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PDF anzeigen [X.][X.] vom 27. Juli 2005 in der Strafvollstreckungssache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Az.: 1 VRJs 327/02 [X.].: 3 VRJs 20/03 [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 27. Juli 2005 beschlossen: Die Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 10. April 2002 obliegt dem Jugendrichter beim [X.].
Gründe: Der Jugendrichter beim [X.] als [X.] nach § 85 Abs. 2 JGG ist aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 11. Juli 2005 zutreffend dargelegten Gründen verpflichtet, die Voll-streckungsleitung zurückzunehmen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. März 2005 [X.] 2 [X.]). [X.] Otten
Rothfuß
Roggenbuck
Appl
Meta
27.07.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2005, Az. 2 ARs 242/05 (REWIS RS 2005, 2351)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2351
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