Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2013, Az. IX ZR 293/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 72

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 293/13

vom

19. Dezember 2013

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Dr. [X.], [X.], Grupp
und die Richterin Möhring

am
19. Dezember
2013
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 20.
Dezember 2012 wird auf Kosten der [X.].

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 53.770,26

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Entscheidung der Frage, ob sich die Verfehlung der Hilfsperson von dem ihr übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht ei-nes Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der 1
2
-

3

-
Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist, oder ob zwischen der [X.] Handlung des Gehilfen und den ihm übertragenen Aufgaben ein unmittelbarer innerer Zu-sammenhang besteht (vgl. [X.], Urteil vom 15. März 2012 -
III ZR 148/11, [X.], 837 Rn. 19; vom 14.
Februar 1989
-
VI ZR 121/88, [X.], 522),
ist aufgrund tatrichterlicher Würdigung erfolgt, die im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen ist.

Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

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-

4

-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
[X.]
Pape

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.02.2012 -
2 [X.] -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.12.2012 -
17 U 130/12 -

4

Meta

IX ZR 293/13

19.12.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2013, Az. IX ZR 293/13 (REWIS RS 2013, 72)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 72

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

III ZR 148/11

17 U 130/12

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