Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2008, Az. I ZR 131/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5845

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 131/05 Verkündet am: 30. Januar 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Multifunktionsgeräte [X.] § 54a Abs. 1 und § 54d Abs. 1 ([X.]: [X.]); Anlage zu § 54d [X.]ür Multifunktionsgeräte ist die gesetzlich vorgesehene urheberrechtliche [X.]vergütung in voller Höhe zu zahlen. [X.], [X.]. v. 30. Januar 2008 - I ZR 131/05 - [X.] - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 30. Januar 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juli 2005 unter Zurück-weisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Klage jeweils hin-sichtlich des auf den Gerätetyp LJ8150M[X.]P bezogenen Teils des [X.] und des [X.]eststellungsantrags stattgegeben hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das [X.]eil der 17. Zivilkammer des [X.] vom 22. Dezember 2004 zurückgewiesen. Die [X.] der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten über die Höhe der für Multifunktionsgeräte nach § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. geschuldeten Vergütung. 2 Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in [X.] die Urheberrechte der ihr angeschlossenen Wortautoren wahr. Sie ist im [X.] Rechtsstreit zugleich im Auftrag der [X.] tätig, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungs-rechte an [X.]otografien, Bildwerken und Grafiken aller Art besteht. Die Beklagte importiert und verkauft unter anderem sogenannte [X.]. Dabei handelt es sich um Geräte mit festem Vorlagenglas, die in Verbindung mit einem Computer drucken und scannen sowie ohne einen Computer fotokopieren und teilweise auch faxen können. Zu den von der [X.] vertriebenen Geräten gehören solche mit der Bezeichnung LJ8150M[X.]P (nachfolgend: [X.]) und [X.] C4166B (nachfolgend: [X.]); hin-sichtlich dieser Gerätetypen streiten die Parteien auch darüber, ob es sich überhaupt um Multifunktionsgeräte handelt. 3 Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte schulde ihr für [X.] die in Ziffer [X.] der Anlage zu § 54d [X.] a.[X.]. bestimmte Vergütung. 4 Die Klägerin hat vor Klageerhebung das nach § 14 Abs. 1 Nr. 1a, § 16 Abs. 1 [X.] vorgesehene Verfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt (Ei-nigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 26.11.2003, [X.] 16/01, juris). Sie hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - beantragt, 5 - 4 - 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie zu zahlen: a) für das Gerät mit der Bezeichnung [X.] 4.371,55 • zuzüglich Mehrwertsteuer und Zinsen; b) für das Gerät mit der Bezeichnung [X.] 434,60 • zuzüglich Mehrwertsteuer und Zinsen; 2. festzustellen, dass die Beklagte an sie für jedes bis 31. August 2001 von der [X.] importierte, veräußerte oder in sonstiger Weise in der Bundesrepublik [X.] in Verkehr gebrachte Exemplar der Geräte des Typs [X.] und des Typs [X.] sowie sämtliche weitere Exemplare elektronisch betriebener [X.]otokopiergeräte oder Multifunktionsgeräte, mit denen von einem festen Vorlagenglas Kopien hergestellt werden können, einen Betrag gemäß Anlage II zu § 54d Abs. 1 [X.] in der jeweils zum Zeitpunkt des Imports, der Veräuße-rung oder der sonstigen Inverkehrbringung geltenden [X.]assung - ab-züglich eines gegebenenfalls von der [X.] für das jeweilige Ex-emplar bereits geleisteten Betrags - zuzüglich Mehrwertsteuer und Zinsen zu bezahlen hat. Die Beklagte hat hinsichtlich des [X.]eststellungsantrags anerkannt, dass sie für die Geräte eine angemessene Vergütung i.S. von § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. schuldet, die maximal 1,5% der [X.] beträgt. Im Übri-gen ist sie der Klage entgegengetreten. 6 Das [X.] hat die Zahlungsanträge abgewiesen und dem [X.]eststel-lungsantrag nur im Umfang des Anerkenntnisses stattgegeben ([X.], 260 = CR 2005, 374). Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] dem [X.] hinsichtlich des Gerätetyps [X.] und dem [X.]eststellungsantrag mit Ausnahme des Gerätetyps [X.] stattgegeben ([X.] GRUR 2005, 944 = [X.], 605 = CR 2005, 881). 7 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils. Die Klägerin hat [X.] eingelegt, mit der sie den [X.] hinsichtlich des [X.]typs [X.] sowie die Erstreckung des [X.]eststellungsausspruchs auf [X.] - 5 - sen Gerätetyp weiterverfolgt. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat dem [X.] hinsichtlich des [X.]typs [X.], nicht aber hinsichtlich des Gerätetyps [X.], sowie dem [X.]eststellungsantrag mit Ausnahme des Gerätetyps [X.] stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: 9 Hinter der Bezeichnung [X.] verberge sich ein aus zwei separaten Elementen - einem Drucker und einem [X.] - bestehendes Gerätepaket. In dieser [X.]unktionseinheit sei nicht nur der [X.], sondern auch der Drucker vergütungspflichtig. Deshalb sei die Geräteeinheit nicht nur als [X.], son-dern als Multifunktionsgerät mit dem [X.]estbetrag nach Ziffer II der Anlage zu § 54d [X.] (a.[X.].) zu vergüten. Bei dem [X.] handele es sich um ein [X.]modul, das ausschließlich einzeln verkauft worden und deshalb als [X.] zu vergüten sei. Die Vergütung als [X.] sei jedoch nicht Gegen-stand des Rechtsstreits. 10 Der [X.]eststellungsantrag sei zulässig. Zwar stehe die Möglichkeit der Er-hebung einer Stufenklage grundsätzlich der Zulässigkeit einer [X.]eststellungskla-ge entgegen. Anders sei es jedoch im gewerblichen Rechtsschutz und im [X.], in dem die [X.]eststellungsklage trotz an sich möglicher Leistungskla-ge meist durch prozessökonomische Erwägungen geboten sei. Es bestünden keine Zweifel, dass die Beklagte einem [X.]eststellungsurteil folgen würde und die Klägerin nicht Leistungsklage erheben müsste. Der [X.]eststellungsantrag sei - einschließlich des Gerätetyps [X.] und ausschließlich des Gerätetyps 11 - 6 - [X.] - begründet. [X.]ür zur Vervielfältigung geeignete Multifunktionsgeräte bestehe mit Ziffer II der Anlage zu § 54d [X.] (a.[X.].) eine gesetzliche Vergü-tungsregelung, die immer dann anzuwenden sei, wenn zwischen den Parteien - wie im vorliegenden [X.]all - keine besondere Regelung bestehe. Anders sei es nur, wenn die [X.]estbeträge dieser Anlage zu einem völlig unangemessenen Er-gebnis führten oder die Anlage aus sonstigen Gründen nicht anzuwenden wäre. Dies könne jedoch nicht festgestellt werden. B. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung weitge-hend stand. Die Revision hat nur geringen Erfolg, die [X.] hat keinen Erfolg. Die Klägerin kann von der [X.] nach § 54a Abs. 1, § 54d Abs. 1 [X.] a.[X.]. weder für den Gerätetyp [X.] (dazu [X.]) noch für den Ge-rätetyp [X.] (dazu [X.]I), wohl aber für Multifunktionsgeräte (dazu [X.]) die in Ziffer [X.] der Anlage zu § 54d Abs. 1 [X.] a.[X.]. bestimmte Vergütung beanspruchen. 12 I. Die Vergütungspflicht für [X.] ist durch das [X.] in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 ([X.] I, [X.]) neu geregelt worden (§§ 54 ff. [X.]). [X.] Neuregelung ist am 1. Januar 2008 in [X.] getreten. [X.]ür den Streitfall ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich. Denn die Klägerin macht eine Geräte-vergütung lediglich für bis zum 31. Dezember 2001 in Verkehr gebrachte [X.] geltend (§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.]). 13 [X.] Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht der Klägerin für die unter der Bezeichnung [X.] vertriebenen Geräte einen Anspruch auf Vergütung in Höhe des [X.]estbetrags nach Ziffer [X.] der Anlage zu § 54d [X.] a.[X.]. zuerkannt hat. Nach den [X.]eststellungen des Berufungsgerichts hat die [X.] unter dieser Bezeichnung ein aus zwei separaten Elementen - einem 14 - 7 - Drucker und einem [X.] - bestehendes Gerätepaket in den Verkehr [X.]. Das Berufungsgericht hat gemeint, diese Geräteeinheit sei nicht nur als [X.], sondern als Multifunktionsgerät zu vergüten, weil in dieser [X.]unktions-einheit nicht nur der [X.], sondern auch der Drucker vergütungspflichtig sei. Das ist nicht richtig. Innerhalb einer solchen [X.]unktionseinheit ist, wie der [X.] nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, nur der [X.] nach § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. vergütungspflichtig; Drucker gehören hingegen nicht zu den nach § 54a Abs. 1 [X.] vergütungspflichtigen [X.]n ([X.] 174, 359 [X.]. 6 ff. - Drucker und Plotter). Die Klägerin kann daher nur für den [X.] eine Vergütung fordern. Die Vergütung für [X.] ist jedoch, wie das [X.] zutreffend angenommen hat, nicht Gegenstand dieses [X.]. Die Klägerin macht mit dem Antrag, ihr für das Gerät mit der Bezeich-nung [X.] 4.371,55 • (= 8.550 DM) zu zahlen, für 171 Geräte dieses Typs lediglich den Differenzbetrag von 50 DM je Gerät zwischen dem vereinbarten und von der [X.] bereits bezahlten Tarif für [X.] von 50 DM und dem gesetzlichen Vergütungssatz für [X.] von 100 DM geltend. 15 Eine derartige Gerätekombination ist auch nicht deshalb als Multifunkti-onsgerät anzusehen, weil der Drucker und der [X.] zusammen in Verkehr gebracht worden sind. Denn dies ändert nichts daran, dass es sich um zwei separate Geräte handelt, die auch unabhängig voneinander vertrieben werden könnten, wobei dann lediglich der [X.] nach dem [X.]tarif zu vergüten wäre. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Vergütung höher sein sollte, nur weil die beiden Geräte zusammen angeboten und verkauft wer-den. 16 - 8 - I[X.] Die [X.] rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht den Antrag auf Zahlung einer Vergütung in Höhe des [X.]estbetrages nach Ziffer [X.] der Anlage zu § 54d [X.] a.[X.]. für die Geräte des Typs [X.] abgewie-sen hat. Bei diesem [X.] handelt es sich nach den [X.]eststellungen des Berufungsgerichts um ein [X.]modul, das ausschließlich einzeln verkauft worden ist und das daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch nur als [X.] zu vergüten ist. Auch insoweit ist die [X.]vergü-tung nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Mit dem Antrag, ihr für das Gerät mit der Bezeichnung [X.] 434,60 • (= 850 DM) zu zahlen, beansprucht die Klägerin für 17 Geräte dieses Typs nur den Differenzbetrag von 50 DM je Gerät zwischen dem vereinbarten und von der [X.] ebenfalls bereits be-zahlten [X.]tarif von 50 DM und dem gesetzlichen Vergütungssatz von 100 DM. 17 Entgegen der Ansicht der [X.] kommt es nicht darauf an, ob der [X.] gezielt als Zusatzgerät für die Erweiterung eines Druckers zum Multifunktionsgerät beworben und vertrieben worden ist. Weder wird dadurch der [X.] zum Multifunktionsgerät, noch ändert dies etwas daran, dass es sich bei dem [X.] und dem Drucker um separate Geräte handelt, von de-nen lediglich der [X.] nach dem [X.]tarif zu vergüten ist. 18 IV. Der [X.]eststellungsantrag ist zulässig (dazu [X.] 1) und - mit [X.] des Teils, der sich auf die Gerätetypen [X.] und [X.] bezieht - begründet (dazu [X.] 2). 19 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der [X.]eststel-lungsantrag zulässig ist. Entgegen der Ansicht der Revision ist das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche [X.]eststellungsinteresse gegeben. Allerdings steht der Zulässigkeit einer [X.]eststellungsklage grundsätzlich die - hier für die 20 - 9 - Klägerin bestehende - Möglichkeit entgegen, eine Leistungsklage - auch in [X.]orm der Stufenklage (§ 254 ZPO) - zu erheben. Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht erfährt dieser Grundsatz jedoch Einschränkungen. Das rechtliche Interesse an einer [X.]eststellungsklage entfällt in der Regel nicht be-reits dadurch, dass der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen kann. Denn die [X.]eststellungsklage ist trotz an sich möglicher Leistungsklage meist durch prozessökonomische Erwägungen geboten ([X.], [X.]. v. 15.5.2003 - I ZR 277/00, [X.], 900, 901 = [X.], 1238 - [X.]eststellungsinteres-se [X.], m.w.N.). a) Zu diesen prozessökonomischen Erwägungen zählt zum einen, dass sich die im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht häufig schwierige Begründung und Berechnung des Schadensersatzanspruchs infolge eines [X.]eststellungsurteils erübrigen und das [X.]eststellungsurteil den Verletzten in stärkerem Maße vor dem drohenden Ablauf der im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht geltenden kurzen Verjährungsfristen schützen kann (vgl. [X.] [X.], 900, 901 - [X.]eststellungsinteresse [X.]). Diese Gesichtspunkte sind im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht von Bedeutung, da die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch geltend macht und die Beklagte auf die [X.] verzichtet hat. 21 b) Ein [X.]eststellungsinteresse besteht aus Gründen der [X.] aber auch dann, wenn voraussichtlich bereits eine [X.]eststellungsklage zur end-gültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt und sich damit die bei einer Stufenklage nach Auskunftserteilung möglicherweise erforderliche weitere Auseinandersetzung über die Höhe der [X.]orderung erübrigt. Es entspricht pro-zessualer Erfahrung, dass die Prozessparteien im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht nach Auskunftserteilung und Rechnungslegung in den meisten [X.]ällen bereits aufgrund des [X.]eststellungsurteils zu einer Regulierung 22 - 10 - des Schadens finden, ohne weitere gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so dass kein Anlass besteht, dem Geschädigten aus prozessualen Gründen zu gebieten, das Gericht nach erfolgter Auskunftserteilung und Rechnungslegung mit einem Streit über die Höhe des [X.] zu befassen ([X.] [X.], 900, 901 - [X.]eststellungsinteresse [X.]). Dieser Erfahrungssatz gilt nicht nur für die in diesem Rechtsgebiet besonders zahlreichen [X.]. Vielmehr kann, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ge-nerell davon ausgegangen werden, dass die Parteien solcher Rechtsstreitigkei-ten zumeist schon aufgrund eines [X.]eststellungsurteils zu einer endgültigen Bei-legung ihrer Differenzen finden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies im Streitfall anders sein könnte. Die Parteien betrachten den Rechtsstreit als Musterprozess zu der Streitfrage, in welcher Höhe für Multifunktionsgeräte eine Gerätevergütung nach § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. zu entrichten ist. Die Klägerin begehrt die [X.]eststellung, dass die Beklagte ihr für jedes in Verkehr gebrachte Multifunktionsgerät eine bestimmte Vergütung zu zahlen hat. Den Parteien wird es daher aufgrund eines die Höhe des [X.] bestimmenden [X.]eststellungsurteils nach [X.] über die Zahl und die Leistungsfähigkeit der in Verkehr gebrach-ten Geräte voraussichtlich ohne Schwierigkeiten möglich sein, die geschuldete Gerätevergütung zu berechnen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts be-stehen keine Zweifel, dass die Beklagte einem [X.]eststellungsurteil folgen würde und die Klägerin nicht Leistungsklage erheben müsste. 23 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe für bis zum 31. August 2001 in Verkehr gebrachte Multifunktionsgeräte die in Ziffer [X.] der Anlage zu § 54d Abs. 1 [X.] a.[X.]. vorgesehene Vergütung zu zahlen, ist entge-gen der Ansicht der Revision frei von [X.] (dazu sogleich). Diese [X.] ist hingegen weder - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - für 24 - 11 - den Gerätetyp [X.] noch - wie das Berufungsgericht zutreffend angenom-men hat - für den Gerätetyp [X.] zu zahlen; insoweit wird zur [X.] auf die Ausführungen unter [X.] und [X.] verwiesen. 25 a) Das Bestehen einer Vergütungspflicht für Multifunktionsgeräte nach § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. hat die Beklagte anerkannt. Die Höhe der nach § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. geschuldeten Vergütung bestimmt sich gemäß § 54d Abs. 1 [X.] a.[X.]. - wenn nichts anderes vereinbart ist - nach der Anlage zu dieser Vor-schrift. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die in Ziffer [X.] dieser Anlage enthaltenen festen Vergütungssätze für Vervielfälti-gungsgeräte i.S. des § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. - mangels einer anderen [X.] der Parteien - auch für Multifunktionsgeräte gelten. Es gibt, wie das Be-rufungsgericht zutreffend angenommen hat, keine Gründe, diese [X.] nicht auf Multifunktionsgeräte anzuwenden. Insbesondere ist die Vergü-tungsregelung entgegen der Ansicht der Revision im Hinblick auf [X.] weder lückenhaft (dazu b) noch verfassungswidrig (dazu unter c) noch verstößt sie gegen europäisches Recht (dazu d). b) Entgegen der Ansicht der Revision enthält die Anlage zu § 54d Abs. 1 [X.] a.[X.]. im Hinblick auf Multifunktionsgeräte keine Regelungslücke, die zur [X.]olge hätte, dass dem Urheber für solche Geräte eine angemessene Vergütung zustünde, ohne dass insofern ein bestimmter Vergütungssatz festgelegt wäre. 26 aa) Der [X.] hat allerdings angenommen, dass die Anlage zu § 54d Abs. 1 [X.] a.[X.]. insofern eine Lücke aufweist, als sie für [X.], bei denen die Vorlage durch einen Schlitz eingezogen wird, keine angemessenen Vergütungssätze enthält und dass sich der gesetzliche Vergütungsanspruch für derartige Geräte daher auf eine angemessene Vergütung richtet. Er hat daraus, dass ein Vergütungssatz in der Größenordnung von 75 DM für jedes Gerät bei 27 - 12 - dem geringen Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung derartiger Te-lefaxgeräte in hohem Maße unangemessen wäre, geschlossen, dass der Ge-setzgeber eine Vergütungspflicht solcher [X.] bei der Schaffung der gesetzlichen Regelung nicht im Blick gehabt hat ([X.] 140, 326, 333 f. - Tele-faxgeräte). [X.]) Eine solche Schlussfolgerung verbietet sich jedoch von vornherein bei Geräten, die ohne weiteres mit herkömmlichen [X.]otokopiergeräten ver-gleichbar sind. Denn für derartige Geräte hat der Gesetzgeber die [X.] und die Vergütungssätze bewusst geschaffen (vgl. Entwurf eines Geset-zes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 22. Dezember 1983, BT-Drucks. 10/837, S. 19 ff.). Eine planwidrige Regelungs-lücke könnte daher selbst dann nicht angenommen werden, wenn die [X.] im Hinblick auf die Häufigkeit des urheberrechtsrelevanten Einsat-zes und den Preis dieser Geräte Bedenken begegneten. Dementsprechend hat der [X.] die Anwendung der in der Anlage zu § 54d [X.] a.[X.]. gesetzlich fest-gelegten Vergütungssätze auf [X.] mit festem Vorlagenglas, die ohne weiteres mit herkömmlichen [X.]otokopiergeräten vergleichbar sind, gebilligt ([X.] 140, 326, 328 f. - [X.]). [X.]erner hat der [X.] bei [X.]n eine Regelungslücke verneint, weil der im Gesetz ausdrücklich geregelte, von herkömmlichen [X.]otokopiergeräten ausgehende Tatbestand dem [X.] mit Hilfe eines [X.]s weitgehend vergleichbar ist ([X.], [X.]. [X.], [X.], 246, 248 = [X.], 219 - [X.]). 28 cc) Multifunktionsgeräte, die über ein Vorlagenglas und eine Kopierfunk-tion verfügen, sind gleichfalls ohne weiteres mit herkömmlichen [X.]otokopiergerä-ten vergleichbar. Mit derartigen Multifunktionsgeräten können in gleicher Weise wie mit herkömmlichen [X.]otokopiergeräten Vervielfältigungen vorgenommen werden. Soweit es die Kopierfunktion betrifft, stehen Multifunktionsgeräte den 29 - 13 - [X.]otokopiergeräten gleich. Die auf [X.]otokopiergeräte zugeschnittenen gesetzlich festgelegten Vergütungssätze sind daher ohne weiteres auf Multifunktionsgerä-te anwendbar; eine Regelungslücke besteht insoweit nicht. Dass [X.] nicht nur fotokopieren, sondern darüber hinaus auch noch drucken und scannen sowie mit ihnen teilweise Telefaxe versandt werden können, ist selbst dann unerheblich, wenn die Nutzung dieser anderen [X.]unktionen - wie die Revision geltend macht - überwiegen sollte. Es liegt in der Natur eines techni-schen Kombinationsgeräts, dass es mehrere [X.]unktionen erfüllt (vgl. [X.] 121, 215, 219 - Readerprinter). Die Möglichkeit, das Gerät zum Drucken, Scannen und zum Versenden von Telefaxen zu verwenden, schränkt die Möglichkeit in keiner Weise ein, das Gerät zum [X.]otokopieren einzusetzen. Da ein solches Multifunktionsgerät demnach (auch) ein vollwertiges [X.]otokopiergerät ist, kommt es nicht darauf an, wie häufig oder selten die übrigen [X.]unktionen im Verhältnis zur [X.]otokopierfunktion genutzt werden. c) Anders als die Revision meint, ist die Anwendung der [X.] in Ziffer [X.] der Anlage zu § 54d Abs. 1 [X.] a.[X.]. auf Multifunktionsgeräte nicht verfassungswidrig. Die Vergütungssätze begegnen insbesondere im [X.] auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Nutzung und den Preis der Geräte keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. 30 aa) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, dass mit Multifunktionsgerä-ten, wenn sie zu Kopierzwecken eingesetzt würden, nur zu einem geringfügigen Anteil Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Vorlagen hergestellt würden. Der Umfang der urheberrechtsrelevanten Nutzung eines [X.]otokopierge-rätes ist für die Höhe der geschuldeten Gerätevergütung nicht von Bedeutung. [X.]ür [X.] sind in Ziffer [X.] der Anlage zu § 54d Abs. 1 [X.] a.[X.]. nach der Zahl der Vervielfältigungen je Minute gestaffelte feste [X.] vorgesehen, ohne dass es darauf ankommt, inwieweit sich unter 31 - 14 - diesen Vervielfältigungen urheberrechtsneutrale Kopien - wie etwa Vervielfälti-gungen eigener Schriftstücke oder urheberrechtlich nicht geschützter Vorlagen - befinden. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. 32 Die [X.]estlegung der Vergütungssätze ist ein Akt wertender Entscheidung des Gesetzgebers. Diesem kommt bei der Ausgestaltung in den Grenzen der Praktikabilität sowie unter Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsat-zes der Verhältnismäßigkeit ein weiter Entscheidungsspielraum zu, der [X.] alle Unsicherheiten enthält, die [X.] anhaften ([X.] 79, 1, 27 f.). Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der [X.] die Vergütungssätze an die Leistungsfähigkeit der Geräte und nicht an den Umfang der urheberrechtsrelevanten Nutzung angeknüpft ([X.] 121, 215, 223 f. - Readerprinter) und damit dem Umstand Rechnung getragen hat, dass eine Regelung, die auf die konkrete urheberrechtsrelevante Verwendung ab-stellen würde, praktisch kaum durchführbar und kontrollierbar wäre. [X.]) Die Anwendung der Vergütungssätze der Anlage zu § 54d Abs. 1 [X.] a.[X.]. auf Multifunktionsgeräte ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil die Vergütungssätze im Verhältnis zu dem Gerätepreis unangemessen wären und die Beklagte die Belastung durch die Gerätevergütung daher nicht an die Erwerber der Geräte weitergeben könn-te. 33 (1) Die Beklagte kann sich grundsätzlich nicht mit Erfolg auf ein Missver-hältnis zwischen dem Gerätepreis und dem Vergütungssatz berufen. Die ge-setzliche Regelung, nach der der Preis des Geräts für die Höhe der Vergütung keine Rolle spielt, begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Be-denken. Der Zweck der Gerätevergütung nach § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. besteht darin, die Urheber auch dort angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen ihrer 34 - 15 - Werke zu beteiligen, wo diese durch Vervielfältigungen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] erlaubnisfrei genutzt werden können ([X.] 135, 1, 9 - Betreibervergü-tung). Der Umfang dieser Nutzungsmöglichkeit ist unabhängig vom Preis des Vervielfältigungsgeräts. Wäre die Vergütungshöhe an den [X.], ginge der allgemein zu beobachtende Preisrückgang bei [X.] zu Lasten der Urheber, zumal sich neuartige Geräte oft durch eine hö-here Leistungsfähigkeit auszeichnen. Der Gesetzgeber hat sich daher innerhalb des ihm bei der Ausgestaltung der Vergütungssätze zukommenden weiten Ge-staltungsspielraums bewegt, als er bei der Neuregelung der Vergütungspflicht im Jahre 1985 die zuvor bestehende Abhängigkeit der Gerätevergütung vom Gerätepreis aufgegeben und sich für nach der Leistungsfähigkeit der Geräte gestaffelte feste Vergütungssätze entschieden hat (vgl. Gesetzentwurf der [X.] zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des [X.], BT-Drucks. 10/837, [X.] f. und 19). (2) Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, die Belastung durch die Ge-rätevergütung sei so unverhältnismäßig hoch, dass sie diese nicht an die Er-werber der Geräte weitergeben könne. Es ist verfassungsrechtlich zulässig, den unmittelbar nur schwer zu erfassenden privaten Nutzer fremder Urheberleistung mittelbar dadurch zu belasten, dass die Hersteller der zur [X.]ertigung privater Kopien erforderlichen [X.] eine Vergütung zu zahlen haben, die sie ihrerseits auf die Verbraucher umlegen können ([X.] 31, 255, 266 f. = NJW 1971, 2167; 79, 1, 26 = NJW 1992, 1303). Da das Gesetz die Geräte-hersteller allein aus Praktikabilitätsgründen mit einer Vergütungspflicht belastet, obwohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die Käufer mit Hilfe der Geräte urhe-berrechtlich relevante Kopien anfertigen, wäre es allerdings verfassungsrecht-lich bedenklich, wenn der Vergütungssatz im Verhältnis zum Gerätepreis derart hoch wäre, dass die Hersteller die Last der Vergütung nicht auf die Erwerber der Geräte abwälzen könnten. Es kann dahinstehen, ob es mit Rücksicht [X.] - 16 - auf, dass die Hersteller durch die Produktion und das Inverkehrbringen der Ge-räte den Eingriff in den Verwertungsbereich der Urheber ermöglichen und [X.] wirtschaftlichen Gewinn ziehen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden wäre, wenn ein Teil der Belastung beim Gerätehersteller verbliebe (vgl. [X.] 31, 255, 265 und 267). Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus dem Vorbringen der [X.] nicht, dass die Vergütungssätze im [X.] zu den Gerätepreisen in so hohem Maße unangemessen sind, dass die [X.] die Belastung mit der Geräteabgabe nicht an die Endverbraucher weiter-geben könnte und sie dadurch in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit in er-heblichem Maße beschränkt wäre. Der Vergütungssatz beträgt nach Ziffer [X.] der Anlage zu § 54 Abs. 1 [X.] a.[X.]. für [X.] mit einer Leistung von bis 12 Vervielfälti-gungen je Minute 38,35 • bzw. - wenn mehrfarbige Vervielfältigungen herge-stellt werden können - 76,70 •. [X.] haben die von der [X.] in Verkehr gebrachten Multifunktionsgeräte dieser Leistungsklasse nach ihrem Vortrag regelmäßig weniger als 500 • gekostet. Geht man von einem Preis der Geräte von 400 bis 500 • aus, ergäbe sich danach für Geräte, die farbig kopie-ren können, ein Anteil der Urheberrechtsvergütung in der Größenordnung von 13,3 bis 16,1%. Dies kann nicht als in hohem Maße unangemessen angesehen werden. 36 Zu Recht hat das Berufungsgericht den von der [X.] vorgetragenen [X.] für ein Multifunktionsgerät von 79 • für nicht relevant er-achtet, da dieser Preis nach dem Vorbringen der [X.] für im Jahre 2004 angebotene Geräte galt und es im Streitfall nur um bis zum 31. August 2001 in den Verkehr gebrachte Geräte geht. Entgegen der Ansicht der Revision musste das Berufungsgericht insoweit auch nicht nach § 139 ZPO auf eine Ergänzung des Sachvortrags der [X.] hinwirken. [X.]ür die Beklagte war es [X.] - 17 - lich, dass es auf den [X.] ankommt, und sie hatte dazu auch vorgetragen. 38 Selbst wenn zu berücksichtigen wäre, dass die Beklagte, wie die [X.] geltend macht, auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts vorgetragen hätte, dass der Durchschnittspreis für das preiswerteste Multifunk-tionsgerät im Dezember 2001 bei 245 • lag, würde dies zu keiner abweichen-den Beurteilung führen. Denn auch eine sich danach ergebende Gerätevergü-tung von knapp 24% des [X.] könnte nicht als völlig unange-messen angesehen werden. Der [X.] hat bereits in der [X.]-Entschei-dung den von der Klägerin geforderten Vergütungssatz von 46,80 DM bzw. 93,60 DM bei einem Gerätepreis von 200 DM bis 300 DM und damit eine [X.]vergütung von bis zu 32% des [X.] als nicht unangemessen hoch erachtet ([X.] [X.], 246, 247, 248). d) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die [X.] in der Anlage zu § 54d Abs. 1 [X.] a.[X.]. nicht gegen europäisches Recht. 39 aa) Die Richtlinie 2001/29/[X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des [X.] und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ([X.]. [X.] Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, [X.]) ist für den Streitfall schon deshalb ohne Bedeutung, weil sie nach ihrem Art. 10 Abs. 2 Handlungen und Rechte nicht berührt, die - wie hier das Inverkehrbringen der Multifunktionsgeräte bis zum 31. August 2001 und die dadurch begründeten Vergütungsansprüche - vor dem 22. Dezember 2002 abgeschlossen bzw. erworben wurden. 40 [X.]) Die Klägerin hat auch nicht gegen Art. 82 [X.] verstoßen. Sie stützt sich lediglich - entsprechend ihrer gegenüber den Berechtigten bestehenden 41 - 18 - Verpflichtung (§ 6 Abs. 1 [X.]) - auf die gesetzlich ausdrücklich vorgesehe-nen Vergütungssätze. In der Geltendmachung eines gesetzlich vorgesehenen Anspruchs liegt kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. 42 C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der [X.] aufzu-heben, soweit das Berufungsgericht dem [X.] und dem [X.]eststel-lungsantrag hinsichtlich des Gerätetyps [X.] stattgegeben hat. Insoweit ist die Berufung der Klägerin gegen das [X.]eil des [X.]s zurückzuweisen. Im Übrigen sind die Revision der [X.] und die [X.] der Klä-gerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 43 Bornkamm Büscher Schaffert
[X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.12.2004 - 17 O 299/04 - [X.], Entscheidung vom 06.07.2005 - 4 U 19/05 -

Meta

I ZR 131/05

30.01.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2008, Az. I ZR 131/05 (REWIS RS 2008, 5845)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5845

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