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PDF anzeigen [X.] vom 13. Juli 2005 in der Strafvollstreckungssache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Az.: 1 VRJs 578/04 [X.].: 3 VRJs 83/04 [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 13. Juli 2005 beschlossen: Die Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Amts-gerichts [X.] vom 29. März 2000 obliegt dem Jugendrichter beim [X.].
Gründe: Der Jugendrichter beim [X.] als [X.] nach § 85 Abs. 2 JGG ist aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 1. Juli 2005 zutreffend dargelegten Gründen verpflichtet, die Voll-streckungsleitung zurückzunehmen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. März 2005 [X.] 2 [X.]). Die im Beschluß des [X.] vom 15. Juni 2005 ergänzend zitierte [X.] vom 22. April 1994 [X.] 2 ARs 93/04 [X.] betrifft einen anderen Fall; hier besteht die Zuständigkeit des [X.] beim [X.] als [X.] nach § 85 Abs. 2 JGG aufgrund der Aufnahme des Verurteilten in die [X.] am 25. August 2004 fort, auf eine dauerhafte Aufnahme in [X.] im Falle der Wiedereinreise kommt es nicht an. [X.] Bode
Otten
Fischer
Roggenbuck
Meta
13.07.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2005, Az. 2 ARs 240/05 (REWIS RS 2005, 2583)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2583
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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