Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2009, Az. I ZR 168/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 866

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 29. Oktober 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] [X.] § 54d Abs. 1, § 54f Abs. 3, § 54g Abs. 1 ([X.]: [X.]) a) Der Auskunftsanspruch nach § 54g Abs. 1 [X.] a.[X.]. gegen die zur Zahlung einer Vergütung nach § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. verpflichteten Hersteller, Im-porteure und Händler richtet sich nur auf Auskunftserteilung über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich des [X.] veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und nicht auf Auskunftserteilung über hergestellte und importierte Geräte. b) Die von der Verwertungsgesellschaft Wort zusammen mit der [X.] gemäß § 13 [X.] aufgestellten [X.]e für die [X.] nach § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. sind angemessen (§ 54d Abs. 1 [X.] a.[X.].), soweit nach dem am 19. Dezember 1996 veröffentlichten [X.] für jeden ab dem 1. Januar 1994 veräußerten oder sonst in Verkehr ge-brachten [X.], der mindestens zwei Seiten in der Minute vervielfältigen kann, eine nach [X.] und Auflösungsvermögen des Scan-ners gestaffelte Vergütung zu bezahlen ist und soweit nach dem am 19. Dezember 2000 veröffentlichten [X.] für ab dem 1. Januar 2001 veräu-ßerte oder sonst in Verkehr gebrachte [X.] mit einer Leistungsfähigkeit von bis zu 12 Seiten in der Minute eine Vergütung von 20 DM zu entrichten ist. c) Der doppelte Vergütungssatz nach § 54f Abs. 3 [X.] a.[X.]. kann nur verlangt werden, wenn der Meldepflichtige schuldhaft gegen seine Meldepflicht ver-stoßen hat. [X.], Urteil vom 29. Oktober 2009 - [X.]/06 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 2. Juli 2009 durch [X.] [X.], Pokrant, Dr. Schaffert, [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 25. Juli 2006 unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte unter Ziffer I des [X.] zur Auskunftserteilung über den 9. Mai 2006 hinaus und über von ihr hergestellte und importierte [X.] verurteilt hat, unter Ziffer II des [X.] die Er-ledigung des Anspruchs auf Auskunftserteilung hinsichtlich von der [X.] hergestellter und importierter [X.] festgestellt hat, unter Ziffer [X.] des [X.] die Zahlungspflicht der [X.] festgestellt hat und unter Ziffer [X.] des [X.] die Zahlungspflicht der [X.] über den 9. Mai 2006 hinaus festgestellt hat. Im Umfang der Aufhebung der Verurteilung unter Ziffer [X.] und [X.] des [X.] wird auf die Berufung der [X.] das Ur-teil der 12. Zivilkammer des [X.] vom 27. [X.] abgeändert. Der Auskunftsantrag und der [X.]eststel-lungsantrag werden als unzulässig abgewiesen, soweit sie den [X.]raum vom 9. Mai 2006 bis zum 1. Januar 2007 betreffen. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung der [X.]eststellung unter Ziffer [X.] des Ur-teilsausspruchs wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen. Das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 25. Juli 2006 wird darüber hinaus in Ziffer [X.] des [X.] dahin berichtigt, dass es unter Ziffer 2 Satz 1 des [X.] heißt —[X.] mit einer Leistungsfähigkeit von bis zu 2 Vervielfältigungen pro [X.] Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten über die Vergütung von [X.]n nach § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. 2 Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Sie nimmt in [X.] als einzige Verwertungsgesellschaft die urheberrechtlichen [X.] an Sprachwerken wahr. Im Zusammenhang mit der Vergütungspflicht gemäß § 54a [X.] a.[X.]. ist sie auch im Auftrag der [X.] tätig. Deren Aufgabe ist die Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungs-rechte an [X.]otografien, Bildwerken und Grafiken aller Art. Die Beklagte importiert und vertreibt [X.]. Die Klägerin hat zusammen mit der [X.] gemäß § 13 [X.] [X.]e für die Vergütung von [X.]n nach § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. aufgestellt und im [X.] veröffentlicht. Nach dem am 19. Dezember 1996 veröffentlichten [X.] ist für jeden ab dem 1. Januar 1994 veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten [X.], der mindestens zwei Seiten in der Minute vervielfältigen kann, eine nach [X.] und Auflösungsvermögen des [X.]s gestaffelte Vergütung zu bezahlen. Der am 19. Dezember 2000 veröffentlichte [X.] sieht für [X.], die ab dem 1. Januar 2001 veräußert oder sonst in Verkehr gebracht werden, eine nach der Kopier-geschwindigkeit des [X.]s gestaffelte Vergütung vor. [X.]ür [X.] mit einer Leistungsfähigkeit von bis zu 12 Seiten in der Minute ist dabei eine Vergütung von 20 DM zu entrichten; für in der [X.] vom 1. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2000 veräußerte oder in Verkehr gebrachte [X.] enthält der [X.] eine Übergangsregelung. 3 - 4 - Die Klägerin hat von der [X.] - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1a, § 16 Abs. 1 und 2 Satz 2 [X.] vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle - zuletzt Auskunft darüber verlangt, in welchem Umfang sie in der [X.] vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 sowie ab dem 1. April 2001 [X.] hergestellt, importiert, veräußert oder in sonstiger Weise in [X.] gebracht hat und wie viele Seiten pro Minute in welchem DIN-[X.]ormat mit Hilfe dieser [X.] vervielfältigt werden können. Soweit sie ursprünglich auch Auskunftserteilung für die [X.] vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001 be-gehrt hatte, hat sie - nachdem die Beklagte insoweit Auskunft erteilt hat - [X.], die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Die Klägerin hat darüber hinaus die [X.]eststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für jeden von der [X.] in der [X.] vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten [X.] die dop-pelte Vergütung nach dem am 19. Dezember 1996 veröffentlichten [X.] und für jeden von der [X.] seit dem 1. Oktober 2000 veräußerten oder in sonsti-ger Weise in Verkehr gebrachten [X.] die (einfache) Vergütung nach dem am 19. Dezember 2000 veröffentlichten [X.] zu bezahlen. 4 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich der Erledi-gungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen. 5 Das [X.] hat den Anträgen auf Auskunftserteilung und [X.]eststel-lung der Vergütungspflicht für die [X.] ab dem 1. Oktober 2000 stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die von der [X.] gegen ihre teilweise Verurteilung eingelegte Berufung zurückge-wiesen und auf die Berufung der Klägerin der Klage auch in dem Umfang statt-gegeben, in dem das [X.] sie abgewiesen hat. Mit ihrer vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. 6 - 5 - 7 Während des Revisionsverfahrens hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für den [X.]raum nach dem 1. Januar 2007 im Hinblick darauf für erledigt erklärt, dass die Beklagte mit Wirkung zum 1. Januar 2007 dem [X.] und der Klägerin bestehenden Gesamtvertrag beigetreten sei und seither die nach dem Gesamtvertrag anfallende Vergütung entrichte. Die [X.] hat der Erledigungserklärung weder zugestimmt noch widersprochen.
Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei der Klägerin gemäß § 54g Abs. 1 [X.] a.[X.]. zur Auskunftserteilung und nach § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. zur Zahlung einer Vergütung nach dem jeweiligen [X.] der Klägerin verpflichtet. Hierzu hat es ausgeführt: 8 Die Klägerin könne die beanspruchte Auskunft gemäß § 54g Abs. 1 [X.] a.[X.]. für die [X.] vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 und ab dem 1. April 2001 verlangen, weil es sich bei den von der [X.] importier-ten und vertriebenen [X.]n um vergütungspflichtige [X.] im Sinne von § 54a Abs. 1 [X.] handele. Der Auskunftsanspruch bestehe [X.] davon, ob für diese [X.] nach den [X.]en der Klägerin eine [X.] geschuldet sei. Es sei daher unerheblich, ob die in der [X.] vom 1. Ja-nuar 1994 bis zum 13. September 2000 importierten und veräußerten [X.] eine [X.] von mindestens zwei Seiten in der Minute gehabt hätten. Hinsichtlich des ursprünglich gleichfalls zulässigen und begründeten Antrags auf Auskunftserteilung für die [X.] vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001 sei die Erledigung der Hauptsache festzustellen, nachdem die 9 - 6 - Beklagte insoweit Auskunft erteilt und die Klägerin daraufhin die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt habe. 10 Die Klägerin habe Anspruch auf die [X.]eststellung, dass die Beklagte ihr für die in der [X.] vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 in Verkehr gebrachten [X.] gemäß § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. eine Vergütung nach dem am 19. Dezember 1996 veröffentlichten [X.] der Klägerin - und zwar gemäß § 54f Abs. 3 [X.] a.[X.]. in Höhe des doppelten [X.] - schulde. Auch insoweit sei unerheblich, ob die von der [X.] in Verkehr gebrachten [X.] mindestens zwei Vervielfältigungen in der Minute hätten herstellen können. Der [X.]eststellungsantrag sei dahin auszulegen, dass er nur die grund-sätzliche Anwendbarkeit des [X.]s auf [X.], die Angemessenheit der [X.] nach diesem [X.] und den Anfall des doppelten [X.] betreffe, nicht aber die [X.]rage umfasse, ob die von der [X.] in Verkehr ge-brachten Geräte nach ihrer [X.] unter diesen [X.] fielen. Die im [X.] geforderte Vergütung sei angemessen. Die Klägerin schulde den dop-pelten Vergütungssatz, weil sie die Einfuhr der [X.] nicht gemeldet habe. Der Antrag festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin für jeden seit dem 1. Oktober 2000 in Verkehr gebrachten [X.] eine Vergütung nach dem am 19. Dezember 2000 veröffentlichten [X.] zu zahlen habe, sei gleichfalls [X.]. Die Einwände der [X.] gegen die Angemessenheit des [X.]s für ab dem 1. Januar 2001 verkaufte [X.] seien nicht gerechtfertigt. I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg. 11 1. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Eine Beschränkung der Revisionszulassung ergibt sich, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht daraus, dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision damit begründet 12 - 7 - hat, die [X.]rage der Angemessenheit der [X.] für Vervielfäl-tigungsgeräte, die in einer [X.]unktionseinheit zum Einsatz kämen, habe Grund-satzbedeutung. Zwar kann die Zulassung der Revision auf einen Teil des [X.] beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenur-teils sein könnte, und kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus der Begründung für die Zulassung der Revision ergeben, wenn [X.] hinreichend deutlich hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines Teils des [X.] eröffnen wollte ([X.], Urt. v. [X.] - I ZR 44/06, [X.], 660 [X.]. 21 = [X.], 847 - Resellervertrag, m.w.N.). Die Begründung des Berufungsgerichts lässt jedoch nicht erkennen, dass es die Zulassung der [X.] auf einen Teil des [X.] hat beschränken wollen, der von der von ihm als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage betroffen ist. Die [X.]rage der Angemessenheit der [X.] lässt sich auch nicht allein dem Teil eines Streitgegenstandes zuordnen, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein könnte. 2. Während des Revisionsverfahrens hat die Klägerin durch Einreichung eines Schriftsatzes den Rechtsstreit in der Hauptsache für den [X.]raum nach dem 1. Januar 2007 im Hinblick darauf für erledigt erklärt, dass die Beklagte mit Wirkung zum 1. Januar 2007 dem zwischen [X.] und der Klägerin bestehen-den Gesamtvertrag beigetreten sei und seither die nach dem Gesamtvertrag anfallende Vergütung entrichte. Diese Erledigungserklärung betrifft den Antrag auf [X.]eststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jeden von der [X.] in diesem [X.]raum veräußerten oder in sonstiger Weise in [X.] gebrachten [X.] die Vergütung nach dem am 19. Dezember 2000 ver-öffentlichten [X.] zu bezahlen sowie den als Hilfsantrag zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gestellten Antrag auf Auskunftserteilung für diesen [X.]-raum. 13 - 8 - 14 Die Erledigungserklärung der Klägerin ist einseitig geblieben, da die [X.] ihr nicht zugestimmt hat und der fehlende Widerspruch der [X.] nicht als Zustimmung gilt. Die Regelung des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO, nach der das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss entscheidet, wenn der Beklagte der durch Einreichung eines Schriftsatzes abgegebenen Erledigungs-erklärung des [X.] nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht und der Beklagte zuvor auf diese [X.]ol-ge hingewiesen worden ist, ist gemäß § 29 Nr. 1 EGZPO nicht auf Verfahren anzuwenden, die - wie das vorliegende - bereits am 1. September 2004 anhän-gig gewesen sind ([X.]/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a [X.]. 10). Die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin ist zulässig. Die [X.] kann vom Kläger auch im Revisionsverfahren jedenfalls dann einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll - wie hier - als solches außer Streit steht (st. Rspr.; [X.], Urt. v. 18.12.2003 - [X.], [X.], 349 = [X.], 496 - [X.], m.w.N.). Zu prüfen ist dann, ob die Klage bis zu dem geltend [X.] erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn das der [X.]all ist - ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzu-stellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen (st. Rspr.; vgl. [X.] [X.], 349 - Einkaufsgutschein II, m.w.N.). 15 Danach ist die Klage insoweit abzuweisen. Der Antrag auf [X.]eststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jeden von der [X.] seit dem 1. Oktober 2000 veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrach-ten [X.] die Vergütung nach dem am 19. Dezember 2000 veröffentlichten 16 - 9 - [X.] zu bezahlen, war unzulässig, soweit er sich auf den [X.]raum ab dem [X.] des geltend gemachten erledigenden Ereignisses am 1. Januar 2007 be-zog. Der in die Zukunft gerichtete [X.]eststellungsantrag ist nur zulässig, soweit er die Zahlungspflicht der [X.] für bis zum Schluss der mündlichen Verhand-lung vor dem Berufungsgericht am 9. Mai 2006 in Verkehr gebrachte [X.] betrifft. [X.]ür die [X.] danach fehlt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche [X.]eststellungsinteresse. [X.]ür den als Hilfsantrag zur Durchsetzung des [X.] gestellten Antrag auf Auskunftserteilung für die [X.] ab dem 1. April 2001 besteht ein Rechtsschutzinteresse demzufolge gleichfalls nur hin-sichtlich von [X.]n, die bis zum 9. Mai 2006 in Verkehr gebracht worden sind. Die im gewerblichen Rechtsschutz und im [X.] allein aus Grün-den der Prozessökonomie zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits eröff-nete Möglichkeit, statt der an sich vorrangigen Leistungsklage in [X.]orm der [X.] ausnahmsweise eine [X.]eststellungsklage zu erheben, darf nicht dazu führen, dass der Kläger mit der [X.]eststellungsklage mehr erreicht, als er mit [X.] Leistungsklage erreichen könnte. So verhielte es sich aber, wenn der [X.]est-stellungsantrag im Streitfall zeitlich unbeschränkt wäre und sich demnach auch auf erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsge-richt entstandene Vergütungsansprüche erstrecken würde. Mit einer Leistungs-klage hätte die Klägerin nur bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tat-sacheninstanz bereits entstandene und fällige Vergütungsansprüche geltend machen können. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 259 ZPO Klage auf künftige Leistung erhoben werden kann, sind weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich. Zwar kann eine [X.]eststellungsklage eine künftige Leis-tung betreffend zulässig sein, auch wenn eine entsprechende Leistungsklage an § 259 ZPO scheitern würde. Dies setzt indessen ein besonderes [X.]eststel-lungsinteresse hinsichtlich der künftigen Leistung voraus, für das im Streitfall 17 - 10 - nichts dargetan ist (vgl. [X.], Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 206/05, [X.], 993 [X.]. 11-13 = [X.], 1445 - Kopierstationen; Urt. v. 2.10.2008 - I ZR 18/06, [X.], 53 [X.]. 10 f. = [X.], 80 - [X.]). 18 3. Soweit der Antrag auf [X.]eststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jeden von der [X.] seit dem 1. Oktober 2000 veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten [X.] die Vergütung nach dem am 19. Dezember 2000 veröffentlichten [X.] zu bezahlen, den [X.]raum zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 9. Mai 2006 und dem geltend gemachten erledigenden Ereignis am [X.] betrifft, ist er - wie unter [X.] ausgeführt - unzulässig, weil ihm inso-weit das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche [X.]eststellungsinteresse fehlt. Der als Hilfsantrag zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gestellte Antrag auf Auskunftserteilung für die [X.] ab dem 1. April 2001 ist gleichfalls unzuläs-sig, soweit er nach dem 9. Mai 2006 und bis zum 1. Januar 2007 in Verkehr gebrachte [X.] betrifft, da insofern - wie ebenfalls unter [X.] ausgeführt - kein Rechtsschutzinteresse besteht. Die Klage ist daher insoweit als unzulässig abzuweisen. 4. Da demnach lediglich zu beurteilen ist, ob Ansprüche wegen [X.]n begründet sind, die bis zum 9. Mai 2006 in Verkehr gebracht worden sind, ist es nicht von Bedeutung, dass die Vergütungspflicht für [X.] durch das am 1. Januar 2008 in [X.] getretene Zweite Gesetz zur Regelung des [X.]s in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 ([X.], [X.]) neu geregelt worden ist (§§ 54 ff. [X.]). [X.]ür den Streitfall ist allein die bis zum 9. Mai 2006 bestehende Rechts- und Sachlage maßgeblich. 19 5. Die Klägerin kann von der [X.] gemäß § 54g Abs. 1 [X.] a.[X.]. Auskunft verlangen, in welchem Umfang diese in der [X.] vom 1. Januar 1994 20 - 11 - bis zum 13. September 2000 und vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001 sowie vom 1. April 2001 bis zum 9. Mai 2006 [X.] veräußert oder in [X.] gebracht hat und wie viele Seiten pro Minute in welchem DIN-[X.]ormat mit Hilfe dieser [X.] vervielfältigt werden können. Die Anträge auf [X.] sind daher insoweit für die [X.] vom 1. Januar 1994 bis zum 13. Sep-tember 2000 und vom 1. April 2001 bis zum 9. Mai 2006 begründet. [X.]ür die [X.] vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001 hat das Berufungsgericht insoweit mit Recht die Erledigung des Antrags auf Auskunftserteilung festgestellt, da die Beklagte sich der Erledigungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen hat und der ursprünglich zulässige und begründete Auskunftsantrag sich dadurch erledigt hat, dass die Beklagte der Klägerin Auskunft erteilt hat (vgl. [X.] [X.], 349 - Einkaufsgutschein II, m.w.N.). Die Revision rügt allerdings mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung nicht nur über von ihr veräußerte oder in Verkehr gebrachte [X.], sondern über sämtliche von ihr hergestellte und importierte [X.] verurteilt bzw. insoweit die Erledigung der Hauptsache festgestellt hat. a) Der Urheber kann gemäß § 54g Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.]. von dem nach § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten [X.] über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich des [X.] veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte verlangen. Dieser [X.] kann gemäß § 54h Abs. 1 [X.] nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. 21 b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] grundsätzlich zur Zahlung einer Vergütung nach § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. verpflichtet ist. Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes [X.] - gen den Hersteller (§ 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.].) sowie gegen den Importeur und Händler (§ 54a Abs. 1 Satz 2 [X.] a.[X.].) von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer ange-messenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges Inver-kehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vor-zunehmen. aa) [X.] sind vergütungspflichtige [X.] im Sinne von § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. ([X.], Urt. [X.], [X.], 246, 247 f. = WRP 2002, 219 - [X.], m.w.N.). Sie sind dazu bestimmt, ur-heberrechtlich geschützte Vorlagen zwar nicht durch Ablichtung eines Werk-stücks, wohl aber in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung zu vervielfältigen. Mit der Ablichtung eines Werkstücks ist dessen fotomechanische Vervielfälti-gung - insbesondere im Wege der [X.]otokopie - gemeint (vgl. [X.] [X.], 53 [X.]. 15 - [X.], m.w.N.). Mit einem [X.] können weder allein noch in [X.] mit anderen Geräten fotomechanische Vervielfältigungen wie mit ei-nem herkömmlichen [X.]otokopiergerät hergestellt werden. Unter Verfahren ver-gleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.]. sind Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen ([X.] 174, 359 [X.]. 16 ff. - Drucker und Plotter). Ein [X.] ist im Zusammenspiel mit einem [X.] und einem Drucker geeignet, wie ein herkömmliches [X.]otokopiergerät zur Vervielfäl-tigung von Druckwerken eingesetzt zu werden. 23 [X.]) Auch bei dem von der [X.] importierten und vertriebenen [X.]lachbettscanner handelt es sich danach um ein vergütungspflichtiges Verviel-fältigungsgerät im Sinne des § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. Insoweit ist es nicht von Bedeutung, ob mit diesem Gerät - wie die Revision geltend macht - Vervielfälti-gungen nicht mit einer [X.], sondern nur mit einer Bildver-arbeitungssoftware bewerkstelligt werden können und auf dem Bildschirm des 24 - 13 - [X.] daher keine Textdateien, sondern nur Bilddateien dargestellt werden. Es kommt nicht darauf an, dass der [X.] seine Vervielfältigungsfunktion nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten erfüllen kann; desgleichen ist es uner-heblich, ob die Vorlage originalgetreu wiedergegeben oder vor dem Ausdrucken im [X.] formatiert oder sonst bearbeitet wird ([X.] [X.], 246, 247 - [X.], m.w.N.). Entscheidend ist, dass die mit Hilfe des [X.]s und des [X.] - sei es als Textdatei, sei es als Bilddatei - erfasste Vorlage ausgedruckt und damit - im Ergebnis wie mit einem [X.]otokopiergerät - vervielfältigt werden kann. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der von der [X.] vertriebe-ne [X.] sei, da er lediglich eine Darstellung der Vorlage als Bilddatei [X.], nicht mit einem - vergütungspflichtigen - [X.]otokopiergerät, sondern mit einer - nicht vergütungspflichtigen - digitalen Kamera gleichzusetzen. Der [X.] digitaler Kameras nach § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. steht nicht entge-gen, dass diese keine Textdateien, sondern Bilddateien erzeugen. [X.] sind im Unterschied zu [X.]n vielmehr deshalb nicht nach § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. vergütungspflichtig, weil sie nicht im Sinne dieser Vorschrift dazu be-stimmt sind, urheberrechtlich geschützte Werke zu vervielfältigen. c) Da die Beklagte als Importeurin und Vertreiberin vergütungspflichtiger [X.] der Klägerin dem Grunde nach zur Zahlung einer [X.] verpflichtet ist, hat sie dieser selbst dann Auskunft über Art und Stück-zahl der von ihr veräußerten oder in Verkehr gebrachten [X.] zu erteilen, wenn für diese Geräte nach dem [X.] der Klägerin vom 19. Dezember 1996 keine Vergütung geschuldet sein sollte, weil die [X.] der [X.] nicht mindestens zwei Seiten in der Minute beträgt. Die nach § 54g Abs. 1 [X.] a.[X.]. geschuldete Auskunft erstreckt sich auch auf Geräte, für die nach der Anlage zu § 54d Abs. 1 [X.] a.[X.]. oder dem [X.] einer Verwertungs-gesellschaft mit Rücksicht auf ihre [X.] keine Vergütung zu zahlen ist, weil auch diese langsameren Geräte grundsätzlich nach § 54a 25 - 14 - Abs. 1 [X.] vergütungspflichtig sind (vgl. [X.] 140, 326, 335 - Telefaxgeräte; [X.], [X.], 3. Aufl., § 54g [X.] [X.]. 2; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 54f [X.] [X.]. 6). 26 d) Die Revision rügt allerdings mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung nicht nur über von ihr veräußerte oder in [X.] gebrachte [X.], sondern über sämtliche von ihr hergestellte und impor-tierte [X.] verurteilt bzw. insoweit die Erledigung der Hauptsache [X.] hat. Der Auskunftsanspruch nach § 54g Abs. 1 [X.] a.[X.]. richtet sich zwar gegen die zur Zahlung einer Vergütung nach § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. verpflich-teten Hersteller, Importeure und Händler. Diese haben aber nur Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich des [X.] veräu-ßerten oder in Verkehr gebrachten Geräte zu erteilen. Allein die Herstellung oder der Import der Geräte löst keine Vergütungspflicht aus. Hersteller oder Importeure veräußern die von ihnen hergestellten oder importierten Geräte nicht zwangsläufig im Geltungsbereich des [X.] oder brin-gen sie hier in Verkehr. Werden die Geräte nicht im Geltungsbereich des [X.] veräußert oder in Verkehr gebracht, bedarf es keiner [X.]spflicht des Herstellers oder des Importeurs, da dann weder diese selbst noch Dritte vergütungspflichtig sind. Insoweit verhält es sich anders als bei [X.], die nach § 54g Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] a.[X.]. bzw. § 54f Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] n.[X.]. auch dann auskunftspflichtig sind, wenn sie nicht selbst vergütungspflichtig sind, damit die vergütungspflichtige Bezugsquelle aufgedeckt oder überprüft werden kann (vgl. Begründung zum Regierungsent-wurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des [X.], BR-Drucks. 218/94, [X.] f.) 6. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht festgestellt hat, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin für jeden von der [X.] in der 27 - 15 - [X.] vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten [X.] gemäß § 54d Abs. 1 [X.] a.[X.]. eine Vergütung nach dem am 19. Dezember 1996 veröffentlichten [X.] der Klä-gerin - und zwar gemäß § 54f Abs. 3 [X.] a.[X.]. in Höhe des doppelten [X.] - zu bezahlen. a) Das Berufungsgericht hat den [X.]eststellungsantrag der Klägerin dahin ausgelegt, dass dieser nur die grundsätzliche Anwendbarkeit des [X.]s auf [X.], die Angemessenheit der Vergütung nach diesem [X.] und den Anfall des doppelten [X.] betrifft, nicht aber die [X.]rage umfasst, ob die von der [X.] in Verkehr gebrachten Geräte nach ihrer Kopiergeschwindig-keit unter diesen [X.] fallen. Es hat diese Auslegung des [X.]eststellungsantrags mit den Parteien in der Verhandlung erörtert. Diese haben gegen die Auslegung keine Einwände erhoben. 28 b) Einem auf die drei genannten [X.]ragen beschränkten [X.]eststellungsan-trag fehlt, wie die Revision zutreffend geltend macht, das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche [X.]eststellungsinteresse. Das rechtliche Interesse an einer [X.]eststellung kann zwar auf einzelne Streitpunkte eines Rechtsverhältnisses beschränkt sein, wenn der [X.]eststellungsausspruch geeignet ist, zu einer end-gültigen Erledigung der gesamten Streitigkeit zu führen. Dies ist hier jedoch nicht der [X.]all. Die Klägerin kann von der [X.] für die in der [X.] vom 1. Ja-nuar 1994 bis zum 13. September 2000 veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten [X.] die beanspruchte Vergütung nach dem am 19. Dezember 1996 veröffentlichten [X.] nur verlangen, wenn diese [X.] - wie in dem [X.] vorausgesetzt - mindestens zwei Seiten in der Minute [X.] können. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die in Rede stehenden [X.] der [X.] diese [X.] erreichen. Allein die [X.]est-stellung, dass der [X.] der Klägerin grundsätzlich auf [X.] anwendbar ist, 29 - 16 - die Vergütung nach diesem [X.] für [X.] angemessen und der doppelte Vergütungssatz angefallen ist, ist daher nicht geeignet, den Streit der Parteien über die Vergütungspflicht der fraglichen [X.] zu beenden. 30 c) Der Umstand, dass dem [X.]eststellungsantrag in der Auslegung des Be-rufungsgerichts das [X.]eststellungsinteresse fehlt, führt allerdings nicht dazu, dass dieser Antrag beim derzeitigen Stand des Verfahrens als unzulässig ab-zuweisen ist. Die Klägerin hat zwar gegen die Auslegung ihres [X.]eststellungsan-trags durch das Berufungsgericht keine Einwände erhoben. Sie durfte jedoch darauf vertrauen, dass an einem so verstandenen [X.]eststellungsantrag ein [X.]est-stellungsinteresse besteht. Das Berufungsgericht hätte die Klägerin nicht [X.] § 139 Abs. 1 ZPO dazu verleiten dürfen, den [X.]eststellungsantrag auf die drei genannten Streitpunkte zu beschränken und ihm damit das [X.]eststellungsin-teresse zu nehmen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen [X.]all, von einer Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen und der Klägerin im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit für die Erklärung zu geben, dass ihr [X.]eststellungsantrag die [X.]rage umfasst, ob die von der [X.] in der [X.] vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 veräußerten oder in [X.] gebrachten [X.] nach ihrer [X.] unter den am 19. Dezember 1996 veröffentlichten [X.] der Klägerin fallen (vgl. [X.], Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04, [X.], 84 [X.]. 22 f. = [X.], 98 - [X.], m.w.N.). d) Von einer Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht kann auch nicht deshalb abgesehen werden, weil der [X.]eststellungsantrag jedenfalls unbegründet ist (vgl. [X.] 156, 1, 10 - Paperboy; [X.], Urt. v. 11.12.2003 - [X.], [X.], 344 = [X.], 491 - Treue-Punkte). Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, 31 - 17 - dass der [X.] der Klägerin grundsätzlich auf [X.] anwendbar ist, die [X.] nach diesem [X.] für [X.] angemessen ist und - für den [X.]all, dass die [X.] aufgrund ihrer [X.] nach dem [X.] vergütungspflich-tig sind - der doppelte Vergütungssatz angefallen ist. 32 aa) Die in dem am 19. Dezember 1996 veröffentlichten [X.] für ab dem 1. Januar 1994 veräußerte oder sonst in Verkehr gebrachte [X.] geforderte Vergütung ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, [X.]. (1) Die tatrichterliche Entscheidung darüber, ob ein von einer [X.] aufgestellter [X.] als angemessen oder unangemessen [X.] ist, kann in der Revisionsinstanz nicht uneingeschränkt überprüft wer-den. Sie kann vom Revisionsgericht - abgesehen von gerügten Verfahrensver-stößen - zwar insbesondere darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Maßstäbe verkannt hat, nach denen die angemessene Vergütung zu bestimmen ist ([X.], Urt. v. 29.1.2004 - I ZR 135/00, [X.], 669, 670 f. = [X.], 669 - Musikmehrkanaldienst, m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der [X.]all. 33 (2) Als angemessene Vergütung nach § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. gelten gemäß § 54d Abs. 1 [X.] a.[X.]. die in der Anlage zu dieser Vorschrift bestimm-ten Sätze, soweit - wie hier - nicht etwas anderes vereinbart ist. In Ziffer [X.] der Anlage zu § 54d Abs. 1 [X.] a.[X.]. in ihrer vom 1. August 1994 bis zum 13. Sep-tember 2000 geltenden [X.]assung vom 25. Juli 1994 ist die Vergütung nach § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. geregelt. Sie ist nach der Leistungsfähigkeit der [X.] gestaffelt und beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer [X.] von 2 bis 12 Vervielfältigungen je Minute 75 DM. 34 - 18 - (3) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Regelung in Ziffer [X.] der Anlage zu § 54d Abs. 1 [X.] a.[X.]. auf [X.] an-wendbar ist. Bei [X.] vergleichbarer Wirkung sind die in Ziffer II der Anlage zu § 54d Abs. 1 [X.] a.[X.]. aufgeführten Vergütungssätze gemäß Ziffer [X.] der Anlage zu § 54d Abs. 1 [X.] a.[X.]. entsprechend [X.]. Bei [X.]n handelt es sich - wie oben unter [X.] [X.] ausgeführt - um [X.], die im Sinne des § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. dazu be-stimmt sind, urheberrechtlich geschützte Werke in einem Verfahren vergleich-barer Wirkung zu vervielfältigen. Da der Vervielfältigungsvorgang mit Hilfe eines [X.]s dem im Gesetz ausdrücklich geregelten Vervielfältigungsvorgang mit Hilfe eines [X.]otokopiergeräts weitgehend vergleichbar ist, gelten die angegebe-nen Vergütungssätze grundsätzlich auch für [X.] ([X.] [X.], 246, 248 - [X.]). 35 (4) Der am 19. Dezember 1996 veröffentlichte [X.] der Klägerin bewegt sich innerhalb des durch Ziffer [X.] der Anlage zu § 54d Abs. 1 [X.] a.[X.]. vorge-gebenen Rahmens und ist auch in seiner konkreten Ausgestaltung, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, sachgerecht und angemessen. Die Klägerin hat ihren [X.] nach der [X.] und dem Auflö-sungsvermögen der [X.] gestaffelt. Die Staffelung nach der Kopierge-schwindigkeit im [X.] stimmt mit der Staffelung nach der [X.] in Ziffer [X.] der Anlage zu § 54d Abs. 1 [X.] a.[X.]. überein. Die Staffelung nach dem Auflösungsvermögen, die in Ziffer [X.] der Anlage zu § 54d Abs. 1 [X.] a.[X.] keine Entsprechung findet, hat zur [X.]olge, dass die [X.]e für [X.] mit geringerem Auflösungsvermögen erheblich unter den Vergütungssätzen in Zif-fer [X.] der Anlage zu § 54d Abs. 1 [X.] a.[X.]. liegen und die Vergütungssätze in Ziffer [X.] der Anlage zu § 54d Abs. 1 [X.] a.[X.]. nur für [X.] mit besonders hohem Auflösungsvermögen zu zahlen sind. Es ist nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht gerügt, dass der [X.] der Klägerin die Höhe 36 - 19 - der Gerätevergütung auf diese Weise von der Leistungsfähigkeit der [X.] abhängig macht (vgl. [X.] [X.], 246, 248 - [X.]). 37 (5) Die Revision der [X.] macht geltend, der [X.] der Klägerin vom 19. Dezember 1996 sei unangemessen, weil die Vergütung für vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 in Verkehr gebrachte [X.] niedriger aus-gefallen wäre, wenn die Klägerin pflichtgemäß bereits zu dieser [X.] auch einen [X.] für Drucker und [X.]s veröffentlicht gehabt hätte. Der Verzicht der Klägerin auf eine Vergütung für die übrigen Geräte der [X.]unktionseinheit habe dazu ge-führt, dass der [X.] für [X.] überhöht gewesen sei. Diese Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie auf der unzutreffenden Annahme beruht, auch die übrigen Geräte der [X.]unktionseinheit seien nach § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. vergütungspflichtig. Innerhalb der aus [X.], [X.] und Drucker gebildeten [X.]unktionseinheit ist jedoch allein der [X.] zur Vornahme von Vervielfälti-gungen bestimmt und damit nach § 54a Abs. 1 [X.] vergütungspflichtig. [X.]s und Drucker gehören dagegen - wie der Senat nach Erlass des [X.] entschieden hat - nicht zu den nach § 54a Abs. 1 [X.] vergütungspflichti-gen Geräten ([X.] 174, 359 [X.]. 9-12 - Drucker und Plotter; [X.] [X.], 53 [X.]. 16 f. - [X.]). [X.]) Die Beklagte ist - für den [X.]all, dass sie aufgrund einer Kopierge-schwindigkeit der [X.] von mindestens zwei Seiten in der Minute eine [X.] nach dem [X.] schuldet - nach § 54f Abs. 3 [X.] a.[X.]. zur Zahlung des doppelten [X.] verpflichtet. 38 (1) Wer Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablich-tung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung be-stimmt sind, in den Geltungsbereich des [X.] gewerblich einführt, ist dem Urheber gegenüber nach § 54f Abs. 1 und 2 [X.] a.[X.]. ver-39 - 20 - pflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände der nach § 54h Abs. 3 [X.] a.[X.]. bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen. Kommt er dieser Melde-pflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann gemäß § 54f Abs. 3 [X.] a.[X.]. der doppelte Vergütungssatz verlangt werden. (2) Die Beklagte hat ihre Meldepflicht verletzt. Sie hat der Empfangsstelle nicht rechtzeitig schriftlich mitgeteilt, dass sie [X.] gewerblich einführt. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Meldepflicht nach § 54f [X.] a.[X.]. - ebenso wie die Auskunftspflicht nach § 54g [X.] a.[X.]. - hin-sichtlich sämtlicher [X.] im Sinne des § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. besteht, die dem Grunde nach vergütungspflichtig sind (vgl. oben unter [X.] c). 40 (3) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der doppelte Vergütungssatz nach § 54f Abs. 3 [X.] a.[X.]. nur verlangt werden kann, wenn der Meldepflichtige schuldhaft gegen seine Meldepflicht verstoßen hat (vgl. Be-schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Regierungsent-wurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Produktpiraterie, BT-Drucks. 11/5744, [X.]). Dabei kann offen bleiben, ob das Erfordernis schuldhaften Verhaltens aus dem Präventions- und Sanktionscharakter dieser Bestimmung folgt ([X.] aaO § 54f [X.] [a.[X.].] [X.]. 4 i.V. mit § 54g [a.[X.].] [X.]. 9; Dreier in Dreier/[X.], [X.], 3. Aufl., § 54e [X.]. 6 i.V. mit § 54f [X.]. 8) oder ob ihm der Gedanke eines pauschalierten Schadensersatzan-spruchs zugrunde liegt ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 54e [X.] [X.]. 11; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 54f [X.] [X.]. 3). 41 Die Revision macht ohne Erfolg geltend, von einem schuldhaften Verstoß gegen die Meldepflicht könne nicht ausgegangen werden. Es habe entgegen 42 - 21 - der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf der Hand gelegen, dass es sich bei [X.]n um vergütungspflichtige [X.] handele. [X.]ür die [X.] sei nicht erkennbar gewesen, dass eine Meldepflicht auch für Geräte [X.] habe, die nach dem [X.] der Klägerin aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit nicht vergütungspflichtig seien. Im [X.] werden - ebenso wie im ge-werblichen Rechtsschutz - an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung handelt fahrlässig, wer sich - wie hier die Beklagte - erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (vgl. [X.], Urt. v. 18.12.1997 - [X.], [X.], 568, 569 - [X.]; Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 205/95, [X.], 49, 51 - —[X.] and his Bandfi, m.w.N.). 7. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für jeden von der [X.] seit dem 1. Oktober 2000 bis zum 9. Mai 2006 veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten [X.] die Vergütung nach dem am [X.] 2000 veröffentlichten [X.] zu bezahlen. 43 a) Die Revision macht vergeblich geltend, die im [X.] der Klägerin für die [X.] ab dem 1. Januar 2001 festgesetzte Vergütung für [X.] mit einer [X.] von bis zu 12 Vervielfältigungen pro Minute sei unangemessen. Die Schiedsstelle habe in ihrem Einigungsvorschlag vom 6. Juli 2005 zutreffend ausgeführt, dass der [X.] insoweit nicht ausreichend nach der Leistungsstärke der Geräte differenziere, weil nach den repräsentativen Zahlen über abgerech-nete [X.] und Kopiergeräte im Jahr 2001 ein Anteil von 99,28 % auf Geräte dieser Leistungsklasse entfallen sei. 44 - 22 - aa) Das Berufungsgericht hat diese Bedenken mit Blick auf das zur [X.] der Geltung des [X.]s der Klägerin maßgebliche Recht zutreffend für nicht [X.] erachtet. Nach Ziffer II der Anlage zu § 54d Abs. 1 [X.] a.[X.]. sowohl in der vom 14. September 2000 bis zum 31. Dezember 2001 geltenden [X.]assung vom 1. September 2000 als auch in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. [X.] geltenden [X.]assung vom 13. Dezember 2001 beträgt die [X.] nach § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung von bis zu 12 Vervielfältigungen je Minute unterschiedslos 75 DM bzw. 38,35 •. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihrem [X.] diese - auch für [X.] geltende (vgl. oben unter [X.] [3]) - gesetzliche Regelung zugrunde gelegt und in dieser Leistungsklasse entsprechend der gesetzlichen Regelung nicht weiter nach der Leistungsstärke der [X.] unterschieden hat. Der [X.] der Klägerin kann zudem schon deshalb nicht als unangemessen an-gesehen werden, weil er nicht die im Gesetz vorgesehene Vergütung von 75 DM bzw. 38,35 •, sondern nur eine deutlich niedrigere Vergütung von 20 DM fordert. 45 [X.]) Abweichendes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus der Entscheidung —[X.]fi des Senats und der gesetzlichen Neuregelung der Vergütungspflicht. Der Senat hat im Hinblick auf die unter-schiedlichen Sachverhalte, die die Vergütungsregelung des § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. erfasst, eine Änderung der gesetzlichen Regelung - entweder durch Ab-schaffung der festen Vergütungssätze oder durch eine stärkere Differenzierung der unterschiedlichen Vervielfältigungsvorgänge - für sinnvoll erachtet ([X.] [X.], 246, 248 - [X.]). Das am 1. Januar 2008 in [X.] getretene Zweite Gesetz zur Regelung des [X.]s in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 ([X.], [X.]) hat die festen Vergütungssätze abge-schafft und durch eine flexible Regelung ersetzt (vgl. § 54a [X.]). Das ändert jedoch nichts daran, dass bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung die [X.] - 23 - ten Vergütungssätze galten und für die Gestaltung der [X.]e maßgebend [X.]. 47 b) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die im [X.] der Klägerin für die [X.] ab dem 1. Januar 2001 festgesetzten Vergütungen für [X.] seien, wie die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag vom 6. Juli 2005 zutreffend ausgeführt habe, unangemessen, weil bei der Höhe des [X.]s nicht hinreichend berücksichtigt werde, dass [X.] nur in [X.]unktionseinheiten eingesetzt wer-den könnten. Die Schiedsstelle hat angenommen, die gesetzlichen Vergütungs-sätze in der [X.] zu § 54d Abs. 1 [X.] a.[X.]. stellten eine Obergrenze dar, die bei einer Addition der Vergütungen für Geräte, die typischerweise in einer [X.]unktionseinheit Verwendung fänden, in keinem [X.]all überschritten werden [X.]. Diese Bedenken greifen - wie bereits oben unter [X.] (5) ausgeführt - nicht durch, weil [X.]s und Drucker nicht zu den nach § 54a Abs. 1 [X.] a.[X.]. vergütungspflichtigen [X.]n gehören. c) Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die in Ziffer [X.] des Ur-teilsausspruchs in Kopie wiedergegebene Veröffentlichung des [X.]s im Bun-desanzeiger vom 19. Dezember 2000 unter Ziffer 2 Satz 1 die Zahl der Verviel-fältigungen - offenbar versehentlich - nicht nennt und insoweit durch wiederholte Veröffentlichung des [X.]s im [X.] vom 27. Januar 2001 durch Hin-zufügung der Zahl —2fi berichtigt worden ist. Das Berufungsurteil ist daher in Zif-fer [X.] des [X.] wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin zu berichtigen, dass es unter Ziffer 2 Satz 1 des dort eingefügten [X.]s heißt —[X.] mit einer Leistungsfähigkeit von bis zu 2 Ver-vielfältigungen pro [X.] 48 II[X.] Auf die Revision der [X.] ist danach das Berufungsurteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufzuheben, soweit das [X.] die Beklagte unter Ziffer I des [X.] zur [X.] hinaus und über von ihr hergestellte und impor-tierte [X.] verurteilt hat, unter Ziffer II des [X.] die Erledigung des Anspruchs auf Auskunftserteilung hinsichtlich von der [X.] hergestell-ter und importierter [X.] festgestellt hat, unter Ziffer [X.] des [X.] die Zahlungspflicht der [X.] festgestellt hat und unter Ziffer [X.] des [X.] die Zahlungspflicht der [X.] über den 9. Mai 2006 hinaus festgestellt hat. Im Umfang der Aufhebung der Verurteilung unter Ziffer I und der [X.]eststellungen unter Ziffer II und [X.] des [X.] ist auf die Berufung der [X.] das Urteil des [X.]s abzuändern. Der [X.]santrag und der [X.]eststellungsantrag sind als unzulässig abzuweisen, so-weit sie den [X.]raum vom 9. Mai 2006 bis zum 1. Januar 2007 betreffen. Im Übrigen ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Im Umfang der Aufhebung der [X.]eststellung unter Ziffer [X.] des [X.] ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsurteil ist darüber hinaus in - 25 - Ziffer [X.] des [X.] dahin zu berichtigen, dass es unter Ziffer 2 Satz 1 des dort eingefügten [X.]s heißt —[X.] mit einer Leistungsfähigkeit von bis zu 2 Vervielfältigungen pro [X.]
[X.] Pokrant Schaffert
Kirchhoff [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.], Entscheidung vom [X.] - I-20 U 64/02 -

Meta

I ZR 168/06

29.10.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2009, Az. I ZR 168/06 (REWIS RS 2009, 866)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 866

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