbar sind (§ 90 Abs. 1 [X.]RAO). [X.] kann neben der Justizverwaltung auch ein Mitglied der Kammer- 8 -stellen. Das gilt hinsichtlich der Anfechtung von Wahlen uneinge-schränkt, hinsichtlich eines [X.]eschlusses aber nur dann, wenn das [X.] durch den [X.]eschluß in seinen Rechten verletzt ist (§ 90 Abs. 2[X.]RAO). Rechtsschutz wird dem Mitglied demgemäß insoweit nur ge-währt, als es die Verletzung subjektiver Rechte - und nicht nur rein ob-jektiven Rechts - geltend machen kann. Die Antragsbefugnis setzt [X.] voraus, daß der Antragsteller mit seinem Antrag geltend macht,durch den angegriffenen [X.]eschluß in seinen Rechten verletzt zu sein([X.]GH, [X.]eschluß vom 13. Mai 1985 - [X.] ([X.]) 49/84 - NJW 1986, [X.], [X.]); er muß schlüssig darlegen, daß eine Verletzung seinerRechte aufgrund seines [X.] jedenfalls möglich ist. [X.] es, wenn eine Verletzung in eigenen Rechten auch unter [X.]erück-sichtigung dieses Vortrags nach keiner [X.]etrachtungsweise gegeben seinkann (vgl. [X.], NJW 1985, 1084 unter 1 a). Ist eine Verlet-zung in eigenen Rechten nicht ausreichend dargetan, fehlt dem [X.] die Antragsbefugnis, so daß eine Sachprüfung von [X.] muß; der Antrag ist in einem solchen Falle unzulässig. Der[X.] ist unter Anlegung dieses Maßstabs zutreffend zudem Ergebnis gelangt, daß der Antragsteller hinsichtlich der von ihm [X.] [X.]eschlüsse der Kammerversammlung nicht antragsbefugtist.2. a) Eine [X.]efugnis des Mitglieds, sich mit einem Antrag gemäߧ 90 Abs. 1 [X.]RAO gegen [X.]eschlüsse der Kammerversammlung zu [X.], ist in der Rechtsprechung bisher vor allem in Fällen bejaht worden,in denen dem angegriffenen [X.]eschluß unmittelbare Auswirkungen [X.] des Mitglieds gegenüber der Kammer zukam ([X.]GHZ- 9 -35, 292 ff. - Erhebung einer Umlage -; [X.]GH, [X.]eschluß vom 25. Januar1971 - [X.] ([X.]) 16/70 - [X.], 41 - Festsetzung des [X.] -; [X.]GHZ 66, 297 ff. - Gewährung von Zuschüssen mit Erhöhungdes [X.]s -; EGH [X.]erlin, [X.]RAK-Mitt. 1986, 230 - Änderungder Sterbegeldregelung -). Zum anderen ist eine Verletzung des [X.]s in eigenen Rechten in solchen Fällen angenommen worden, indenen etwa geltend gemacht worden war, der angegriffene [X.]eschlußverletze das Mitglied in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, weildie Kammer mit dem [X.]eschluß ihren Aufgabenbereich überschreite undsich ein politisches Mandat anmaße ([X.]GH, [X.]eschluß vom 13. Mai 1985,[X.]O; [X.]ayEGH, [X.]RAK-Mitt. 1993, 48 ff.). Um die letzte Fallgruppe handeltes sich im vorliegenden Falle ersichtlich nicht. Entgegen der [X.] kann nach seinem Vorbringen aber auch nicht davonausgegangen werden, daß die angegriffenen [X.]eschlüsse [X.] auf die Höhe des von ihm erhobenen [X.]s ha-ben. Über den [X.] verhält sich der zu Tagesordnungspunkt 6gefaßte [X.]eschluß der Kammerversammlung (vgl. § 89 Abs. 2 Nr. 2[X.]RAO); ihn greift der Antragsteller mit seinem Antrag gemäß § 90 Abs. 1[X.]RAO aber gerade nicht [X.]) Wie der Antragsteller selbst vorträgt, sieht er eine Verletzungeigener Rechte letztlich darin, daß der Vorstand der Antragsgegnerinden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnungslegung, an einedetaillierte Haushaltsaufstellung nicht genügt, die [X.] nachvollziehbar dargestellt habe; damit seien für die Kammerver-sammlung - und mithin auch für deren Mitglieder - nicht die Vorausset-zungen geschaffen worden, um [X.]eschlüsse im Rahmen des § 89 Abs. 2- 10 -Nr. 4, 6 [X.]RAO zu fassen. Aber auch bei dieser [X.]etrachtungsweise ist ei-ne Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten nicht zu erkennen.Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 89 Abs. 2 [X.]RAO obliegtder Kammerversammlung in ihrer Gesamtheit, nicht ihrem einzelnen [X.]. Die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderliche Unterrichtungund Information ist demgemäß der Kammerversammlung zu erteilen (vgl.§ 73 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO), ohne daß insoweit und hierauf bezogen durchGesetz oder Satzung ein Anspruch ihres einzelnen Mitglieds begründetworden ist. Sieht die Kammerversammlung keine ausreichende Tatsa-chengrundlage für ihre Entscheidung, kann sie die [X.]eschlußfassung zu-rückstellen oder etwa dem Vorstand die Entlastung verweigern. [X.] schreiben Gesetz oder Satzung vor, in welcher Art und Form dieder Versammlung im Vorfeld ihres [X.]eschlusses zu gewährende Unter-richtung zu erfolgen hat. Es bleibt insoweit der autonomen [X.] überlassen, die Anforderungen an [X.] und Haushaltsplanung näher zu bestimmen. Daß [X.] rechtliche Gestaltung der [X.] subjektive Rechtedes Antragstellers als Mitglied der Kammer verletzt werden könnten oderverletzt worden sind, ist nicht festzustellen. Die Rechtsstellung des [X.] als Mitglied der Kammerversammlung wird vielmehr durchdas ihm zukommende Wahl- und Stimmrecht konkretisiert; damit verbun-den ist das Recht des Mitglieds - unter den in der Geschäftsordnung nä-her geregelten Voraussetzungen - selbst Anträge zu stellen, dies [X.] auch, um weitere Unterrichtung über die nach § 89 Abs. 2- 11 -[X.]RAO zu treffenden Entscheidungen zu erlangen. Daß diese Rechte [X.] im vorliegenden Falle verletzt worden sein könnten, be-hauptet er selbst nicht. Die mehrheitliche Ablehnung des von ihm ge-stellten Antrages durch die Kammerversammlung kann eine [X.] eigenen Rechten ohnehin nicht begründen.[X.] [X.]asdorf [X.] [X.] [X.] Schott Wüllrich
Meta
16.10.2000
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2000, Az. AnwZ (B) 71/99 (REWIS RS 2000, 891)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 891
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
AnwZ (Brfg) 82/13 (Bundesgerichtshof)
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Pauschalierte Beanstandung der Höhe des Kammerbeitrags durch einen Rechtsanwalt
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