Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2005, Az. 2 ARs 241/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2353

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[X.] vom 27. Juli 2005 in der Strafvollstreckungssache gegen

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.
[X.].: [X.] jug [X.] [X.].: 1 VRJs 752/01 [X.] [X.].: 3 VRJs 1/02 [X.]

- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 27. Juli 2005 gemäß § 14 StPO beschlossen: Die Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Land-gerichts [X.] vom 29. Juni 2000 obliegt dem Jugendrichter beim [X.].

Gründe: Der Jugendrichter beim [X.] als [X.] nach § 85 Abs. 2 JGG ist aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 8. Juli 2005 zutreffend dargelegten Gründen verpflichtet, die Voll-streckungsleitung zurückzunehmen (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - 2 [X.], vom 21. April 2005 - 2 [X.] und vom 13. Juli 2005 - 2 [X.]). [X.]

[X.] ist

wegen [X.]

wesenheit an der

Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan

Roggenbuck

Appl

Meta

2 ARs 241/05

27.07.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2005, Az. 2 ARs 241/05 (REWIS RS 2005, 2353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2353

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