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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 187/07 vom 4. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Dezember 2007 durch [X.] h.c. Nobbe und [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 13. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsurteil ist in allen Punkten rechtsfehlerfrei. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.255.243,35 •. Nobbe [X.] Ellenberger [X.] Grüneberg Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 02.06.2006 - 4 O 878/04 - KG [X.], Entscheidung vom 13.02.2007 - 13 U 30/06 -
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04.12.2007
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2007, Az. XI ZR 187/07 (REWIS RS 2007, 517)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 517
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