Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. V ZR 42/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2381

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[X.]BESCHLUSS V ZR 42/10 vom 14. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 14. Oktober 2010 durch [X.] und [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 9. Februar 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt der Streithelfer. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.445 •. Gründe: [X.] Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines zugunsten der [X.] im Grundbuch eingetragenen Erbbaurechts an einem Grundstück der [X.] und über die Rechtsfolgen im Fall der Unwirksamkeit dieses Rechts. 1 Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des Grundstücks, zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung und zur Zustimmung zur Löschung des Erbbaurechts im Grundbuch verlangt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat - unter Abweisung der Klage 2 - 3 - im Übrigen - die Beklagten zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 6.756 • nebst Zinsen und zur Zustimmung zur Löschung des Erbbaurechts ver-urteilt. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Sie wollen in dem angestrebten Revisions-verfahren die Wiederherstellung der Entscheidung des [X.]s erreichen. 3 I[X.] Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beklagten nicht ausreichend dargelegt haben, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 4 1. Fest steht eine Beschwer von 6.756 •. Das ist der Betrag, zu dessen Zahlung die Beklagten verurteilt worden sind. 5 [X.] ist der Wert der Verurteilung zur Löschungszustim-mung. Dieser bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Beklagten an der Beseitigung der Verurteilung und damit an dem Bestehen des Erbbau-rechts. Diesen Wert haben die Beklagten nicht ausreichend dargelegt. 6 a) Entgegen ihrer Auffassung ist der Grundstückswert nicht als Anhalts-punkt heranzuziehen. Die von ihnen genannte Senatsentscheidung vom 25. Juli 2002 ([X.], NJW 2002, 3180) betrifft die Verurteilung zur Zu-stimmung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung und ist mit dem [X.] Fall nicht vergleichbar. 7 b) Selbst wenn man die Annahme der Beklagten als rechtlich zutreffend unterstellt, der Wert bestimme sich nach dem Verkehrswert des Gebäudes, weil 8 - 4 - ihnen ohne das Erbbaurecht nach dem Ablauf der von dem Berufungsgericht angenommenen Nutzungsfrist bis zum 1. Oktober 2022 kein Entschädigungs-anspruch für das Gebäude (§ 27 Abs. 1 Satz 1 [X.]) zustehe, kann der von ihnen errechnete Betrag von 75.000 • der Bemessung der Beschwer nicht zugrunde gelegt werden. Zum einen haben die Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt, wie hoch der Verkehrswert in dem maßgeblichen Zeitpunkt 1. Oktober 2022 voraussichtlich sein wird. Ihr Vortrag erschöpft sich insoweit in der Behauptung eines derzeitigen Verkehrswerts von 150.000 • und dem Erfor-dernis eines Abschlags von 50%. Zum anderen haben die Beklagten nicht [X.], dass ihnen ohne das Bestehen des Erbbaurechts wegen der [X.] für die Renovierung und Wiederherstellung des Gebäudes ein Entschä-digungsanspruch nach § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehen kann. Beschwert sind sie deshalb allenfalls in Höhe der Differenz zwischen den beiden Ansprü-chen. c) Auch mit ihrem Hinweis darauf, dass sie ohne das Erbbaurecht für die Jahre 2007 bis 2022 zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 23.646 • verpflichtet seien und für die [X.] ein Abschlag von einem Drittel vorzunehmen sei, haben die Beklagten die Beschwer in dieser Höhe nicht aus-reichend dargelegt. Sie haben nämlich außer [X.] gelassen, dass sie bei [X.] des Erbbaurechts den Erbbauzins zahlen müssen. Nur in Höhe der [X.] zwischen diesem und der Entschädigung können sie deshalb beschwert sein. 9 3. Mangels anderer Anhaltspunkte verbleibt es bei dem in den [X.] angenommenen Wert von 1.689 • für die Zustimmung zur Lö-schung. 10 - 5 - II[X.] 11 [X.] beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 Alt. 2 ZPO. [X.] Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.07.2008 - 3 O 1811/07 - OLG [X.], Entscheidung vom 09.02.2010 - 5 U 695/08 -

Meta

V ZR 42/10

14.10.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. V ZR 42/10 (REWIS RS 2010, 2381)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2381

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