Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] vom 27. Juli 2005 in der Strafvollstreckungssache gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.
[X.].: [X.] jug [X.] [X.].: 1 VRJs 752/01 [X.] [X.].: 3 VRJs 1/02 [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 27. Juli 2005 gemäß § 14 StPO beschlossen: Die Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Land-gerichts [X.] vom 29. Juni 2000 obliegt dem Jugendrichter beim [X.].
Gründe: Der Jugendrichter beim [X.] als [X.] nach § 85 Abs. 2 JGG ist aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 8. Juli 2005 zutreffend dargelegten Gründen verpflichtet, die Voll-streckungsleitung zurückzunehmen (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - 2 [X.], vom 21. April 2005 - 2 [X.] und vom 13. Juli 2005 - 2 [X.]). [X.]
[X.] ist
wegen [X.]
wesenheit an der
Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan
Roggenbuck
Appl
Meta
27.07.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2005, Az. 2 ARs 241/05 (REWIS RS 2005, 2353)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2353
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.