Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2005, Az. V ZR 274/04

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2687

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[X.]BESCHLUSS V ZR 274/04 vom 7. Juli 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Juli 2005 durch den [X.] [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Klägerin trägt die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die [X.], welche der Streithelfer der Klägerin trägt. Die in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entstan-denen Kosten trägt der Streithelfer der Klägerin.

Der Streitwert für alle Instanzen beträgt bis zu [X.] 112.484,21 •, für die [X.] danach 38.912,36 •.

Gründe:
Der Rechtsstreit ist durch übereinstimmende Erklärungen, die auch in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde abgegeben werden [X.], in der Hauptsache erledigt; deshalb hat der Senat nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits nach billigem Er-messen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu [X.], wobei der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und gegebenen-falls des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen ist ([X.], [X.]. v. 13. Februar 2003, [X.], [X.], 1075, 1076; [X.]. v. 30. September 2004, [X.], [X.], 126). Das führt dazu, daß der Klä-- 3 - gerin die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten und ihrem Streithelfer die in der ersten und zweiten Instanz durch die Nebenintervention entstandenen Kosten sowie die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde aufzuerlegen sind; denn die Nichtzulassungsbeschwerde hätte keinen Erfolg gehabt. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des [X.] ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). [X.] Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Meta

V ZR 274/04

07.07.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2005, Az. V ZR 274/04 (REWIS RS 2005, 2687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2687

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