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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 309/06 vom 22. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Mai 2007 durch [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 25. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ob die [X.], mit der das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen hat, rechtlicher Überprüfung, auch im Hinblick auf Artikel 103 Abs. 1 GG, standhält, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsurteil stellt sich im Ergebnis jedenfalls aus anderen Gründen als richtig dar. Der Kläger hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf [X.] nicht schlüs-sig vorgetragen. Der von ihm angebotene [X.] setzte die teilweise Ablösung von Krediten voraus, die durch Grundschulden auf dem Grundstück in der S
straße gesichert waren; ein Rest-betrag in Höhe von 115.542,15 • sollte prolongiert werden. Zu Teilleistungen ist der Schuldner jedoch gemäß § 266 BGB nicht berechtigt. Der Kläger hat - 3 - auch nicht vorgetragen, die Beklagte habe ihm ver-traglich das Recht zu Teilleistungen eingeräumt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 55.024,31 •.
[X.] Joeres Ellenberger
[X.]
Grüneberg Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 21.01.2004 - 4 O 374/03 - KG [X.], Entscheidung vom [X.] - 21 U 73/04 -
Meta
22.05.2007
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2007, Az. XI ZR 309/06 (REWIS RS 2007, 3746)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3746
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